Finanzamt Nürnberg übernimmt Umsatzsteuer für ungarische Firmen
26.01.2026 - 21:13:13Ab sofort ist das Finanzamt Nürnberg für alle umsatzsteuerlichen Angelegenheiten ungarischer Unternehmen in Deutschland zuständig. Diese zentrale Zuordnung soll Verwaltung effizienter und Beratung kompetenter machen.
Die Neuregelung trat mit Jahresbeginn 2026 in Kraft und wurde durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums bestätigt. Sie betrifft Tausende Unternehmen aus Ungarn, die Geschäfte in Deutschland tätigen. Grundlage ist die Umsatzsteuer-Zuständigkeitsverordnung (UStZustV), die von der Regel der örtlichen Zuständigkeit abweicht.
Ein Büro für alle Fälle: Von der Anmeldung bis zur Prüfung
Für betroffene Firmen bedeutet die Änderung konkret: Alle Prozesse – von der Umsatzsteuer-Anmeldung über die regelmäßigen Voranmeldungen bis hin zu möglichen Betriebsprüfungen – laufen nun zentral in Nürnberg zusammen. Bisher konnten diese Aufgaben auf verschiedene Ämter oder Spezialstellen verteilt sein.
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Das Ziel der Bundesregierung ist klar: Durch die Bündelung soll sich bei den Beamten spezifisches Know-how zu deutsch-ungarischen Geschäftsbeziehungen aufbauen. Das verspricht mehr Einheitlichkeit und kürzere Bearbeitungszeiten. Unternehmen müssen nun umgehend ihre Stammdaten aktualisieren und alle künftigen Steuererklärungen an das Finanzamt Nürnberg richten. Andernfalls drohen Verzögerungen oder Compliance-Probleme.
Das System der zentralen Finanzämter
Die UStZustV weist für Unternehmer aus bestimmten Ländern feste, deutschlandweit zuständige Finanzämter zu. Dahinter steht der Gedanke, Expertise zu internationalem Steuerrecht, Sprache und Geschäftspraktiken effizient zu bündeln. So ist beispielsweise das Finanzamt München für Firmen aus Italien und Österreich zentraler Ansprechpartner. Für polnische Unternehmen, deren Name mit den Buchstaben S bis Z beginnt, ist das Finanzamt Nördlingen zuständig.
Dieses System überschreibt andere Zuständigkeitsregeln. Es greift immer dann, wenn sich der Wohnsitz, der rechtliche Sitz oder die Geschäftsleitung eines Unternehmens außerhalb Deutschlands befindet. Eine Ausnahme ist zwar theoretisch nach § 27 der Abgabenordnung möglich, erfordert aber die Zustimmung des Steuerpflichtigen und bleibt die absolute Seltenheit.
Ein Trend mit Zukunft
Die Neuzuordnung für Ungarn ist Teil eines größeren Trends. Die deutsche Steuerverwaltung reagiert mit dieser Spezialisierung auf die Komplexität der globalisierten Wirtschaft – besonders im EU-Binnenmarkt. Durch Zentren der Expertise für einzelne Länder will sie die Bearbeitungsqualität erhöhen und mögliche Vollzugsdefizite verringern.
Für ausländische Unternehmen wird die Empfehlung immer wichtiger, regelmäßig die Zuständigkeit ihres Finanzamts zu prüfen. Das Bundesfinanzministerium kann die UStZustV jederzeit anpassen, wenn sich Handelsströme oder Verwaltungsstrukturen ändern. Ungarische Unternehmer sollten jetzt aktiv werden, den Übergang ihrer Akten bestätigen und den Kontakt zur neuen Behörde in Nürnberg herstellen. In der größten Volkswirtschaft Europas ist proaktives Handeln der Schlüssel zum reibungslosen Geschäftsbetrieb.
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