Mehrwertsteuer: Finanzministerium verschärft Regeln für Kleinunternehmer
14.11.2025 - 15:11:12Berlin, 14. November 2025 – Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat diese Woche mit einer Serie von BMF-Schreiben wichtige Klarstellungen zur Umsatzsteuer veröffentlicht. Die neuen Verwaltungsanweisungen betreffen vor allem den Vorsteuerabzug bei Wechsel des Besteuerungsstatus, die Pauschalbesteuerung in der Landwirtschaft und Mehrwertsteuer-Befreiungen für NATO-bezogene Geschäfte. Besonders brisant: Für Kleinunternehmer gelten ab sofort deutlich strengere Regeln.
Die Klarstellungen sind kein isolierter Vorgang, sondern der finale Schritt zur Umsetzung weitreichender Steueränderungen, die bereits für 2025 geplant waren. Betroffene Unternehmen und ihre Steuerberater müssen nun schnell handeln.
Das bedeutendste Signal kommt vom 10. November: Das BMF hat die umstrittene Frage des Vorsteuerabzugs beim Wechsel aus der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) zur Regelbesteuerung endgültig geklärt – und zwar zuungunsten der Steuerpflichtigen.
Die neue Regel ist eindeutig: Unternehmer, die zur Regelbesteuerung wechseln, dürfen keine Vorsteuer mehr für Waren oder Dienstleistungen geltend machen, die sie vor dem Statuswechsel erhalten haben. Das gilt selbst dann, wenn die eingekauften Güter für künftige steuerpflichtige Umsätze verwendet werden sollen.
Kleinunternehmer aufgepasst — die jüngste BMF-Entscheidung schränkt den Vorsteuerabzug beim Wechsel in die Regelbesteuerung stark ein und kann für Gründer und kleine Betriebe zu empfindlichen Nachzahlungen führen. Unser kostenloses E‑Book zur Kleinunternehmerregelung erklärt verständlich, welche Eingangsrechnungen betroffen sind, wie die Übergangsfrist praktisch wirkt und welche Schritte Sie jetzt kurzfristig mit Ihrem Steuerberater besprechen sollten. Enthalten: Checkliste, Praxisbeispiele und Formulierungshilfen für die Steuererklärung. Jetzt das kostenlose Kleinunternehmer-E‑Book herunterladen
Auch bei Anzahlungen und Abschlagsrechnungen zieht das Ministerium nun einen klaren Schlussstrich. Die Änderung wurde formal in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) aufgenommen und gilt rückwirkend für alle offenen Fälle.
Eine schmale Übergangsregelung gibt es dennoch: Die alte, großzügigere Auslegung darf noch auf Steuererklärungen angewendet werden, die bis einschließlich 10. November 2025 eingereicht wurden. Ab dem 11. November gilt die neue, restriktive Interpretation verbindlich.
Landwirtschaft: Pauschale wird weiter angepasst
Auch Landwirte müssen sich auf Änderungen einstellen. Das BMF hat am 12. November die Regeln zur Durchschnittspauschalierung nach § 24 UStG präzisiert. Im Fokus stehen dabei der Verkauf von landwirtschaftlichen Betriebsvermögen und sogenannten “stehenden Ernten” – also Feldfrüchte, die noch nicht geerntet wurden.
Klare Ansage des Ministeriums: Stehende Ernten gelten noch nicht als landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne der Pauschalregelung. Wichtiger aber ist die Regelung zum Vorsteuerabzug: Wenn ein Betriebsverkauf der Regelbesteuerung unterliegt – was ab dem 30. Juni 2026 häufiger der Fall sein wird – können Landwirte unter bestimmten Bedingungen eine anteilige Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG vornehmen.
Damit eröffnet sich zumindest die Möglichkeit, einen Teil der theoretisch durch die Pauschale abgedeckten Vorsteuer zurückzuholen. Die Klarstellung kommt zu einem Zeitpunkt, da sich Landwirte bereits an einen reduzierten Durchschnittssatz gewöhnen müssen: Ende 2024 auf 8,4 Prozent gesenkt, sinkt er 2025 weiter auf 7,8 Prozent.
NATO und Bildung: Neue Befreiungsregeln
Das Finanzministerium hat auch an anderen Fronten nachgebessert. Am 14. November erschien ein aktualisiertes Schreiben zu den Mehrwertsteuer-Vergünstigungen nach dem NATO-Truppenstatut, das die Regelungen von 2023 ersetzt. Lieferanten an NATO-Hauptquartiere können sich damit auf aktuelle Vorgaben stützen.
Für den Bildungssektor brachte das nordrhein-westfälische Finanzministerium am 12. November Erleichterungen: Ein neues bundesweites BMF-Schreiben vereinfacht die Umsatzsteuer-Befreiungen für schulnahe Dienstleistungen. Die Regelung ist bewusst unbürokratisch gestaltet und soll Rechtssicherheit schaffen. Viele Leistungen zwischen Schulen oder innerhalb von Schulprojekten sind damit von der Mehrwertsteuer befreit – Bildungseinrichtungen sollen sich auf ihre Kernaufgabe konzentrieren können, nicht auf komplexe Steuerfragen.
Kontext: EU-Vorgaben treiben Harmonisierung
Diese Verwaltungsanweisungen sind kein Zufall. Sie setzen umfassendere Gesetzesänderungen um, die größtenteils aus dem Jahressteuergesetz 2024 und EU-Richtlinien zur Harmonisierung des Mehrwertsteuerrechts stammen.
Die Verschärfung bei der Kleinunternehmerregelung ist Teil einer EU-weiten Überarbeitung des § 19 UStG, die Wettbewerbsverzerrungen reduzieren soll. Die schrittweise Absenkung des Pauschalsteuersatzes für Landwirte folgt EU-Anforderungen, den Satz näher an die tatsächliche Vorsteuerbelastung anzupassen.
Die BMF-Schreiben schließen also die Lücke zwischen Gesetzestext und Praxis. Gerade die Entscheidung zum Vorsteuerabzug bei Kleinunternehmern beendet eine kontroverse Debatte – zugunsten von Klarheit, zulasten von Gestaltungsspielraum.
Was jetzt zu tun ist
Betroffene Unternehmen sollten umgehend ihre Steuerberater konsultieren. Besonders Kleinunternehmer nahe der Umsatzgrenze und landwirtschaftliche Betriebe müssen die Auswirkungen prüfen. Die rückwirkende Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung auf alle offenen Fälle schafft Handlungsdruck für alle, die ihren Statuswechsel nach der alten, milderen Auslegung geplant hatten.
Der Trend ist klar: Deutschland setzt konsequent EU-Steuervorgaben um, vor allem im digitalen und grenzüberschreitenden Handel. Die Vereinheitlichung schreitet voran, nationale Besonderheiten werden nach und nach beseitigt. Vorerst heißt es: Die 2025er-Regeln korrekt umsetzen – dank dieser Woche ist zumindest klarer, wie das geht.
PS: Planen Sie einen Wechsel aus der Kleinunternehmerregelung oder sind Sie unsicher, ob der Status weiterhin vorteilhaft ist? Das kostenlose E‑Book zur Kleinunternehmerregelung liefert konkrete Rechenbeispiele, Praxistipps zur Vermeidung rückwirkender Vorsteuerverluste und Musterformulierungen für den ELSTER‑Fragebogen, damit Sie kurzfristig entscheiden können und teure Überraschungen beim Finanzamt vermeiden. Kostenfreies Kleinunternehmer-Guide anfordern


