Steueränderungsgesetz 2025: Bundesrat gibt grünes Licht für Entlastungen
24.12.2025 - 00:00:12Der Bundesrat hat kurz vor Weihnachten das Steueränderungsgesetz 2025 verabschiedet und damit Planungssicherheit für das kommende Jahr geschaffen. Die Neuregelungen bringen spürbare Entlastungen für Millionen Arbeitnehmer, lassen jedoch die Obergrenzen für steuerfreie Zuschläge unverändert.
Die wichtigste Neuerung betrifft den Grundfreibetrag. Er steigt 2026 auf 12.348 Euro – eine Anhebung um 252 Euro gegenüber dem Vorjahr. Diese Maßnahme soll die schleichende Mehrbelastung durch die kalte Progression abfedern und die Kaufkraft stabilisieren.
Eine weitere deutliche Erleichterung gibt es für Pendler. Die Pendlerpauschale wird vereinheitlicht: Ab dem 1. Januar 2026 können Berufspendler 38 Cent pro Kilometer ab dem ersten Kilometer ansetzen. Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer. Für viele Arbeitnehmer bedeutet das eine spürbare finanzielle Entlastung, besonders in ländlichen Regionen.
Für Millionen Beschäftigte, die über die Weihnachtsfeiertage arbeiten, gelten weiterhin die bewährten Regelungen des § 3b EStG. Die Prozentsätze für steuerfreie Zuschläge bleiben unverändert:
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- Nachtarbeit (20–6 Uhr): 25 % Zuschlag
- Sonntagsarbeit: 50 % Zuschlag
- Feiertagsarbeit: 125 % Zuschlag
Besondere Regelungen gelten für die Weihnachtsfeiertage: Arbeit am 24. Dezember (ab 14 Uhr), 25. Dezember, 26. Dezember und 1. Mai wird mit einem 150%igen steuerfreien Zuschlag vergütet. Für den 31. Dezember (ab 14 Uhr) gilt weiterhin die 125%-Regelung.
Doch Vorsicht: Die Berechnung unterliegt strikten Obergrenzen. Der steuerfreie Zuschlag wird nur auf einen Stundenlohn von maximal 50 Euro angerechnet. Für die Sozialversicherung gilt sogar eine Grenze von nur 25 Euro pro Stunde. Überschreitet der Grundlohn diese Werte, wird der darüber liegende Anteil voll versteuert – eine Regelung, die besonders für gut verdienende Schichtarbeiter in Branchen wie Gesundheitswesen oder Luftfahrt relevant ist.
Warum die Obergrenzen nicht angepasst wurden
Trotz anhaltender Inflation hat der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet, die 50-Euro-Grenze für steuerfreie Zuschläge anzuheben. Aus Sicht der Finanzverwaltung sorgt dies für administrative Stabilität und verhindert Komplexität. Kritiker aus Wirtschaftsverbänden sehen darin jedoch eine verpasste Chance, die Attraktivität von Schichtarbeit weiter zu steigern.
“Die Entscheidung, die Obergrenzen einzufrieren, ist zweischneidig”, kommentiert eine Lohnbuchhaltungs-Expertin aus Berlin. “Sie schafft Planungssicherheit für Unternehmen, aber hochqualifizierte Schichtkräfte spüren die inflationsbedingten Lohnerhöhungen bei den Zuschlägen immer weniger.”
Branchen profitieren unterschiedlich
Während die Zuschlagsobergrenzen stagnieren, gibt es für die Gastronomie eine erfreuliche Nachricht: Die ermäßigte Mehrwertsteuer von 7 Prozent für Speisen wird 2026 dauerhaft beibehalten. Für einen Sektor, der stark auf Sonntags- und Feiertagsarbeit angewiesen ist, bedeutet dies eine wichtige Planungsgrundlage und könnte zur Sicherung von Arbeitsplätzen beitragen.
Was Personalabteilungen jetzt beachten müssen
Für die Lohnbuchhaltung bedeutet die Bundesratsentscheidung konkreten Handlungsbedarf:
- Dezember 2025: Die korrekte Auszeichnung der Feiertagszuschläge (150 % vs. 125 %) und die Anwendung der 25/50-Euro-Grenze sind entscheidend.
- Januar 2026: Die Software muss den neuen Grundfreibetrag von 12.348 Euro und die einheitliche Pendlerpauschale von 38 Cent ab Kilometer eins berücksichtigen.
- Erstes Quartal 2026: Es lohnt sich, auf ergänzende Verwaltungsanweisungen des Bundesfinanzministeriums zu achten, die oft Detailfragen klären – insbesondere zur neuen Regelung des “Feiertagsarbeitsentgelts”.
Mit der Verabschiedung des Gesetzes vor den Feiertagen hat der Gesetzgeber die bei Steuerreformen gefürchteten “rückwirkenden Korrekturen” vermieden. Unternehmen und Arbeitnehmer können nun mit klaren Vorgaben ins neue Jahr starten. Die eigentliche Herausforderung wird sein, wie lange die festgeschriebenen Obergrenzen für Zuschläge angesichts steigender Löhne noch als angemessen gelten können.
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