Steueränderungsgesetz 2025: Höhere Fördergrenzen für Wohnungsbau
24.12.2025 - 16:42:12Die Bundesregierung schafft mehr Planungssicherheit für Immobilieninvestoren. Kurz vor Jahresende hat der Gesetzgeber die Fördergrenzen für die Sonderabschreibung nach § 7b EStG an EU-Vorgaben angepasst. Die Neuregelung tritt mit dem Jahressteuergesetz 2025 am 1. Januar 2026 in Kraft.
Der technisch anmutende Schritt hat erhebliche finanzielle Auswirkungen. Bisher bezog sich das Einkommensteuergesetz auf eine ältere EU-Verordnung, die Beihilfen auf 200.000 Euro binnen drei Jahren begrenzte. Nun wird die dynamische Verweisung auf die gültige EU-Fassung im Gesetz verankert. Maßgeblich ist damit die EU-Verordnung 2023/2831. Sie erlaubt seit Januar 2024 staatliche Beihilfen von bis zu 300.000 Euro pro Unternehmen innerhalb eines rollierenden Dreijahreszeitraums.
„Diese Harmonisierung ist für die Rechtssicherheit unerlässlich“, kommentierten Steuerexperten von PwC bereits im Herbst. Die explizite Anpassung beseitige letzte Unklarheiten und stelle sicher, dass der höhere Förderpuffer von 300.000 Euro unstrittig für die Sonder-AfA gelte. Dies verhindere Konflikte zwischen nationalem Steuerrecht und EU-Beihilferegeln.
§ 7b EStG: So bleibt die Sonder-AfA attraktiv
Die Sonderabschreibung bleibt ein Kerninstrument im Kampf gegen den Wohnungsmangel. Das bestätigte auch ein umfassender BMF-Schreiben vom 21. Mai 2025. Investoren können damit weiterhin bis zu 5 Prozent der Bau- oder Anschaffungskosten vier Jahre lang zusätzlich zur linearen AfA abschreiben.
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Für die Buchungsperiode 2025 und Projekte ab 2026 gelten folgende, bestätigte Parameter:
* Antragszeitraum: Bauanträge müssen zwischen 1. Januar 2023 und 30. September 2029 gestellt werden.
* Effizienzstandard: Das Gebäude muss den Effizienzhaus-40-Standard (EH40) erfüllen und das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) tragen.
* Kostendeckel: Die Abschreibung ist nur möglich, wenn die Baukosten 5.200 Euro pro Quadratmeter nicht übersteigen. Die abschreibungsfähige Bemessungsgrundlage ist auf 4.000 Euro pro Quadratmeter begrenzt.
Die Anhebung der De-minimis-Grenze ist besonders für mittelständische Wohnungsunternehmen und private Bauträger mit mehreren geförderten Projekten relevant. Der größere Spielraum von 300.000 Euro erleichtert es, den Steuervorteil aus § 7b EStG mit anderen staatlichen Förderungen – wie etwa KfW-Krediten – zu kombinieren, ohne EU-Obergrenzen zu verletzen.
Was ändert sich noch im Jahressteuergesetz 2025?
Die Anpassung im Einkommensteuerrecht ist Teil eines umfassenderen Steuerpakets, das in der kommenden Woche wirksam wird. Das Jahressteuergesetz 2025 sieht weitere Entlastungen vor:
* Entfernungspauschale: Ab 1. Januar 2026 steigt die Pauschale auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer – eine spürbare Entlastung für Pendler.
* Gastronomie-Mehrwertsteuer: Der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent für Speisen in der Gastronomie bleibt stabil.
* Mobilitätsprämie: Die zeitliche Befristung der Mobilitätsprämie für Geringverdiener entfällt, die Förderung wird über 2026 hinaus verlängert.
Reaktionen und Handlungsempfehlungen für Investoren
Branchenverbände wie der Zentralverband der Immobilienwirtschaft (ZIA) begrüßen die Klarstellung vor dem Jahreswechsel. Sie hatten sich lange für eine Maximierung der Förderhöchstgrenzen eingesetzt.
„Die formale Integration der neuen EU-De-minimis-Verordnung in § 7b EStG räumt ein bürokratisches Hindernis aus dem Weg“, so ein Sprecher der Steuerredaktion von Haufe. Investoren könnten ihre Gesamtbeihilfe nun mit der Sicherheit kalkulieren, dass die 300.000-Euro-Grenze gelte.
Das sollten Investoren jetzt prüfen:
Steuerberater raten Projektentwicklern, die ihre Steuererklärung für 2025 vorbereiten, folgende Punkte zu beachten:
1. Beihilfesumme kontrollieren: Prüfen, ob die kumulierte De-minimis-Beihilfe der letzten drei Jahre (2023-2025) inklusive des Steuervorteils aus § 7b EStG die 300.000-Euro-Grenze einhält.
2. Dokumentation vorhalten: Die De-minimis-Bescheinigungen für alle erhaltenen Zuschüsse archivieren. Das Finanzamt kann den Nachweis vor Gewährung der Sonderabschreibung verlangen.
3. Baufristen im Blick behalten: Für 2023 genehmigte Projekte müssen die Vorgaben zur „zügigen Fertigstellung“ eingehalten werden, um den Förderanspruch nicht zu gefährden.
Das Bundesfinanzministerium wird seine Verwaltungsanweisungen voraussichtlich Anfang 2026 an die gesetzlichen Änderungen anpassen. Für die Bauwirtschaft bedeutet die Neuregelung vor allem eines: Stabilität und Planungssicherheit für das kommende Jahr.
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