Steuerbefreiung, Bildungsanbieter

Steuerbefreiung für Bildungsanbieter: BMF gewährt Übergangsfrist bis 2028

26.11.2025 - 23:39:12

Das Bundesfinanzministerium hat heute endgültige Klarheit zur Mehrwertsteuer-Befreiung von Bildungsleistungen geschaffen. Anbieter können bis Ende 2027 noch nach altem Recht abrechnen – eine großzügige Schonfrist für die Branche.

Mit dem heute veröffentlichten Erlass konkretisiert das BMF die seit Januar 2025 geltenden Änderungen des § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz, die durch das Jahressteuergesetz 2024 eingeführt wurden. Die Neuregelung bringt das deutsche Steuerrecht in Einklang mit der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Doch die Überraschung steckt im Detail: Bildungsträger müssen erst ab 2028 zwingend nach dem neuen Recht verfahren.

Die Reform des Jahressteuergesetzes 2024 verfolgt ein klares Ziel: Die deutsche Steuerlandschaft an die EU-Vorgaben anzupassen. Die neue Fassung erfasst nun explizit „Schul- und Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung und berufliche Umschulung”.

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Was ändert sich konkret? Die bisherige Regelung beschränkte die Steuerbefreiung faktisch auf Privatschulen und prüfungsvorbereitende Einrichtungen. Diese enge Auslegung ist nun Geschichte. Laut der Steuerberatungskanzlei Schomerus profitieren jetzt auch öffentlich-rechtliche Bildungseinrichtungen umfassender von der Befreiung. Das schafft gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen öffentlichen und privaten Anbietern.

Bescheinigungspflicht bleibt bestehen – mit Modernisierung

Eine zentrale Frage bewegte die Branche: Würde die bürokratische Bescheinigungspflicht entfallen? Die Antwort enttäuscht Hoffnungsträger. Private Bildungseinrichtungen müssen weiterhin eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorweisen, um die Steuerbefreiung geltend zu machen.

Doch das BMF modernisiert immerhin die Kriterien. Die Behörden prüfen nun anhand der neuen Definitionen von „beruflicher Aus- und Fortbildung”, ob Kurse für die Steuerbefreiung qualifizieren. Das öffnet die Tür für ein breiteres Kursangebot – möglicherweise sogar für beruflich relevante Soft-Skill-Seminare.

Drei Jahre Zeit für den Umstieg

Die eigentliche Erleichterung liegt in der Übergangsregelung. Bis zum 31. Dezember 2027 können Bildungsanbieter auf Antrag noch nach der bis Ende 2024 gültigen Rechtslage abrechnen. Für Umsätze vor dem 1. Januar 2028 greift diese Wahlmöglichkeit.

„Diese Übergangsphase ist außerordentlich großzügig und verschafft die dringend benötigte Rechtssicherheit”, betonen Experten der Kanzlei Flick Gocke Schaumburg. Die dreijährige Frist ermöglicht es Institutionen, ihre Kursportfolios in Ruhe zu prüfen und zu entscheiden, welches Regelwerk günstiger ist.

Besonders wertvoll ist diese Option für Anbieter mit Kursen aus dem Freizeitbereich, die unter den neuen EU-basierten Definitionen in eine Grauzone fallen könnten, aber nach altem Recht noch befreit waren.

Privatlehrer und E-Learning im Fokus

Eine echte Neuerung bringt die spezielle Regelung für Privatlehrer in § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchstabe c UStG. Bislang mussten freiberufliche Lehrkräfte ihre Steuerbefreiung oft über die Einrichtungen ableiten, für die sie tätig waren. Jetzt können sie die Befreiung eigenständig beanspruchen – vorausgesetzt, sie unterrichten auf Schul- oder Hochschulniveau.

Freiberufliche Nachhilfelehrer und Musikpädagogen dürfte das aufhorchen lassen. Solange ihre Inhalte sich an schulischen oder universitären Lehrplänen orientieren, profitieren sie direkt von der Steuerbefreiung.

Auch der boomende E-Learning-Sektor erhält Klarheit. Hybride und rein digitale Kurse können laut BMF-Erlass steuerbefreit sein – wenn sie „signifikante menschliche Lehrtätigkeit” umfassen. Automatisierte Angebote mit minimaler persönlicher Betreuung gelten dagegen als „elektronisch erbrachte Dienstleistungen” und bleiben mehrwertsteuerpflichtig. Entscheidend ist die „lehrzentrierte Natur” des Angebots, nicht das Übertragungsmedium.

Handlungsempfehlungen für Bildungsträger

Die Branche sollte jetzt handeln. Steuerexperten empfehlen eine Zwei-Stufen-Strategie für die kommenden Monate:

Schritt 1: Prüfen Sie systematisch, welche Kurse nach den neuen JStG-2024-Kriterien steuerbefreit sind. Analysieren Sie Ihr Portfolio Angebot für Angebot.

Schritt 2: Führen die neuen Regeln zu Mehrwertsteuerpflicht für bisher befreite Leistungen? Dann nutzen Sie die Übergangsregelung, um bis 2027 den Befreiungsstatus zu erhalten.

Die Bescheinigungspflicht mag bürokratisch bleiben, doch die verlängerte Übergangsfrist verhindert abrupte Preiserhöhungen für Kursteilnehmer und gibt Anbietern Zeit zur Umstellung. Wer jetzt strategisch plant, kann die Schonfrist optimal nutzen.

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