Jahresabschluss, Fristen

Jahresabschluss 2025: Fristen, Inventur und neue Abschreibungen

24.12.2025 - 08:52:12

Unternehmen müssen sich auf die physische Inventur zum Jahreswechsel fokussieren, während neue steuerliche Abschreibungsregeln und die Pflicht zu E-Rechnungen den Bilanzierungsprozess verändern.

Für deutsche Unternehmen läuft die Zeit bis zum Jahreswechsel 2025. Doch eine überraschende Ankündigung der Behörden hat die Prioritätenliste der Finanzabteilungen neu sortiert. Während der Papierkram für 2024 aufgeschoben wurde, rückt die physische Inventur am 31. Dezember unerbittlich in den Fokus – flankiert von neuen steuerlichen Spielregeln.

Atempause für die Bilanz 2024

Kurz vor Weihnachten gab es Entlastung vom Bundesamt für Justiz (BfJ). Es bestätigte eine faktische Fristverlängerung für die Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024. Zwar bleibt der gesetzliche Stichtag der 31. Dezember 2025. Das BfJ wird jedoch erst ab Mitte März 2026 Ordnungsgeldverfahren wegen verspäteter Einreichung einleiten.

Diese Kulanz, von der Steuerberaterkammer kommuniziert, verschafft Luft. Unternehmen können ihre Ressourcen nun voll auf die zwingende Inventur zum Jahreswechsel konzentrieren, ohne sofort Strafen für das Vorjahr fürchten zu müssen. Die Bilanzierung 2024 sollte dennoch nicht vernachlässigt werden.

Der unverrückbare Stichtag: Die Inventur

Anders als die Offenlegungsfrist ist das Datum der körperlichen Bestandsaufnahme gesetzlich fixiert. Für die meisten Betriebe gilt der 31. Dezember 2025 als absoluter Cut-off. Das „Clean Cut“-Prinzip ist in diesem Jahr entscheidend, nicht zuletzt wegen der lückenlosen digitalen Prüfpfade.

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Was am Stichtag zählt:
* Wareneingang und -ausgang: Eine präzise Trennung ist Pflicht. Ware, die am 31. Dezember eingeht, wird gezählt. Lieferungen vom 2. Januar gehören nicht dazu – selbst bei Rechnungsdatum 31. Dezember.
* Schwimmende Ware: Güter im Transit müssen erfasst werden, wenn der Gefahrenübergang vor Mitternacht am Stichtag stattfand. Sie gehören in die Bilanz, auch wenn sie physisch noch nicht im Lager sind.
* Fremdlager: Konsignationsware oder Gut Dritter muss klar gekennzeichnet und getrennt werden, um eine fälschliche Zählung als Eigenbestand zu vermeiden.

Neue Bewertung: Der „Investitions-Booster“ wirkt

Die Bewertung der Vermögenswerte für die Bilanz 2025 ist komplexer – und potenziell vorteilhafter. Grund ist das „Wachstumsbooster“-Gesetz vom Juli 2025. Für das Anlagevermögen gilt jetzt eine geteilte Logik, abhängig vom Anschaffungszeitpunkt:

  • Anschaffung 1. Januar bis 30. Juni 2025: Hier gilt in der Regel weiter die lineare Abschreibung, sofern keine Übergangsregeln des alten Wachstumschancengesetzes greifen.
  • Anschaffung ab 1. Juli 2025: Das neue Investitionsprogramm erlaubt für bewegliche Wirtschaftsgüter eine degressive Abschreibung von bis zu 30 Prozent (oder dem Dreifachen des linearen Satzes). Diese „Super-AfA“ ist ein Schlüssel zur Senkung der Steuerlast 2025.
  • Elektrofahrzeuge: Neu angeschaffte gewerbliche E-Autos können im Jahr der Anschaffung sogar einen Sonderabschreibungssatz von bis zu 75 Prozent nutzen – eine Maßnahme zur Belebung der E-Mobilitätsmarktes.

Praxistipp: Prüfen Sie umgehend Ihren Anlagenspiegel. Das Feld „Anschaffungsdatum“ muss tagesgenau stimmen, um in der Buchhaltungssoftware automatisch zwischen linearer und degressiver AfA umschalten zu können.

E-Rechnung: Der erste Jahresabschluss-Stresstest

2025 war das erste Jahr, in dem der Empfang elektronischer Rechnungen im B2B-Bereich verpflichtend wurde. Beim Jahresabschluss steht nun die „digitale Hygiene“ der Verbindlichkeiten auf dem Prüfstand.

  • Archiv prüfen: Stellen Sie sicher, dass für alle 2025 erhaltenen E-Rechnungen der strukturierte Datensatz (XML) revisionssicher archiviert wurde.
  • Die „Hybrid“-Falle: Bei ZUGFeRD-Rechnungen haben die XML-Daten Vorrang vor dem PDF-Bild bei Abweichungen. Ihr ERP-System muss den Betrag aus den XML-Daten, nicht einen manuell aus der PDF abgetippten Wert, verbucht haben.
  • Januar-Rechnungen: Seien Sie wachsam bei Rechnungen, die Anfang 2026 für 2025 erbrachte Leistungen eingehen. Hier sind Rückstellungen in der Bilanz 2025 nötig. Prüfen Sie das E-Rechnungsformat, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden.

Ausblick: Was 2026 bringt

Über den Jahreswechsel hinaus bleibt die regulatorische Landschaft in Bewegung. Während der Fokus jetzt auf der Inventur 2025 liegt, sollten Finanzverantwortliche weitere Änderungen im Blick behalten. Das „Wachstumsbooster“-Paket sieht eine Senkung der Körperschaftsteuer ab 2028 vor. Für das Geschäftsjahr 2026 bleibt die Digitalisierung jedoch das beherrschende Thema.

Die Übergangsfrist für das Versenden von E-Rechnungen läuft zwar noch. Unternehmen sollten sich jedoch auf wachsenden Druck von Lieferanten und Kunden einstellen, vollständig auf strukturierte Datenformate umzusteigen. Nutzen Sie den Abschluss 2025 als Stresstest für Ihre digitalen Systeme. Falls die Zuordnung von XML-Rechnungen zu Wareneingängen dieses Jahr Probleme bereitete, sollte ein ERP-Upgrade im ersten Quartal 2026 Priorität haben.

Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen und stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Vorschriften unterliegen Änderungen. Bitte konsultieren Sie für Ihre konkrete Situation einen zugelassenen Steuerberater.

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