Kärntner Whistleblower-Gesetz tritt vollständig in Kraft
04.01.2026 - 20:14:12Das neue Jahr beginnt mit einem wichtigen Meilenstein für den Rechtsschutz in Kärnten. Die tagesaktuelle Fassung des Kärntner Hinweisgeber:innenschutzgesetzes (K-HSchG) ist nun voll wirksam. Sie schafft klare Standards für Compliance und Schutz im öffentlichen Sektor des Bundeslandes. Nach der im Spätjahr 2025 veröffentlichten Gesetzesnovelle bietet das konsolidierte Recht eine robuste Basis für 2026. Es interagiert eng mit neuen Beamtenrechts-Regelungen, die am 1. Januar in Kraft traten.
Konsolidiertes Rechtswerk für 2026 wirksam
Im Mittelpunkt steht das K-HSchG in der Fassung des Landesgesetzblatts (LGBl.) Nr. 70/2025. Zwar trat die Novelle formell bereits im November 2025 in Kraft, doch ihre vollständige Integration in die Verwaltungsprozesse markiert den Start ins neue Jahr. Diese „tagesaktuelle Fassung“ stellt den verbindlichen Text für alle Landes- und Gemeindebehörden Kärntens dar und gewährleistet die volle Übereinstimmung mit der EU-Whistleblowing-Richtlinie.
Rechtsexperten weisen darauf hin, dass die im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) verfügbare Fassung nun die maßgebliche Referenz für alle Compliance-Beauftragten und Hinweisgeber ist. Das aktualisierte Gesetz präzisiert den Anwendungsbereich und verfeinert die Meldewege für Verstöße, insbesondere im öffentlichen Sektor.
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Zu den wichtigsten Neuerungen dieser Version zählen die Einfügung von § 6a zur „Offenlegung“ sowie Anpassungen in § 2, die die Abgrenzung zwischen Landes- und Bundeskompetenzen klären. Diese Änderungen beseitigen frühere Unschärfen und stärken die Rechtssicherheit für Personen, die sich entscheiden, Fehlverhalten zu melden.
Zusammenspiel mit der Dienstrechtsreform
Ein kritischer Aspekt für die aktuelle Relevanz des K-HSchG ist seine Synchronisation mit dem Kärntner Dienstrechtsgesetz (K-DRG). Dieses wurde zum 1. Januar 2026 wesentlich aktualisiert. Die Änderungen am K-DRG (veröffentlicht als LGBl. Nr. 65/2025) verweisen ausdrücklich auf die Schutzmechanismen des K-HSchG und schaffen so einen nahtlosen Schutzschild für öffentlich Bedienstete.
Unter den neuen, mit Jahresbeginn wirksamen Vorschriften haben Beamte, die wegen berechtigter Meldungen Repressalien fürchten müssen, eine gestärkte gesetzliche Rückendeckung. Das K-DRG verknüpft sich nun enger mit den Anti-Repressalien-Bestimmungen des K-HSchG. Damit wird sichergestellt, dass Disziplinarmaßnahmen nicht gegen Mitarbeiter eingesetzt werden können, die Verstöße gegen EU- oder nationales Recht in gutem Glauben melden.
Diese Harmonisierung ist besonders für die Tausenden Beschäftigten in Kärntner Gemeinden und Landesinstitutionen relevant. Für sie ist die „tagesaktuelle Fassung“ des K-HSchG nun der verbindliche Standard für ihr tägliches Berufshandeln und ihre Schutzrechte.
Verpflichtende Meldekanäle und Compliance
Mit der in Kraft getretenen aktuellen Gesetzesfassung sind die Pflichten zur Einrichtung und Unterhaltung interner Meldestellen strikt durchzusetzen. Das K-HSchG schreibt vor, dass juristische Personen des öffentlichen Sektors sichere, vertrauliche Meldewege bereitstellen müssen.
Der aktualisierte Text betont die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers – eine Kernanforderung der EU-Richtlinie. Für 2026 verlagert sich der Fokus von der Implementierung zur operativen Exzellenz. Compliance-Beauftragte in Kärntens Verwaltung arbeiten nun unter den finalisierten Regeln des novellierten Gesetzes. Diese legen präzise Fristen für die Bestätigung des Meldungseingangs (innerhalb von sieben Tagen) und für Rückmeldungen zu Folgemaßnahmen (innerhalb von drei Monaten) fest.
Das Gesetz klärt auch die Rolle der externen Meldestelle. Sie dient als Alternative für Hinweisgeber, die interne Kanäle für unwirksam oder ungeeignet halten. Die Konsolidierung dieser Regeln in der aktuellen Fassung zielt darauf ab, die Hemmschwelle für die Meldung von Missständen wie Korruption, Umweltverstößen oder Unregelmäßigkeiten bei der öffentlichen Auftragsvergabe zu senken.
Folgen für die öffentliche Verwaltung
Die volle Wirksamkeit der aktuellen K-HSchG-Fassung stellt neue Anforderungen an das Verwaltungsmanagement. Abteilungsleiter und Personalverantwortliche müssen sicherstellen, dass ihre internen Richtlinien mit dem konsolidierten Rechtstext übereinstimmen. Die Einführung von § 6a zur Offenlegung ist besonders sensibel. Er definiert die spezifischen, eng begrenzten Umstände, unter denen ein Hinweisgeber sich an die Öffentlichkeit oder Medien wenden kann, ohne seinen Schutzstatus zu verlieren – typischerweise ein letztes Mittel, wenn alle anderen Kanäle versagen oder bei unmittelbarer öffentlicher Gefahr.
Branchenbeobachter gehen davon aus, dass die durch die LGBl. 70/2025-Novelle geschaffene Klarheit 2026 wahrscheinlich zu einer steigenden Anzahl bearbeiteter Meldungen führen wird, da rechtliche Ungewissheiten beseitigt sind. Die ausdrückliche Verweisung auf das K-DRG und andere Statusgesetze (wie das Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz) stellt sicher, dass der Schutz nicht nur theoretisch, sondern in den Beschäftigungsstatuten selbst verankert ist.
Ausblick
Die Umsetzung des K-HSchG wird fortlaufend evaluiert. Das Gesetz enthält Bestimmungen zur statistischen Erfassung und Berichterstattung, um die Wirksamkeit des Whistleblower-Schutzsystems zu überwachen. Mit dem Beginn des Compliance-Jahres 2026 steht die „tagesaktuelle Fassung“ als zentrale Säule des Integritätsmanagements in Kärntens öffentlicher Verwaltung.
Experten rechnen damit, dass erste gerichtliche Auslegungen der geänderten Abschnitte, insbesondere der neuen Offenlegungsregeln, im Laufe des Jahres erfolgen könnten. Derzeit hat für alle betroffenen Stellen die strikte Einhaltung des konsolidierten Textes Priorität, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden und eine Kultur der Transparenz zu fördern.
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