Finanzministerium, BFH-Urteile

Finanzministerium macht BFH-Urteile für alle Finanzämter verbindlich

28.01.2026 - 10:30:13

Das Bundesfinanzministerium hat mehrere Grundsatzentscheidungen des Bundesfinanzhofs für allgemein verbindlich erklärt. Ab sofort müssen alle Finanzämter diese Rechtsprechung anwenden – mit teils erheblichen Folgen für Steuerzahler.

Berlin – Die Steuerverwaltung in Deutschland vollzieht eine klare Wende. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am Montag, dem 26. Januar 2026, mehrere bedeutende Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) für allgemein verbindlich erklärt. Diese Entscheidungen werden nun im Bundessteuerblatt veröffentlicht und binden damit alle Finanzämter bei laufenden und künftigen Verfahren. Für Steuerpflichtige und ihre Berater bedeutet das sowohl mehr Rechtssicherheit als auch dringenden Handlungsbedarf.

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Eine gute Nachricht für Anleger: Das Ministerium akzeptiert die BFH-Rechtsprechung zur rückwirkenden Anwendung von § 6e EStG. Der Bundesfinanzhof hatte Ende 2025 entschieden, dass die steuerlichen Vergünstigungen aus dem Fondsstandortgesetz auch für Wirtschaftsjahre gelten können, die vor dem 18. Dezember 2019 endeten. Dies verstoße nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass Gesetze nicht rückwirkend in Kraft treten dürfen.

Was bedeutet das konkret? Die Finanzverwaltung ist nun angewiesen, diese rückwirkenden Vorteile zu gewähren – ohne weitere rechtliche Auseinandersetzungen. Betroffene Investoren können damit auf Steuerrückzahlungen hoffen. Die allgemeine Verbindlichkeit verhindert langwierige Einzelfallstreitigkeiten und schafft Klarheit für die gesamte Branche.

Steuerprivileg für Immobilienunternehmen wird strenger

Anders sieht es für viele Immobilienunternehmen aus. Hier verschärft das Ministerium die Regeln deutlich. Es hat ein BFH-Urteil übernommen, das die sogenannte erweiterte Grundstückskürzung bei der Gewerbesteuer betrifft. Demnach gefährdet bereits die Hal tung von Oldtimern als Kapitalanlage das gesamte Steuerprivileg.

Das Gericht argumentierte: Schon der Besitz nicht-grundstücksbezogener Vermögenswerte – selbst wenn sie als Investition gedacht sind – überschreitet den Rahmen reiner Immobilienverwaltung. Steuerexperten warnen vor dieser „Alles-oder-nichts“-Logik. Selbst kleinste nicht qualifizierende Assets können nun den kompletten Steuervorteil kosten. Immobilien-Gesellschaften müssen ihre Portfolios daher dringend überprüfen und gegebenenfalls bereinigen.

Neuregelung für Unterhalt behinderter Kinder

Mehr Klarheit bringt die Entscheidung für Familien mit erwachsenen, behinderten Kindern. Der BFH hatte präzisiert, wie Behinderungsrenten und Sozialleistungen wie Bürgergeld bei der Berechnung der „Selbstunterhaltsfähigkeit“ zusammenzurechnen sind.

Durch die Übernahme dieser Rechtsprechung stellt das BMF nun ein einheitliches Berechnungsverfahren in allen Bundesländern sicher. Das ist vor allem für Eltern relevant, die Kindergeld oder steuerliche Freibeträge für ihre erwachsenen Kinder mit Behinderung beantragen. Die einheitliche Praxis soll den Antragsprozess vereinfachen und die Zahl abgelehnter Ansprüche verringern.

Kein zusätzliches Auskunftsrecht nach DSGVO in Steuerverfahren

Ein weiteres Urteil betrifft prozessuale Rechte. Das Ministerium bestätigt, dass es in finanzgerichtlichen Verfahren kein separates Auskunftsrecht nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gibt, wenn die Abgabenordnung bereits ausreichende Akteneinsicht gewährt.

Diese Entscheidung schließt eine prozessuale Lücke. Steuerpflichtige können DSGVO-Anfragen damit nicht mehr als taktisches Mittel nutzen, um Verfahren zu verzögern oder in Prüfungen Druck aufzubauen. Das BMF stellt klar: In Steuersachen haben die speziellen Regelungen der Abgabenordnung Vorrang vor allgemeinen datenschutzrechtlichen Ansprüchen.

Was Steuerzahler jetzt tun müssen

Die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt ist der letzte Schritt, um die Gerichtsentscheidungen in bindende Verwaltungsanweisungen zu verwandeln. Die „Allgemeinverbindlichkeit“ bedeutet: Die Finanzbeamten müssen die Grundsätze nun von Amts wegen auf alle offenen Fälle anwenden.

Steuerberater raten ihren Mandanten zu schnellem Handeln. Insbesondere Immobilien-Personengesellschaften mit gemischten Vermögensportfolios sollten nicht-qualifizierende Assets umgehend ausgliedern, um ihre Gewerbesteuer-Vergünstigungen zu retten. Umgekehrt lohnt sich für Anleger, denen rückwirkende Vorteile nach § 6e EStG verwehrt wurden, nun möglicherweise ein Antrag auf Änderung ihres Steuerbescheids.

Die Weisung des BMF vom 26. Januar gilt für die Verwaltung bereits sofort. Für Steuerzahler beginnt damit eine Phase der Neubewertung – und in vielen Fällen des notwendigen Umdenkens.

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