Schneechaos: Wann der Chef trotzdem zahlen muss
07.02.2026 - 07:34:12Ein Wintereinbruch legt den Arbeitsweg lahm – doch wer trägt die Kosten? Die Rechtslage ist klar, doch es gibt entscheidende Ausnahmen.
Heftiger Schneefall, spiegelglatte Straßen und Zugausfälle: Der Wintereinbruch stellt Berufspendler in Deutschland jedes Jahr vor große Herausforderungen. Wenn der Weg zur Arbeit unmöglich wird, stellen sich drängende arbeitsrechtliche Fragen. Die Antworten sind komplex, doch ein zentraler Grundsatz prägt die Situation: das sogenannte Wegerisiko.
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Das Grundprinzip: Ohne Arbeit kein Lohn
Grundsätzlich liegt das Risiko, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen, bei den Arbeitnehmern. Das bedeutet: Wer wegen Schnee und Eis zu spät kommt oder ganz ausfällt, hat für die ausgefallene Zeit in der Regel keinen Anspruch auf Lohn. Schnee im Winter gilt rechtlich nicht als unvorhersehbares Ereignis. Aus diesem Prinzip leiten sich konkrete Pflichten ab.
Ihre Pflichten als Arbeitnehmer
Gerichte erwarten, dass sich Beschäftigte auf typische Winterverhältnisse einstellen. Das heißt: die Wettervorhersage prüfen und bei angekündigtem Schneefall deutlich früher losfahren. Eine Vorverlegung der Abfahrtszeit um 30 bis 60 Minuten gilt als zumutbar. Eine entscheidende Nebenpflicht ist die unverzügliche Information des Arbeitgebers. Wer aus dem Stau nicht Bescheid gibt, riskiert eine Abmahnung.
Wann das Risiko beim Chef liegt
Das Wegerisiko endet dort, wo der Weg objektiv unzumutbar wird. Bei extremen Unwettern mit offiziellen Warnungen des Deutschen Wetterdienstes oder wenn Behörden empfehlen, zu Hause zu bleiben, dürfen Mitarbeiter daheimbleiben – ohne Abmahnung. Allerdings: Ein Lohnanspruch entsteht dadurch nicht automatisch.
Eine wichtige Ausnahme ist das Betriebsrisiko. Kann im Betrieb selbst nicht gearbeitet werden – etwa wegen eines stromlosen Büros –, behalten Arbeitnehmer ihren vollen Vergütungsanspruch. Der Chef trägt dann die Kosten.
So wirkt sich der Ausfall auf Ihr Gehalt aus
Nach dem Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ muss der Arbeitgeber die ausgefallene Zeit nicht bezahlen. In der Praxis hängt viel vom Arbeitszeitmodell ab:
* Bei Gleitzeit oder Arbeitszeitkonto werden Fehlzeiten oft als Minusstunden verbucht.
* Ohne solches Konto führt der Ausfall zu einer direkten Gehaltskürzung.
Flexible Lösungen als Ausweg
Ein gesetzliches Recht auf Homeoffice bei Schnee gibt es nicht. Doch eine frühzeitige, proaktive Kommunikation mit dem Vorgesetzten kann Lösungen bringen. Experten raten zu pragmatischen Ansätzen:
* Mobiles Arbeiten vorschlagen, sofern die Tätigkeit es zulässt.
* Überstunden abbauen oder einen Urlaubstag beantragen.
* Arbeitgebern wird geraten, mit Augenmaß zu handeln und Flexibilität zu ermöglichen.
Die zunehmende Verbreitung von Homeoffice könnte die starre Auslegung des Wegerisikos in Zukunft weiter aufweichen. Klare Regelungen in Betriebsvereinbarungen schaffen heute schon Transparenz und vermeiden Unsicherheit. Letztlich sollte die Sicherheit der Mitarbeiter im Vordergrund aller Entscheidungen stehen.
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