Gefahrstoffverordnung: Neue Asbest-Regeln revolutionieren Sanierung
07.01.2026 - 10:43:12Ab sofort gelten in Deutschland verschärfte Vorschriften für den Umgang mit Asbest. Die novellierte Gefahrstoffverordnung beendet eine jahrelange Grauzone und weist klare Verantwortlichkeiten zu – mit direkten Folgen für Millionen Bauherren und Handwerker.
Klares Rollenverständnis: Mitwirkungspflicht trifft Erkundungspflicht
Der Kern der Reform ist die eindeutige Trennung der Pflichten. Bauherren und Eigentümer unterliegen nun einer gesetzlichen Mitwirkungspflicht. Sie müssen Handwerkern vor Beginn aller Arbeiten am Gebäude alle vorliegenden Informationen zu Baumaterialien und früheren Sanierungen aushändigen. Dazu zählen Baupläne, frühere Gutachten oder Kenntnisse über verbautes Asbest.
Die operative Erkundungspflicht verbleibt dagegen beim ausführenden Unternehmen. Reichen die vom Kunden gelieferten Unterlagen nicht aus, um Asbest sicher auszuschließen, muss der Handwerksbetrieb eine technische Untersuchung veranlassen. Diese gilt als Besondere Leistung und ist gesondert berechenbar. Die Verantwortung für die Sicherheit der Beschäftigten kann jedoch nicht abgewälzt werden.
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„Das schützt Handwerker vor Haftung für unbekannte Gefahren und private Bauherren davor, selbst zu Asbest-Experten werden zu müssen“, erklärt ein Rechtsexperte aus der Bauwirtschaft. Für alle Gebäude, die vor dem 31. Oktober 1993 errichtet wurden, gilt weiterhin der Generalverdacht auf Asbest.
Das Ampelmodell: Mehr Praxisnähe für Handwerker
Die Verordnung führt zudem das sogenannte Ampelmodell verbindlich ein. Es unterteilt das Risiko einer Asbestfreisetzung in drei Stufen und ermöglicht so praxisnahe Lösungen für kleine Baustellen.
- Stufe Grün (geringes Risiko): Die Faserfreisetzung liegt unter 10.000 Fasern/m³. Es gelten Standard-Schutzmaßnahmen.
- Stufe Gelb (mittleres Risiko): Hier sind Werte zwischen 10.000 und 100.000 Fasern/m³ definiert. Diese Kategorie ist entscheidend für die funktionale Instandhaltung. Geringfügige Arbeiten wie das Bohren für eine Steckdose oder einen Wasseranschluss sind mit emissionsarmen Verfahren und geschultem Personal möglich – ohne eine komplette Abschottung der Baustelle.
- Stufe Rot (hohes Risiko): Liegt die Belastung über 100.000 Fasern/m³, sind Vollschutz, Abschottung und Unterdruck zwingend erforderlich.
Dieser risikobasierte Ansatz legalisiert moderne, emissionsarme Verfahren. Er soll verhindern, dass dringende Instandhaltungsarbeiten in Altbauten aufgrund übertriebener Vorsicht komplett zum Erliegen kommen.
Konsequenzen für Handwerk und private Bauherren
Für SHK- und Elektrobetriebe ändert sich die tägliche Praxis fundamental. Ein Klempner, der in einem Badezimmer aus den 1980er Jahren ein Leck repariert, darf nicht mehr einfach losschrauben. Kann der Eigentümer die Abwesenheit von Asbest nicht nachweisen, muss der Handwerker von dessen Vorhandensein ausgehen und entsprechende Maßnahmen ergreifen.
Der Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) begrüßt die neue Rechtssicherheit für die funktionale Instandhaltung. Zugleich steht die Branche vor einer kommunikativen Herausforderung: Die notwendige Vor-Ort-Erkundung ist eine kostenpflichtige Zusatzleistung. Die Erklärung dieser Mehrkosten gegenüber privaten Kunden wird in der Übergangsphase für Reibung sorgen.
Kulturwandel: Privathaushalte in der Pflicht
Ein bedeutender kultureller Wandel liegt in der expliziten Einbeziehung privater Haushalte. Eigentümer werden durch die Mitwirkungspflicht zu aktiven Partnern im Arbeitsschutz. Gewerkschaften sehen dies positiv: Der Schutz von Arbeitnehmern ende nicht an der Haustür eines Privathauses.
Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) betont, dass die Regelung vor allem die Arbeitgeber schützt. Werden Gefahren vor dem ersten Arbeitsschritt identifiziert und dokumentiert, sinkt das Haftungsrisiko für die Exposition von Beschäftigten gegenüber krebserzeugenden Fasern erheblich.
Nächste Schritte: TRGS 519 steht vor Update
Mit der Gefahrstoffverordnung ist der rechtliche Rahmen gesetzt. Die konkreten technischen Details für die Umsetzung des Ampelmodells werden in der überarbeiteten Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS 519) folgen, die für 2026 erwartet wird.
Bis dahin stehen Aufklärung und Anpassung im Fokus. Betriebe müssen ihre Arbeitsabläufe und Allgemeinen Geschäftsbedingungen aktualisieren. Für das erste Quartal 2026 gilt: Die Zeit des „Drauflosbohrens und Hoffens“ ist endgültig vorbei.
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