Finanzministerium aktualisiert Liste für NATO-Steuerbefreiungen
15.01.2026 - 23:02:12Das Bundesfinanzministerium hat die offizielle Liste der NATO-Beschaffungsstellen in Deutschland aktualisiert. Für Tausende Lieferanten ist die Prüfung jetzt Pflicht – sonst drohen hohe Steuernachforderungen.
Die Neufassung der Liste, die seit 1. Januar 2026 gilt, ersetzt die bisherige Fassung vom Januar 2025. Nur noch die dort explizit genannten Einrichtungen gelten als berechtigte Empfänger für umsatzsteuerbefreite Lieferungen und Leistungen. Unternehmen, die für die in Deutschland stationierten NATO-Truppen liefern oder Dienstleistungen erbringen, müssen ihre Geschäftspartnerdaten dringend überprüfen.
Was sich für Unternehmen ändert
Das BMF-Schreiben mit dem Aktenzeichen III C 3 – S 7492/00026/008/009 definiert verbindlich, welche Einrichtungen Aufträge für steuerbegünstigte Leistungen erteilen dürfen. Die Aktualisierung spiegelt organisatorische Veränderungen innerhalb der NATO-Strukturen wider – etwa Neugründungen, Umbenennungen oder Auflösungen von Einheiten.
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Für die betriebliche Praxis bedeutet dies: Wer sich auf die veraltete Liste beruft, riskiert bei einer Betriebsprüfung empfindliche Nachforderungen. „Die umgehende Beachtung der neuen Fassung ist unerlässlich, um steuerrechtliche Risiken zu vermeiden“, betont ein Ministeriumssprecher. Das vollständige Dokument ist im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und auf der Webseite des BMF abrufbar.
Völkerrecht als Grundlage
Die Umsatzsteuerbefreiung für NATO-Einrichtungen basiert nicht auf nationalem Ermessen, sondern auf völkerrechtlichen Verträgen. Grundlage ist das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut. Es soll verhindern, dass die von den Entsendestaaten getragenen Verteidigungskosten mit deutscher Umsatzsteuer belastet werden.
Doch die Befreiung gilt nur unter strengen Voraussetzungen: Der Auftrag muss von einer offiziell anerkannten „amtlichen Beschaffungsstelle“ erteilt werden, und die Leistungen müssen für den Gebrauch durch die Truppe oder ihr ziviles Gefolge bestimmt sein. Direktverkäufe an einzelne Soldaten ohne Auftrag einer Beschaffungsstelle sind grundsätzlich nicht begünstigt.
Diese Schritte sind jetzt notwendig
Betroffene Unternehmen sollten umgehend handeln. Der erste Schritt ist die Überprüfung, ob alle NATO-Geschäftspartner auf der neuen Liste verzeichnet sind. Diese Prüfung betrifft insbesondere Buchhaltung und Vertrieb.
Zentral ist zudem der korrekte Nachweis der Steuerbefreiung. Dieser erfolgt durch einen ordnungsgemäß ausgefüllten Abwicklungsschein, den die Beschaffungsstelle ausstellt. Rechnungen müssen einen klaren Hinweis auf die Steuerbefreiung enthalten. Interne Kontrollmechanismen und Arbeitsanweisungen sollten jetzt angepasst werden.
Routine mit erheblichem Risikopotenzial
Die jährliche Aktualisierung mag wie administrative Routine wirken – ihre Tragweite ist jedoch beträchtlich. Für die Finanzverwaltung schafft die Liste Transparenz bei der Anwendung völkerrechtlicher Abkommen. Für Unternehmen bietet sie zwar Rechtssicherheit, birgt bei Nichtbeachtung aber erhebliche finanzielle Risiken.
„Ein Unternehmen, das fälschlicherweise eine Umsatzsteuerbefreiung gewährt, bleibt auf der Steuerschuld sitzen“, warnt eine auf Militärlieferungen spezialisierte Steuerberaterin aus Bonn. Die proaktive Anpassung sei der einzige Weg zum risikofreien Geschäft mit NATO-Partnern.
Jährlicher Prüfprozess empfohlen
Experten raten betroffenen Unternehmen, einen festen jährlichen Prüfprozess zu etablieren. Dieser sollte die Beschaffung der neuen Liste, den Abgleich mit Kundendaten und die interne Kommunikation von Änderungen umfassen.
Besonderes Augenmerk gilt der Dokumentation: Abwicklungsscheine und alle relevanten Auftragsunterlagen müssen sorgfältig aufbewahrt werden. Bei Unsicherheiten sollte frühzeitig steuerlicher Rat eingeholt werden. Denn eines ist klar: Das Finanzministerium wird auch in den kommenden Jahren zu Jahresbeginn eine aktualisierte Liste veröffentlichen.
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