GVPDGB-Tarifvertrag, Schwellenwert-Debatte

GVP / DGB-Tarifvertrag verschärft Schwellenwert-Debatte vor Betriebsratswahlen

01.01.2026 - 15:39:12

Der Start des „Superwahljahrs“ für Betriebsräte bringt eine neue Rechtslage für Leiharbeiter mit sich. Ein heute in Kraft getretener Tarifvertrag und klare Gerichtsurteile verkomplizieren die Berechnung der Beschäftigtenzahlen vor den Wahlen zwischen März und Mai 2026 erheblich. Die Größe künftiger Betriebsräte hängt maßgeblich davon ab.

Ab heute gilt der neue Manteltarifvertrag für die Zeitarbeitsbranche. Er wurde Ende 2025 zwischen der DGB-Tarifgemeinschaft und dem Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP) ausgehandelt. Zentral ist eine stufenweise Lohnsteigerung von 2,99 Prozent. Doch für die anstehenden Betriebsratswahlen hat das Abkommen eine weit wichtigere Konsequenz: Es schafft klare, bundeseinheitliche Standards.

Diese Standards erleichtern es, Leiharbeiter als „in den Betrieb eingegliedert“ einzustufen. Damit müssen sie bei der Berechnung der Schwellenwerte nach dem Betriebsverfassungsgesetz mitgezählt werden. Laut IG Metall und DGB betrifft dies rund 98 Prozent der 650.000 Leiharbeiter in Deutschland. Für Betriebe mit hohem Zeitarbeitsanteil könnte das der entscheidende Faktor sein, um in eine höhere Größenklasse für den Betriebsrat zu rutschen.

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Für die Wahlvorstände, die in diesem Monat ihre Arbeit aufnehmen, ist die korrekte Zählung die dringendste Aufgabe. Die Zahl der Betriebsratsmitglieder richtet sich nach der Anzahl der „in der Regel beschäftigten“ Arbeitnehmer. Die ständige Rechtsprechung – zuletzt 2025 bekräftigt – ist eindeutig: Regelmäßig eingesetzte Leiharbeiter sind mitzuzählen, unabhängig von ihrem aktiven Wahlrecht.

Die praktischen Auswirkungen sind enorm. Ein Beispiel: Ein Betrieb mit 850 Stammbeschäftigten und 200 regelmäßigen Leiharbeitern überschreitet die Schwelle von 1.000 Beschäftigten. Statt 13 müssten dann 15 Betriebsratsmitglieder gewählt werden. Ein Rechenfehler kann die gesamte Wahl anfechtbar machen.

BAG-Urteil zu Matrix-Strukturen als Komplikation

Eine weitere Herausforderung ist das Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Mai 2025. Es betrifft die Zuordnung von Beschäftigten in komplexen Matrix-Organisationen. Das Gericht stellte klar: Ein Arbeitnehmer kann für Wahlzwecke mehreren Betrieben zugeordnet werden, wenn er in deren Arbeitsorganisation eingegliedert ist.

Dieses Prinzip der „mehrfachen Zurechnung“ bedeutet, dass Leiharbeiter und Matrix-Manager in mehreren Organisationseinheiten auf die Schwellenwerte angerechnet werden können. Wahlvorstände müssen daher deutlich genauer hinschauen als nur auf die Gehaltslisten. Sie müssen die tatsächliche betriebliche Integration jedes Einzelnen bewerten.

Höhere Betriebsratsgrößen und Anfechtungsrisiken erwartet

Die Kombination aus neuem Tarifvertrag und strenger BAG-Rechtsprechung dürfte zu einer Rekordzahl vergrößerter Betriebsräte führen. Beobachter raten Arbeitgebern dringend, eng mit den Wahlvorständen zusammenzuarbeiten und genaue Daten zum Einsatz von Leiharbeitern bereitzustellen. So lassen sich kostspielige Wahlanfechtungen vermeiden.

Erste rechtliche Auseinandersetzungen über den Status von Leiharbeitern unter den neuen Tarifregeln werden bereits für Februar erwartet. Unternehmen mit hohem Zeitarbeitsanteil sollten ihre Personaldaten daher umgehend überprüfen. Bis Mitte Februar müssen die Wahlausschreiben aushängen – dann sind die Wählerlisten festgeschrieben.

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