Vereine, Landwirte

Vereine und Landwirte profitieren von neuen Steuererleichterungen

18.01.2026 - 14:51:12

Ab 2026 gelten höhere Umsatzgrenzen für die Vereinsbesteuerung und eine dauerhaft reduzierte Mehrwertsteuer für die Gastronomie. Die Reformen entlasten den Ehrenamtssektor, stellen Landwirte aber vor neue Herausforderungen.

Für Tausende Sportvereine, Kulturinitiativen und gemeinnützige Organisationen beginnt das Jahr mit einer spürbaren Entlastung. Die Umsatzgrenze für die vereinfachte Pauschalbesteuerung nach § 23a UStG wurde zum 1. Januar 2026 von 45.000 auf 50.000 Euro angehoben.

Das bedeutet: Vereine, deren Gesamtumsatz im Vorjahr unter dieser neuen Schwelle lag, können ihre Vorsteuer pauschal mit 7 Prozent des steuerpflichtigen Umsatzes berechnen. Die kleinteilige Abrechnung jeder einzelnen Rechnung entfällt. „Das ist ein wichtiger Schritt gegen Bürokratie“, kommentiert ein Steuerexperte. „Vor allem ehrenamtlich geführte Vereine gewinnen Zeit und Ressourcen für ihre eigentliche Arbeit.“

Anzeige

Viele Vereine, Kleinunternehmer und Landwirtinnen übersehen bei Umsatzgrenzen, Vorsteuer und Pauschalbesteuerung teure Fehler – gerade seit den Neuregelungen 2026. Ein kostenloser PDF-Report erklärt verständlich, wer von der Pauschalbesteuerung profitiert, welche Umsätze steuerpflichtig sind und wie Sie Vorsteuer korrekt berechnen. Ideal für Vorstände, Selbstständige und Steuerverantwortliche, die Bürokratie sparen wollen. Jetzt kostenlosen Umsatzsteuer-Guide sichern

Die Anhebung harmonisiert zudem die Grenze mit der für Zweckbetriebe nach der Abgabenordnung. Bisher sorgte die unterschiedliche Bemessungsgrundlage für Verwirrung und Fehler.

Landwirtschaft: Stabilität mit Schattenseiten

Während Vereine feiern, fällt die Bilanz für die Landwirtschaft durchwachsen aus. Die Pauschalbesteuerung für Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) bleibt bei einer Umsatzobergrenze von 600.000 Euro. Forderungen nach einer Anhebung auf 800.000 Euro, angeglichen an die Buchführungspflicht, blieben ungehört.

Immerhin bietet der festgesetzte Durchschnittssteuersatz von 7,8 Prozent für 2026 Planungssicherheit. Die EU-Kommission beobachtet das deutsche System jedoch weiterhin kritisch, da sie eine Überkompensation der Betriebe vermutet.

Eine tiefgreifende Änderung steht ab 1. Juli 2026 an: Der Verkauf von Landmaschinen durch pauschal besteuerte Landwirte wird dann nicht mehr vom Pauschalatz erfasst. Stattdessen gilt der reguläre Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent. Steuerberater raten Betrieben dringend, geplante Maschinenverkäufe vor diesem Stichtag zu überprüfen.

Dauerhafte Entlastung für Gastronomie und Kleinunternehmer

Ein großer Wurf gelang der Gastronomie. Nach dem Auslaufen der temporären Ermäßigung 2023 und der Rückkehr zu 19 Prozent 2024, gilt seit Jahresbeginn wieder dauerhaft der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent für Speisen in Restaurants. Getränke sind ausgenommen. Der Branchenverband begrüßt die Entscheidung und warnte, der höhere Satz hätte zu einer Insolvenzwelle führen können.

Auch die Kleinunternehmerregelung bleibt auf dem erweiterten Niveau: Die Umsatzgrenze des Vorjahres liegt bei 25.000 Euro, die für das laufende Jahr bei 100.000 Euro. Freiberufler und Solo-Selbstständige unter diesen Schwellen müssen keine Mehrwertsteuer ausweisen.

Zudem wurden die steuerfreien Aufwandsentschädigungen für Ehrenamtliche erhöht. Die Ehrenamtspauschale beträgt nun 960 Euro jährlich, die Übungsleiterpauschale 3.300 Euro.

Ausblick: Digitalisierung und Reformdruck

Die Steuerreformen 2026 sind ein Mix aus gezielter Entlastung und notwendiger Komplexität. Während der Vereinssektor entbürokratisiert wird, gerät das Landwirtschaftsmodell weiter unter EU-Beobachtung.

Der Fokus wird sich 2026 auf die Umsetzung der neuen Regeln und die fortschreitende Digitalisierung des Steuerwesens verlagern. Die verpflichtende E-Rechnung im B2B-Bereich wird für immer mehr Unternehmen zur Realität.

Für Landwirte kündigt das Bundeslandwirtschaftsministerium eine Überprüfung der Berechnungsmethode für die Pauschalbesteuerung an. Die Debatte um Subventionen und die genaue Bemessungsgrundlage ist also noch nicht beendet. Unternehmen und Vereine sollten die Veränderungen mit ihren Steuerberatern besprechen, um alle Entlastungen zu nutzen und Fallstricke zu vermeiden.

Anzeige

Übrigens: Wer von den neuen Regeln rund um Umsatzgrenzen, der Kleinunternehmerregelung oder der E‑Rechnung betroffen ist, sollte jetzt handeln. Der Gratis-Spezialreport zeigt Schritt für Schritt, wie Sie Umsatzsteuer-Fallen vermeiden, Voranmeldungen richtig ausfüllen und E‑Rechnungspflichten vorbereiten — inklusive Praxisbeispielen für Vereine, Gastronomen und Landwirte. Gratis-Report zur Umsatzsteuer downloaden

@ boerse-global.de