Stiftungsregister: Digitalisierung um zwei Jahre verschoben
01.01.2026 - 15:12:12Das zentrale Stiftungsregister startet erst 2028. Technische Hürden zwingen den Bund zum Aufschub.
Heute sollte die digitale Zukunft für Deutschlands Stiftungen beginnen. Stattdessen herrscht Verlängerung. Das zentrale Stiftungsregister beim Bundesamt für Justiz (BfJ) wird nicht wie geplant zum 1. Januar 2026 starten. Die Bundesregierung hat den Start um zwei Jahre auf den 1. Januar 2028 verschoben. Grund sind erhebliche technische Probleme bei der Einrichtung des Registers, das für über 25.000 rechtsfähige Stiftungen verpflichtend werden soll.
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Die Verschiebung steht seit Mitte Dezember 2025 fest. Das Gesetz zur Änderung des Stiftungsregistergesetzes (BGBl. I Nr. 319) setzt den neuen Stichtag. Damit entfällt der erwartete „Run“ auf das Register zu Jahresbeginn 2026.
Der revidierte Fahrplan sieht nun vor:
* Starttermin: Das Register geht am 1. Januar 2028 online.
* Eintragungsfrist: Bestehende Stiftungen haben bis zum 31. Dezember 2028 Zeit, sich registrieren zu lassen.
* Satzungsänderungen: Änderungen, die vor 2028 wirksam werden, müssen dem neuen Register zunächst nicht gemeldet werden.
Technische Komplexität als Bremsklotz
Hinter der Verzögerung stecken massive technische Herausforderungen. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) und das BfJ räumten ein, dass die komplexe digitale Infrastruktur nicht rechtzeitig betriebsbereit war.
Das Register soll ähnlich wie das Handelsregister eine Publizitätswirkung entfalten. Dritte können sich auf die Richtigkeit der eingetragenen Daten verlassen – etwa zur Vertretungsbefugnis des Vorstands. Die Schaffung eines solch rechtssicheren Systems, das zudem Daten aus 16 verschiedenen Landesbehörden migrieren muss, erwies sich als zu ambitioniert für den ursprünglichen Zeitplan.
„Die technischen Anforderungen an ein register mit voller öffentlicher Glaubenwirkung sind immens“, kommentieren Rechtsexperten. „Ein Start mit einem fehlerhaften System hätte Haftungsrisiken für Stiftungsvorstände und Rechtsunsicherheit für Geschäftspartner geschaffen.“
Was gilt jetzt für die Stiftungen?
Der Aufschub nimmt den unmittelbaren Druck, setzt aber nicht alle Pflichten außer Kraft.
1. Weiterhin Landeslisten maßgeblich
Bis 2028 gilt der Status quo. Stiftungen arbeiten weiter mit ihrer jeweiligen Stiftungsaufsicht der Bundesländer zusammen. Der Nachweis der Vertretungsbefugnis erfordert weiterhin eine Vertretungsbescheinigung der Landesbehörde, nicht einen digitalen Registerauszug.
2. Transparenzregister bleibt Pflicht
Wichtig: Die Verschiebung betrifft nicht das Transparenzregister. Die Meldepflichten für wirtschaftlich Berechtigte zum Transparenzregister beim Bundesverwaltungsamt bleiben in vollem Umfang bestehen und werden streng überwacht. Diese Pflicht ist unabhängig vom Stand des Stiftungsregisters zu erfüllen.
3. Zeit zur Vorbereitung nutzen
Die zwei zusätzlichen Jahre bieten eine Chance zur Vorbereitung. Rechtsberater empfehlen:
* Die eigene Satzung auf Klarheit bei Vertretungsregelungen zu prüfen.
* Bei den Landesbehörden hinterlegte Daten auf Richtigkeit zu überprüfen – sie könnten Grundlage der späteren Migration sein.
* Relevante Dokumente (Stiftungssatzungen, Bestellungsurkunden) für den Upload 2028 zu digitalisieren.
Hintergrund: Die Reform von 2023
Das zentrale Register sollte den Schlussstein der Stiftungsrechtsreform bilden. Diese trat am 1. Juli 2023 in Kraft und schuf erstmals ein einheitliches Bundesrecht für Stiftungen im BGB. Ziel war es, das bisher von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Stiftungsrecht zu harmonisieren.
Die Verschiebung ist ein Rückschlag für die Digitalisierung, wird aber von vielen Praxisakteuren begrüßt. Industrie- und Handelskammern sowie Stiftungsverbände signalisierten Zustimmung. Ein funktionierendes System 2028 sei einem chaotischen Start 2026 vorzuziehen.
Die Botschaft an die Stiftungen ist klar: Die digitale Revolution ist pausiert, die Pflicht zur Vorbereitung bleibt. Der 1. Januar 2028 ist der neue Stichtag im Compliance-Kalender.
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