Vereine, Organisationen

Vereine und gemeinnützige Organisationen entlastet: Vorsteuerpauschale steigt auf 50.000 Euro

01.01.2026 - 05:53:12

Die Vorsteuerpauschale gilt ab sofort für gemeinnützige Organisationen mit einem Vorjahresumsatz bis zu 50.000 Euro. Dies reduziert den bürokratischen Aufwand erheblich.

Ab sofort können deutlich mehr Vereine und gemeinnützige Organisationen ihre Umsatzsteuer stark vereinfachen. Die entscheidende Grenze für die sogenannte Vorsteuerpauschale wurde zum Jahreswechsel von 45.000 auf 50.000 Euro angehoben.

Bürokratieabbau für den Ehrenamtssektor

Die Neuregelung betrifft § 23a des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Sie erlaubt es steuerbegünstigten Körperschaften, ihre abziehbare Vorsteuer pauschal mit sieben Prozent ihres steuerpflichtigen Umsatzes zu berechnen. Die Alternative ist die aufwändige Einzelnachweisung jeder Eingangsrechnung. Für viele ehrenamtlich geführte Vereine bedeutet das eine erhebliche Erleichterung. „Die administrative Last wird spürbar reduziert“, bestätigen Steuerexperten. Die neue Grenze gilt für den Umsatz des Vorjahres 2025 und damit für die Steuererklärung 2026.

Harmonisierung schafft Klarheit

Die Anhebung ist keine Einzelmaßnahme. Der Gesetzgeber harmonisiert damit verschiedene Schwellenwerte im Steuerrecht. Die neue 50.000-Euro-Grenze entspricht nun auch den erhöhten Freigrenzen in der Abgabenordnung (AO) für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Sportveranstaltungen. Diese Angleichung soll die Compliance für Schatzmeister und Steuerberater vereinfachen. Bisher mussten oft unterschiedliche Limits für die Umsatzsteuervereinfachung und die Ertragsteuerbefreiung im Auge behalten werden.

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Teil eines größeren Reformpakets

Die Änderung wurde im Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen, das der Bundesrat am 19. Dezember 2025 gebilligt hat. Der Schritt wird von Verbänden begrüßt, auch wenn die Erhöhung um 5.000 Euro moderat ausfällt. Sie wird als notwendige Anpassung an gestiegene Betriebskosten und Inflation gewertet. Steuerberater mahnen jedoch zur Sorgfalt: Maßgeblich bleibt der Umsatz des Vorjahres. Nur wer 2025 unter der neuen Grenze blieb, profitiert 2026.

Die Neuregelung ist Teil weiterer Steueränderungen, die diese Woche in Kraft treten. Dazu zählt die dauerhafte Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von sieben Prozent für Gastronomiedienstleistungen – auch für Vereinsgaststätten relevant. Zudem werden Verfahren zur elektronischen Kommunikation mit dem Bundeszentralamt für Steuern modernisiert.

Was Vereine jetzt prüfen müssen

Für das laufende Jahr 2026 sollten betroffene Organisationen umgehend ihre Buchhaltung prüfen. Entscheidend ist der Umsatz des Jahres 2025. Liegt er zwischen 45.000 und 50.000 Euro, qualifiziert sich der Verein erstmals für die Pauschalierung. Der Trend zu höheren Freigrenzen setzt sich fort. Nach dem Bürokratieentlastungsgesetz IV Ende 2024 deuten Experten auf weitere inflationsbedingte Anpassungen in den kommenden Legislaturperioden hin.

@ boerse-global.de