Zweigstellenänderung (change of branches)
15.04.2008 - 00:20:39
Ein Finanzinstitut im Deutschland muss die Errichtung, Verlegung oder Schliessung einer Zweigstelle der Aufsichtsbehörde anzeigen; siehe § 24, Abs. 1a, . 3 KWG. Siehe Auslagerung.
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