EuG-Urteil, Umsatzsteuer-Vereinfachung

EuG-Urteil erweitert Umsatzsteuer-Vereinfachung für Lieferketten

31.01.2026 - 01:43:12

Ein Urteil des Europäischen Gerichts erlaubt die steuerliche Vereinfachung bei Lieferketten mit vier Unternehmen und stellt die deutsche Verwaltungspraxis infrage.

Ein wegweisendes Urteil des Europäischen Gerichts (EuG) ebnet den Weg für weniger Bürokratie in europäischen Lieferketten. Die Richter entschieden, dass die Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte auch bei vier beteiligten Unternehmen greifen kann. Diese Klarstellung beseitigt eine lange bestehende Rechtsunsicherheit – besonders für deutsche Exportunternehmen.

Bisher vertrat die deutsche Finanzverwaltung eine restriktive Linie. Sie erkannte die Vereinfachung nur an, wenn das Dreiecksgeschäft am Ende einer Lieferkette stand. Diese Praxis muss nun überdacht werden. Das Urteil (Az. T-646/24) vom 3. Dezember 2025 setzt einen klaren Kontrapunkt und stärkt den EU-Binnenmarkt.

Worum ging es im konkreten Fall?

Im Kern stand eine typische, aber komplexe Lieferkette mit vier Beteiligten aus vier EU-Ländern: Ein deutscher Lieferant (A) verkaufte an einen slowenischen Zwischenhändler (B). Dieser verkaufte weiter an einen dänischen Großhändler (C), der die Ware schließlich an einen dänischen Endabnehmer (D) lieferte. Die physische Ware ging direkt von Deutschland nach Dänemark.

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Die slowenische Finanzbehörde verweigerte die Anwendung der Vereinfachungsregelung. Ihre Begründung: Es seien mehr als drei Parteien beteiligt. Das EuG widersprach dieser engen Auslegung nun grundlegend. Die Richter sahen ein wirtschaftlich zusammenhängendes Dreieck zwischen den Unternehmen A, B und C. Dass die Ware direkt an D ging, spiele keine Rolle, solange alle formalen Voraussetzungen erfüllt seien.

Mehr Flexibilität, weniger Verwaltungsaufwand

Die praktischen Auswirkungen für Unternehmen sind erheblich. Die sogenannte Dreiecksgeschäfts-Vereinfachung befreit den mittleren Unternehmer in der Kette von der Pflicht, sich im EU-Bestimmungsland der Ware umsatzsteuerlich registrieren zu lassen. Stattdessen wird die Steuerschuld auf den letzten Abnehmer verschoben (Reverse-Charge-Verfahren).

Für den slowenischen Händler B im Fallbeispiel bedeutet das: Er muss sich nicht in Dänemark registrieren. Das spart Zeit, Gebühren und reduziert den Compliance-Aufwand massiv. Diese Erleichterung gilt nun auch in längeren Ketten. Experten sehen darin einen wichtigen Schritt zur echten Vereinfachung des grenzüberschreitenden Handels.

Deutsche Praxis muss angepasst werden

Die Entscheidung stellt die bisherige deutsche Verwaltungspraxis auf den Kopf. Der entsprechende Passus im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) ist nach diesem EuG-Urteil nicht mehr haltbar. Das Bundesfinanzministerium wird ein Anpassungsschreiben veröffentlichen müssen.

Bis dahin können sich Unternehmen in strittigen Fällen direkt auf das EuG-Urteil berufen. Steuerberater raten Firmen mit komplexen EU-Lieferketten dringend, ihre bestehenden Strukturen zu überprüfen. Wo die Vereinfachung bisher aus Vorsicht nicht genutzt wurde, könnten sich nun neue Möglichkeiten eröffnen.

Dokumentation bleibt Schlüsselfaktor

Trotz der erweiterten Möglichkeiten warnt das Gericht vor Nachlässigkeit. Die formalen Anforderungen bleiben hoch. Entscheidend ist der korrekte Hinweis auf der Rechnung, dass ein Dreiecksgeschäft vorliegt und die Steuerschuld auf den Empfänger übergeht.

Fehler in der Rechnungsstellung können den Vereinfachungseffekt komplett zunichtemachen, wie der Europäische Gerichtshof bereits im Fall Luxury Trust Automobil klargestellt hat. Das neue Urteil gibt mehr Spielraum, entbindet die Unternehmen aber nicht von ihrer Sorgfaltspflicht. Eine präzise Dokumentation bleibt der Preis für die administrative Erleichterung.

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