Wirtschaftsausschüsse, Informationsrechte

Wirtschaftsausschüsse müssen jetzt ihre Informationsrechte durchsetzen

10.02.2026 - 14:44:12

Neue BAG-Urteile und geplante Auslagerungen stellen Wirtschaftsausschüsse vor große Herausforderungen. Nur frühzeitige Informationsanfragen können Arbeitsplätze und Wahlrechte vor den Betriebsratswahlen sichern.

Vor den Betriebsratswahlen 2026 werden neue Urteile und Umstrukturierungen zum Stresstest für die Mitbestimmung. Wer zu spät handelt, riskiert den Verlust von Einfluss und Arbeitsplätzen.

Die Wirtschaftsausschüsse in deutschen Unternehmen stehen unter Druck. Wenige Wochen vor den regulären Betriebsratswahlen im Frühjahr 2026 verdichten sich die Warnzeichen: Eine Welle von Umstrukturierungen und neue Grundsatzurteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG) machen frühzeitige Information zur entscheidenden Waffe für Arbeitnehmervertreter. Wer jetzt nicht handelt, könnte bald vor vollendeten Tatsachen stehen.

Neue Spielregeln durch BAG-Urteile

Ende Januar 2026 setzte das Bundesarbeitsgericht mit drei Entscheidungen (Aktenzeichen 7 ABR 23/24, 7 ABR 26/24 und 7 ABR 40/24) neue Maßstäbe. Das Gericht definierte enger, was einen eigenen Betrieb im Sinne des BetrVG ausmacht. Bloße „Zustellzonen“ oder abgekoppelte Einheiten gelten demnach nicht als selbständige Betriebe, wenn ihnen organisatorische Eigenständigkeit und einheitliche Führung fehlen.

Für Wirtschaftsausschüsse ist das ein zweischneidiges Schwert. Einerseits bleibt bei Auslagerung in solche abhängigen „Hubs“ möglicherweise der Hauptbetriebsrat zuständig. Andererseits setzt das voraus, dass der Ausschuss die geplante Struktur rechtzeitig erkennt und sein Informationsrecht nach § 106 BetrVG nutzt. Verpasst er diesen Zeitpunkt, kann die Belegschaft ihre Mitbestimmungsrechte stillschweigend verlieren.

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Die Falle der „Make-or-Buy“-Entscheidungen

Unternehmen nutzen in der aktuellen Haushaltsplanung zunehmend Wirtschaftlichkeitsvergleiche, um interne Dienstleistungen auszugliedern. Hier greift das Informationsrecht des Wirtschaftsausschusses nach § 106 Abs. 3 Nr. 4 und 9 BetrVG bei Rationalisierungsvorhaben und Betriebsänderungen.

Der Zeitpunkt ist alles. „Rechtzeitig“ bedeutet: Die Information muss in der Planungsphase des Arbeitgebers erfolgen – bevor ein Vertrag mit einem externen Anbieter unterschrieben ist. Steht der Vertrag erst einmal, bleibt dem Betriebsrat oft nur noch die Rolle des Zuschauers. Verhandlungen über einen Interessenausgleich oder Sozialplan sind dann kaum noch möglich.

Der Wirtschaftsausschuss muss daher konkret fordern:
* Die Vergleichsrechnungen, die belegen sollen, dass externer Bezug günstiger ist als Eigenleistung.
* Die Vertragsentwürfe inklusive Service-Level-Agreements und Personalstruktur des externen Partners.
* Klarheit über das Weisungsrecht: Wer führt die ausgelagerten Mitarbeiter? Das entscheidet oft, ob es sich um echte Auslagerung oder illegale Arbeitnehmerüberlassung handelt.

Undurchsichtige Matrixorganisationen

Eine besondere Herausforderung sind komplexe Matrixstrukturen, in denen Mitarbeiter fachlichen Vorgesetzten statt einer lokalen Disziplinarführung unterstehen. Ein BAG-Urteil vom Mai 2025 (7 ABR 28/24) bestätigte, dass Führungskräfte in solchen Gefügen unter Umständen in mehreren Betrieben wahlberechtigt sind.

Für den Wirtschaftsausschuss bedeutet das: Er muss den Blick in den „gläsernen Betrieb“ einfordern. Wird etwa die IT-Abteilung in ein Shared Service Center ausgelagert, muss der Ausschuss prüfen, ob dadurch die Grenzen des Betriebs verwischen. Die korrekte Zuordnung der Mitarbeiter ist keine Formalie – sie entscheidet über die Gültigkeit der anstehenden Betriebsratswahlen 2026.

Direkte Auswirkungen auf die Wahlen

Die rechtlichen Entwicklungen treffen genau auf den Wahlzeitpunkt. Umstrukturierungen, die jetzt durchgeführt werden, verändern Größe und Zusammensetzung der wahlberechtigten Belegschaft direkt.

Arbeitsrechtsexperten vermuten, dass einige Unternehmen Projekte im ersten Quartal 2026 beschleunigen könnten, um die Personaldecke vor der stabilisierenden Wirkung der Wahlperiode zu reduzieren. Diese Taktik lässt sich nur durchkreuzen, wenn der Wirtschaftsausschuss sein Informationsrecht proaktiv und entschlossen nutzt. Kann er nachweisen, dass eine Auslagerung wirtschaftlich nicht haltbar ist, kann er den Prozess verzögern und so Arbeitsplätze – und Wahlstimmen – sichern.

Was jetzt zu tun ist

Die Zeit drängt. Mit dem Beginn der Wahlvorbereitungen im März schließen sich viele Handlungsspielräume. Wirtschaftsausschüsse sollten umgehend alle anstehenden „Make-or-Buy“-Entscheidungen prüfen und vollständige Dokumentation zu geplanten Umstrukturierungen anfordern. Die neuen BAG-Urteile bieten die Argumentationsgrundlage, um Auslagerungen in scheinselbständige Einheiten anzufechten. Es geht nicht mehr nur um Daten, sondern um den Erhalt der Mitbestimmung selbst.

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