BGH, Urteil

Nach Verzögerungen bei einem Rettungsdiensteinsatz ziehen Eltern eines verstorbenen Sohnes vor Gericht.

15.05.2025 - 13:12:09

BGH hebt Urteil nach folgenschwerem Rettungseinsatz auf. Zunächst ohne Erfolg. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs gibt ihnen nun Grund zur Hoffnung.

Ein tragischer Fall rund um einen Rettungsdiensteinsatz vor acht Jahren muss noch einmal vor Gericht verhandelt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück. Der BGH-Senat kritisierte unter anderem, dass bei der heiklen Thematik kein Sachverständigengutachten eingeholt worden war. 

Die Kläger, Eltern aus Mecklenburg-Vorpommern, hatten an einem Abend im Januar 2017 den Rettungsdienst gerufen, weil die damals schwangere Frau einen Monat vor dem geplanten Geburtstermin Schmerzen hatte. Der Notruf wurde mehrmals an andere Leitstellen weitergeleitet. Das Kind kam später im Krankenhaus mit einer Hirnschädigung zur Welt, da es nicht genug Sauerstoff bekommen hatte. Der Junge starb ein Jahr später an den Folgen.

Die Eltern zogen daraufhin gegen fünf umliegende Landkreise und kreisfreie Städte in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern vor Gericht. Sie werfen den Leitstellen unter anderem vor, dass sie sofort einen Notarzt hätten losschicken müssen. Diese hätten daher ihre Amtspflichten verletzt. 

Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld

Die Kläger fordern vor Gericht Schadenersatz und Schmerzensgeld. In den Vorinstanzen hatten sie damit aber keinen Erfolg. Das OLG war überzeugt, das Meldebild habe nicht auf eine sofortige Entsendung eines Notarztes hingewiesen.

Das Urteil hielt einer Überprüfung des höchsten deutschen Zivilgerichts nun nicht stand. Die BGH-Richter kritisierten, dass zur Frage, ob eine Indikation zur sofortigen Entsendung eines Notarztes bestand, ein Gutachten eines Sachverständigen hätte eingeholt werden müssen. «Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben», entschied der dritte Zivilsenat in Karlsruhe. (Az. III ZR 417/23)

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