Gefahrstoffverordnung, Pflichten

Gefahrstoffverordnung: Neue Pflichten für Bauherren und Handwerker

02.01.2026 - 19:40:12

Seit Jahresbeginn 2026 gilt eine verschärfte Hinzuziehungspflicht für Fachleute bei fehlenden Schadstoffdaten. Die Regelung verlängert Planungszeiten und birgt Konfliktpotenzial bei Kosten.

Ab sofort gilt in Deutschland eine verschärfte Hinzuziehungspflicht für externe Experten bei Sanierungsarbeiten. Wer keine Daten zu Schadstoffen vorweisen kann, muss Fachleute beauftragen – bevor überhaupt gearbeitet wird.

Informationsdefizit löst Prüfpflicht aus

Die verschärfte Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist seit Ende 2024 in Kraft. Ihr Kernstück für die Bau- und Sanierungsbranche im Jahr 2026: § 5a. Dieser verlangt vom Bauherrn („Veranlasser“) die vollständige Weitergabe aller vorliegenden Informationen zu potenziellen Gefahrstoffen wie Asbest.

Doch was passiert, wenn diese Informationen fehlen? Genau hier setzt die neue Regelung an. Liegt ein „Informationsdefizit“ vor – definiert als Gebäude-Baujahr vor dem 31. Oktober 1993 ohne gültiges Schadstoffkataster –, darf der ausführende Betrieb nicht einfach von einem unbelasteten Objekt ausgehen.

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Stattdessen ist er nun verpflichtet, externe Expertise hinzuzuziehen. Diese Konsultation ist keine Option mehr, sondern zwingende Voraussetzung für eine rechtskonforme Gefährdungsbeurteilung. Die Ära des „Verdachtsansatzes“ ist damit beendet.

Wer gilt 2026 als externer Experte?

Die Definition von „Fachkunde“ wurde verschärft. Ein „kundiger“ Polier reicht für komplexe Erkundungsaufgaben nicht mehr aus. Als externe Expertise gelten nun zertifizierte Fachleute, deren Qualifikation sich an der TRGS 519 (Technische Regeln für Gefahrstoffe – Asbest) orientiert.

Diese Experten müssen in der Lage sein, eine technische Erkundung zu planen, historische Bauunterlagen auszuwerten und die notwendigen Schutzmaßnahmen zu definieren. Für die allermeisten Handwerksbetriebe bedeutet das: Fehlt ein zertifizierter „Asbest-Sachkundiger“ für die Erkundung im Team, muss ein externes Ingenieurbüro oder ein spezialisierter Gutachter beauftragt werden.

Ziel ist es, die gefährliche Praxis des „einfach mal bohren und schauen“ zu beenden, die in der Vergangenheit tausende Arbeiter krebserregenden Fasern ausgesetzt hat.

Regelungslücke: TRGS 519-Aktualisierung steht noch aus

Eine Herausforderung zu Jahresbeginn 2026 ist eine zeitliche Lücke. Während die GefStoffV bereits gilt, wird die überarbeitete TRGS 519 mit den detaillierten technischen Vorgaben erst im Sommer 2026 erwartet.

Rechtsexperten warnen jedoch: Das Fehlen der finalen Technischen Regeln befreit nicht von der Pflicht zur Untersuchung. „Die Erkundungspflicht ist geltendes Recht“, heißt es in einer aktuellen Branchenmitteilung. „Auf die neuen TRGS zu warten, ist keine Verteidigung, wenn ein Arbeiter heute Asbest ausgesetzt wird, weil ein Informationsdefizit ignoriert wurde.“

Sicherheitsbehörden empfehlen für die Übergangsphase, die strengsten verfügbaren Standards aus der aktuellen TRGS und den „Asbest-Dialog“-Leitlinien anzuwenden.

Folgen für Bauwirtschaft und Sanierungsmarkt

Die strikte Umsetzung der Hinzuziehungspflicht wird unmittelbare wirtschaftliche Auswirkungen haben:

  1. Längere Planungsphasen: Die verbindlichen Schadstoffscreenings und Expertengutachten werden die Vorlaufzeiten von Sanierungsprojekten verlängern.
  2. Kostenstreitigkeiten: Konflikte sind vorprogrammiert, wer die Kosten für den externen Gutachter trägt – der Bauherr, der keine Daten liefern kann, oder der Auftragnehmer, der für die Sicherheit verantwortlich ist. Die Verordnung sieht eine Mitwirkungspflicht des Eigentümers vor, die Sicherheitsverantwortung bleibt aber beim Arbeitgeber.
  3. Fachkräftemangel: Für das erste und zweite Quartal 2026 wird ein sprunghaft steigender Bedarf an zertifizierten Schadstoffgutachtern prognostiziert, der Engpässe bei schnellen Sanierungsvorhaben verursachen könnte.

Handwerksverbände starten im Januar Aufklärungskampagnen. Die Botschaft für 2026 ist eindeutig: Wer keine Daten hat, muss jemanden beauftragen, der sie beschafft. „Ich wusste es nicht“ gilt nicht mehr.

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