Bestandskraft (administrativ finality, legal validity)
15.04.2008 - 00:20:39
In Zusammenhang mit einer Verfügung der Aufsichtsbehörden besagt dies, dass aus dem Verwaltungsakt Rechtskraft (also Endgültigkeit der Anordnung) erwächst, wenn gegen sie nicht innert einer bestimmten Zeit Widerspruch eingelegt wird. Gemäss § 70 VwGO beträgt diese Frist in Deutschland ein Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. Entsprechend schliessen auch in aller Regel die Verwaltungsakte der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit dem Satz: "Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig." Siehe Bussgeld.

