VDI 2700: Neue Ladungssicherungs-Regeln treffen den Transport
16.01.2026 - 12:13:12Ab sofort gelten verschärfte Vorgaben für die Ladungssicherung auf deutschen Straßen. Die überarbeitete Richtlinie VDI 2700 Blatt 3.2 verpflichtet Transportunternehmen zu neuen Unterweisungen und schreibt klare Kennzeichnungspflichten für Sicherungsmittel vor. Wer die Regeln ignoriert, riskiert hohe Bußgelder und haftet im Schadensfall.
Strengere Kennzeichnung für Zurrmittel und Steckrungen
Der Kern der Neuerung betrifft die technische Ausrüstung. Die aktualisierte VDI-Richtlinie, die im Januar 2026 in Kraft tritt, führt verbindliche Vorgaben für die Herstellerkennzeichnung von Sicherungsmitteln ein. Künftig müssen alle Zurrgurte, Ketten, Steckrungen und ähnliches Equipment deutlich sichtbar mit zulässigen Lastgrenzen und einer Chargennummer versehen sein.
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Ziel ist es, nicht zertifizierte oder mangelhafte „No-Name“-Produkte vom Markt zu verdrängen. „Die Änderungen sollen den Einsatz minderwertiger Komponenten ausschließen“, erklärt Guido Elting, Geschäftsführer der Elting Metalltechnik, in Branchenkreisen. Unternehmen sind damit gezwungen, ihren gesamten Gerätebestand zu überprüfen und gegebenenfalls auszutauschen.
Dringende Anpassung der Unterweisungspflichten
Für Arbeitgeber bedeutet die neue Technikregel eine direkte Anpassung ihrer jährlichen Unterweisungspflichten. Da die VDI 2700 als „anerkannte Regeln der Technik“ gemäß § 22 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gelten, wird ihr Stand zum rechtlichen Maßstab für eine „ordnungsgemäße“ Ladungssicherung.
Eine allgemeine Einweisung in Laschtechniken reicht nicht mehr aus. Fahrer und Verlader müssen ab sofort spezifisch geschult werden, um:
* Konforme Ausrüstung zu prüfen: Sicherungsmittel auf die neuen Pflichtkennzeichnungen zu kontrollieren.
* Nicht-konformes Material abzulehnen: Zu verstehen, dass die Nutzung nicht gekennzeichneter Mittel einen Verstoß darstellt.
* Lastgrenzen zu verstehen: Die nun auf dem Equipment angegebenen Belastungsdaten korrekt zu interpretieren.
Versäumt ein Unternehmen diese aktualisierte Unterweisung, droht im Falle eines Unfalls ein schwerwiegender Haftungsrisiko. Gerichte sehen die Einhaltung der VDI 2700 regelmäßig als Mindeststandard an.
Teil eines regulatorischen Trends
Die Verschärfung bei Blatt 3.2 setzt einen Trend fort. Bereits im September 2024 trat eine reformierte VDI 2700 Blatt 8 für den Autotransport in Kraft, die neue Reibbeiwerte und Prüfanforderungen einführte.
Damals sprachen Experten wie Hans-Josef Neunfinger vom VDI von einer „Null-Toleranz“ gegenüber nicht getesteten Sicherungsmethoden. Die nun geltenden Regeln für das allgemeine Transportgewerbe übertragen diese strenge Logik auf die täglich verwendete Hardware. Gleichzeitig wird die alte Fassung der Blatt 3.2 von 2006 zurückgezogen – ein Bestandsschutz für veraltetes Equipment entfällt.
Hohe Risiken bei Nichtumsetzung
Für Fuhrparkmanager ist die oberste Priorität klar: Die neuen Inhalte müssen umgehend in den Jahresunterweisungszyklus 2026 integriert werden. Juristen warnen: Setzt ein Fahrer nicht konforme Ausrüstung ein und kommt es zum Unfall, kann das Fehlen einer spezifischen Unterweisung als Organisationsverschulden des Arbeitgebers gewertet werden.
Die praktischen Konsequenzen sind drastisch. Neben Bußgeldern und Punkten in Flensburg für Fahrer und Halter kann die Polizei bei Kontrollen die Weiterfahrt untersagen. Da sowohl Polizeieinheiten als auch das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) nach den neuesten VDI-Standards geschult werden, ist mit gezielten Überprüfungen der Kennzeichnungen in den kommenden Monaten zu rechnen.
Vier Schritte zur sofortigen Compliance:
- Bestandsprüfung: Alle vorhandenen Sicherungsmittel auf Herstellerkennzeichnung und Lastangaben überprüfen.
- Beschaffung: Nicht gekennzeichnetes Equipment durch VDI 2700 Blatt 3.2-konforme Ware ersetzen.
- Aktualisierte Schulung: Schulungsmaterialien um ein Modul zur „Identifikation konformer Ausrüstung“ erweitern.
- Dokumentation: Die Unterweisung jedes Fahrers zu diesen Neuerungen lückenlos dokumentieren.
Die Botschaft der Regulierung ist eindeutig: Ladungssicherung ist ein dynamisches Feld. Das Argument „Das haben wir schon immer so gemacht“ gilt vor Gericht nicht mehr.
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