Neue TRBS 3121: Aufzugsicherheit jetzt ganzheitlicher
14.01.2026 - 22:31:12Ab sofort gelten in Deutschland verschärfte Regeln für den sicheren Betrieb von Aufzügen. Die überarbeitete Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS 3121) weitet die Verantwortung der Betreiber deutlich aus – und stellt sie vor neue Aufgaben.
Die vom Bundesarbeitsministerium Ende 2025 veröffentlichte Neufassung definiert den Prüfumfang neu. Künftig muss die Sicherheitsbewertung nicht mehr nur den Aufzug selbst, sondern auch sein bauliches Umfeld einbeziehen. Für Gebäudeeigentümer, Facility Manager und Arbeitgeber bedeutet das: Sie müssen ihre Gefährdungsbeurteilungen dringend anpassen, um rechtssicher zu bleiben.
Paradigmenwechsel: Der Aufzug im Gebäudekontext
Der Kern der Novelle ist ein grundlegender Wechsel der Betrachtungsweise. Bislang lag der Fokus auf den mechanischen und elektrischen Komponenten. Jetzt wird die Schnittstelle Aufzug–Gebäude zum zentralen Risikofaktor. Der Betreiber muss sicherstellen, dass auch an diesen Übergängen Vorgaben aus Bau-, Umwelt- und Arbeitsschutzrecht eingehalten werden.
Die neue TRBS 3121 verlangt, dass Gefährdungsbeurteilungen künftig die Gebäudeschnittstelle, Notfallszenarien und Zuständigkeiten abdecken – viele Betreiber und Facility Manager sind darauf nicht vorbereitet. Unser kostenloser Leitfaden zeigt die 7 häufigsten Fehler bei Gefährdungsbeurteilungen, liefert praxiserprobte Vorlagen, Checklisten und konkrete Formulierungen für Prüfungen. So passen Sie Ihre Dokumentation schnell und rechtskonform an und bestehen Kontrollen der ZÜS. Jetzt kostenlose GBU‑Vorlagen & Checklisten herunterladen
Konkret betrifft das:
* Zugänge zum Maschinenraum und Fluchtwege
* Die Stromversorgung des Aufzugs im Ernstfall
* Auswirkungen von Gebäudeumbauten auf die Sicherheitstechnik
* Brandschutzmaßnahmen im Umfeld
Die Pflicht endet nicht mehr an der Aufzugstür, sondern erstreckt sich auf das gesamte Ökosystem für Betrieb und Wartung.
Klarere Pflichten für Betreiber und „beauftragte Personen“
Die TRBS konkretisiert die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Wer sie einhält, genießt eine Vermutungswirkung – also die Gewissheit, das Gesetz zu erfüllen. Zentral bleibt die Pflicht zur aktuellen, anlagenspezifischen Gefährdungsbeurteilung.
Besonderes Augenmerk liegt auf der Organisation von Notfallmaßnahmen. Die Regelung betont die Rolle der „beauftragten Person“, die aus dem früheren „Aufzugswärter“ hervorgegangen ist. Zwar muss nicht zwingend eine Stelle dieses Namens geschaffen werden. Der Betreiber muss jedoch sicherstellen, dass alle sicherheitsrelevanten Aufgaben – wie die Reaktion auf Notrufe und die Evakuierung eingeschlossener Personen – durch qualifiziertes Personal zuverlässig erledigt werden. Klare Notfallpläne und Schulungen sind dafür unverzichtbar.
Strengere Auflagen für Feuerwehraufzüge
Erstmals enthält die TRBS 3121 einen eigenen Anhang für Feuerwehraufzüge. Diese speziellen Systeme für den Einsatz von Rettungskräften unterliegen nun bundeseinheitlich verschärften Betriebsanforderungen.
Betreiber müssen zusätzliche Sicherheits- und Funktionsprüfungen durchführen, die oft in Landesbauordnungen verankert sind. Ziel ist, dass diese lebenswichtigen Aufzüge nicht nur korrekt eingebaut, sondern auch in einem ständigen Einsatzbereitschaftszustand gehalten werden. Regelmäßige Tests der Sonderfunktionen werden jetzt explizit Teil der sicherheitstechnischen Bewertung.
Was Betreiber jetzt tun müssen
Die Änderungen sind Teil eines Trends im deutschen Arbeitsschutz: weg von Einzelgeräteprüfungen, hin zu integrierten Sicherheitskonzepten. Für Betreiber wird die Zusammenarbeit zwischen Haustechnik, Brandschutzbeauftragten und Aufzugsdienstleistern noch wichtiger.
Die Zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) werden die neuen Vorgaben bei ihren turnusmäßigen Prüfungen ab sofort berücksichtigen. Wer seine Gefährdungsbeurteilungen und Dokumentationen nicht anpasst, riskiert Beanstandungen.
Der erste Schritt ist eine umfassende Überprüfung der bestehenden Risikobewertung unter Einbeziehung der Gebäudeschnittstelle. Oft sind Bestandsaufnahmen der Bausubstanz und Aktualisierungen der Notfallpläne nötig. Eine proaktive Abstimmung mit Fachfirmen ist dringend empfohlen, um die Fristen einzuhalten und den sicheren Betrieb zu gewährleisten.
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