BYOD, Gesetze

BYOD: Neue Gesetze zwingen zu strengeren Arbeitsverträgen

28.01.2026 - 09:53:12

Das NIS-2-Gesetz verpflichtet Unternehmen ab 2026 zu verschärften Sicherheitsmaßnahmen für private Arbeitsgeräte, einschließlich 2FA und MDM. Betriebsräte erhalten mehr Mitbestimmung.

Die Zeit der informellen Handy-Regelungen ist vorbei. Neue Cybersicherheits- und Datenschutzgesetze zwingen deutsche Unternehmen ab 2026, ihre Bring-Your-Own-Device (BYOD)-Klauseln in Arbeitsverträgen grundlegend zu überarbeiten. Wer private Smartphones und Laptops für die Arbeit zulässt, trägt jetzt ein erhebliches rechtliches Risiko.

NIS-2-Gesetz verschärft die Sicherheitspflichten radikal

Der entscheidende Treiber ist das deutsche NIS-2-Umsetzungsgesetz, das seit Anfang 2026 voll greift. Es stuft Tausende mittelständische Unternehmen als „wichtig“ oder „kritisch“ ein und verpflichtet sie zu strengen Sicherheitsvorkehrungen – die nun auch für private Endgeräte der Mitarbeiter gelten.

Ein privates Smartphone ohne professionelle Sicherheitssoftware ist kein Kavaliersdelikt mehr, sondern ein potenzieller Verstoß gegen die gesetzliche Sorgfaltspflicht. Arbeitsverträge müssen deshalb zwingend Klauseln enthalten, die bisher optional waren: die Pflicht zur Zwei-Faktor-Authentifizierung (2FA) und die Installation von Mobile-Device-Management (MDM)-Software auf dem Privatgerät.

Anzeige

Vorsicht – veraltete oder ungenaue BYOD‑Klauseln können Arbeitgeber rechtlich angreifbar machen. Ein kostenloses E‑Book für Personaler, Betriebsräte und Führungskräfte erklärt, welche Passagen jetzt verbindlich sein müssen (von 2FA über MDM bis zur Beschränkung des Fernlöschrechts) und liefert 19 fertige Muster‑Formulierungen plus Praxishinweise zur DSGVO‑konformen Umsetzung. So vermeiden Sie Bußgelder und teure Nachbesserungen. Jetzt kostenloses E‑Book „Arbeitsvertrag“ herunterladen

Datentrennung wird zur Pflicht: Der „Container“-Standard

Parallel verschärft sich der Datenschutz. Die Debatten um das Beschäftigtendatengesetz haben zu einem klaren „Zero Trust“-Ansatz geführt. Die Aufsichtsbehörden fordern eine eindeutige technische Trennung von privaten und geschäftlichen Daten.

Die Lösung heißt Container-App. In dieser isolierten und verschlüsselten Umgebung auf dem Gerät laufen alle Geschäftsanwendungen. Neue Vertragsklauseln müssen dieses technische Modell explizit benennen. Vage Formulierungen zu „angemessenen Sicherheitsmaßnahmen“ gelten nicht mehr als ausreichend. Der Vertrag muss klarstellen, dass der Arbeitgeber nur auf den geschäftlichen Container zugreifen darf – nicht auf den privaten Teil des Geräts. So bleibt das Fernmeldegeheimnis der Mitarbeiter gewahrt.

Betriebsrat bekommt starkes Mitbestimmungsrecht

Die Rolle des Betriebsrats wird entscheidend gestärkt. BYOD-Regelungen unterliegen der verbindlichen Mitbestimmung nach § 87 BetrVG, besonders wenn sie Verhaltens- oder Leistungskontrollen ermöglichen.

Eine individuelle BYOD-Klausel im Arbeitsvertrag ist unwirksam, wenn sie einer Betriebsvereinbarung widerspricht oder der Betriebsrat nicht beteiligt wurde. Der Trend geht zu „Nicht-Überwachungs-Vereinbarungen“, die dem Arbeitgeber verbieten, MDM-Daten für Leistungsbeurteilungen zu nutzen. Personalabteilungen sollten diese kollektiven Regelungen vor der Einführung neuer Vertragsmuster aushandeln.

Knackpunkt „Remote Wipe“: Was darf der Arbeitgeber löschen?

Eine der heikelsten Fragen ist das Fernlöschen von Daten. Bei Verlust des Geräts oder bei Kündigung muss der Arbeitgeber Geschäftsdaten sofort entfernen können. Eine komplette Geräte-Rücksetzung, die private Fotos und Kontakte löscht, ist jedoch rechtlich riskant und kann zu Schadensersatzansprüchen führen.

Moderne Vertragsmuster unterscheiden deshalb scharf zwischen Enterprise Wipe (nur den Geschäftscontainer löschen) und Device Wipe (das gesamte Gerät zurücksetzen). Empfohlen wird, das einseitige Löschrecht des Arbeitgebers vertraglich auf den Business-Container zu beschränken. Eine komplette Löschung sollte nur bei Diebstahl und mit vorheriger, ausdrücklicher Einwilligung des Mitarbeiters möglich sein.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber das private Gerät nicht zurückfordern. Er muss aber sicherstellen und dokumentieren, dass alle Firmendaten darauf unwiderruflich gelöscht werden – eine zentrale Rechenschaftspflicht unter der DSGVO.

Der nächste Schritt: KI-Tools auf Privatgeräten

Wohin geht die Reise? Der nächste rechtliche Konfliktherd zeichnet sich bereits ab: die Nutzung von KI-gestützten Produktivitätstools auf privaten Geräten. Der EU AI Act wird bald regeln müssen, welche KI-Assistenten Unternehmensdaten auf privater Hardware verarbeiten dürfen. Für jetzt bleibt die Priorität klar: BYOD-Vereinbarungen müssen den NIS-2-Vorgaben entsprechen und die Trennung von Beruf und Privatleben technisch durchsetzen.

Anzeige

PS: Für Betriebsräte, Personalverantwortliche und Arbeitgeber, die BYOD‑Regelungen verhandeln, gibt es einen kostenlosen Praxis‑Leitfaden mit fertigen Muster‑Formulierungen, Checklisten zur Datentrennung und Hinweisen zur Mitbestimmung nach § 87 BetrVG. Der Leitfaden erklärt, wie Sie rechtssichere Klauseln vereinbaren, unwirksame Einzelklauseln vermeiden und gleichzeitig die Unternehmensdaten schützen – inklusive Vorlagen für Betriebsvereinbarungen und Dokumentations‑Checklisten. Muster‑Formulierungen & Betriebsrat‑Leitfaden kostenfrei anfordern

@ boerse-global.de