Rentenversicherung darf private Haushalte nicht kontrollieren
07.02.2026 - 00:08:12Das Bayerische Landessozialgericht hat der Deutschen Rentenversicherung Hausbesuche verboten. Die Richter untersagten jegliche Betriebsprüfungen in Privatwohnungen – auch bei Verdacht auf Schwarzarbeit. Die Entscheidung schützt die Privatsphäre von Millionen Haushalten mit Putzhilfen oder Pflegekräften.
Klare Grenzen für Prüfer der Rentenversicherung
Im Kern geht es um eine einfache, aber folgenreiche Frage: Darf die Rentenversicherung in Privatwohnungen kommen, um die korrekte Anmeldung von Angestellten zu überprüfen? Das Gericht sagt nun mit Nachdruck: Nein. Die gesetzliche Grundlage, § 28p SGB IV, verbiete dies ausdrücklich. Die Rentenversicherung hatte argumentiert, das Verbot gelte nur für Routineprüfungen, nicht aber für Verdachtsfälle. Die Richter ließen diese Unterscheidung nicht gelten.
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„Der besondere Schutz der häuslichen Privatsphäre steht im Vordergrund“, so die Kernaussage des Gerichts. Ein Privathaushalt sei keine gewerbliche Betriebsstätte. Damit ist klar: Ob Putzhilfe, Kinderbetreuung oder Pflegekraft – wer in einem Privathaushalt angestellt ist, fällt unter diesen Schutz.
Auslöser: Streit um Nachzahlungen für Pflegekraft
Der konkrete Fall, der zu dem Grundsatzurteil führte, ist typisch für viele deutsche Haushalte. Die Erben eines verstorbenen Pflegebedürftigen erhielten einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung. Die Behörde forderte Nachzahlungen für Sozialversicherungsbeiträge, weil eine zuvor beschäftigte Pflegekraft nicht angemeldet war. Grundlage der Forderung war eine Betriebsprüfung, die die Rentenversicherung in der Privatwohnung durchgeführt hatte.
Die Erben wehrten sich erfolgreich. Zuerst gab ihnen das Sozialgericht Regensburg Recht. Nun bestätigte das Landessozialgericht diese Entscheidung und verschärfte sie zu einem grundsätzlichen Verbot. Die Rentenversicherung habe für solche Prüfungen in Privaträumen schlicht keine Rechtsgrundlage, urteilten die Richter.
Wer kontrolliert dann? Die Zuständigkeit verschiebt sich
Bedeutet das Urteil nun freie Fahrt für Schwarzarbeit in deutschen Haushalten? Keineswegs. Das Gericht verschiebt lediglich die Zuständigkeit. Die Pflicht, Haushaltshilfen korrekt anzumelden und Beiträge zu zahlen, bleibt unverändert bestehen. Nur der Kontrollweg ändert sich.
Zuständig für die Einhaltung der Melde- und Beitragspflichten sind nun ausschließlich die Einzugsstellen. Für reguläre Beschäftigungen sind das die gesetzlichen Krankenkassen der Angestellten. Bei Minijobs übernimmt die Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See diese Aufgabe. Diese Stellen müssen ihre Forderungen auf anderem rechtlichem Wege durchsetzen. Sie können sich nicht auf das Ergebnis einer – nunmehr unzulässigen – Prüfung der Rentenversicherung stützen.
Was private Arbeitgeber jetzt wissen müssen
Für Millionen Haushalte schafft das Urteil vor allem eines: Rechtssicherheit. Die eigene Wohnung bleibt vor dem direkten Zugriff der Prüfer der Rentenversicherung geschützt. Das verhindert als aufdringlich empfundene Kontrollen im persönlichsten Bereich.
Doch Vorsicht: Die Entscheidung ist kein Freibrief. Die Pflicht zur korrekten Anmeldung und Beitragszahlung besteht unvermindert fort. Experten raten privaten Arbeitgebern dringend, ihre Unterlagen in Ordnung zu halten. Die zuständigen Einzugsstellen behalten ihre Vollmachten. Ein Streit mit der Krankenkasse oder der Minijob-Zentrale ist oft mühsamer als mit der Rentenversicherung.
Nächste Instanz: Bundesgericht soll endgültig entscheiden
Das letzte Wort in dieser grundsätzlichen Frage ist noch nicht gesprochen. Das Landessozialgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Es gilt als sicher, dass die Deutsche Rentenversicherung diesen höchstrichterlichen Klärungsversuch unternehmen wird.
Bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichts gilt das aktuelle Urteil. Private Haushalte sollten sich also weiterhin strikt an die Melde- und Beitragspflichten halten. Die richtigen Ansprechpartner sind und bleiben die Krankenkassen und die Minijob-Zentrale. Die Rentenversicherung hat vorerst das Nachsehen.
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