EU-Klimazoll, Brüssel

EU-Klimazoll: Brüssel will Grenzausgleich auf 180 Fertigprodukte ausweiten

25.12.2025 - 06:23:12

Die EU-Kommission will den CO?-Grenzausgleich ab 2028 auf rund 180 Fertigprodukte ausweiten. Zuvor treten ab 2026 bereits verschärfte Regeln für Importeure in Kraft.

Die EU-Kommission plant eine massive Ausweitung des CO₂-Grenzausgleichs auf Waschmaschinen, Autoteile und Industrieanlagen. Die neuen Regeln für Rohstoffe gelten jedoch bereits in einer Woche.

Brüssel – Kurz vor Jahresende hat die EU-Kommission die globale Handelswelt aufgeschreckt. Nur wenige Tage vor dem Start der endgültigen Phase des CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) legte sie einen Vorschlag vor, der den Anwendungsbereich der Regelung dramatisch erweitert. Ab 2028 sollen nicht nur Grundstoffe wie Stahl und Aluminium, sondern auch etwa 180 daraus gefertigte Produkte erfasst werden. Für Importeure bedeutet das eine doppelte Herausforderung: Sie müssen sich bis zum 1. Januar 2026 für die erste Stufe fit machen – und parallel die Weichen für die massive Ausweitung drei Jahre später stellen.

Schrauben, Waschmaschinen, Autoteile: So will die EU die „Carbon Leakage“-Lücke schließen

Der Kern des am 17. Dezember vorgelegten Vorschlags (COM 2025/0419) ist die Ausweitung des CBAM auf bisher ausgenommene Fertig- und Halbfertigwaren. Die Kommission reagiert damit auf ein erwartetes Problem: Da roher Stahl und Aluminium bereits der CO₂-Bepreisung unterliegen, bestand die Gefahr, dass Hersteller einfach fertige Güter importieren, um die Abgabe auf die Rohmaterialien zu umgehen. Dieser als „Carbon Leakage“ bekannte Effekt soll nun gestoppt werden.

„Die Logik ist zwingend: Wenn wir den Stahl besteuern, aber nicht die daraus gefertigte Autotür, exportieren wir lediglich den Fertigungsprozess“, erklärte ein Kommissionssprecher. Der Vorschlag listet rund 180 Produktkategorien auf, darunter Haushaltsgeräte und Wärmepumpen. Wichtig für die Planungssicherheit der Unternehmen: Der Stichtag für diese neuen Produkte ist der 1. Januar 2028. Bis dahin müssen das Europäische Parlament und der Rat den Vorschlag noch verhandeln.

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Ab 1. Januar 2026: Diese strengeren Regeln gelten für Importeure

Während die Ausweitung Schlagzeilen für die Zukunft macht, steht für Handelsexperten zunächst ein anderer Termin im Kalender: der 1. Januar 2026. An diesem Tag endet die Übergangsphase, in der nur Berichtspflichten galten. Für die bereits erfassten Güter – Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff – treten nun verschärfte Pflichten in Kraft. Die Kommission hat die technischen Regeln dafür gerade erst finalisiert.

Zu den wichtigsten Neuerungen gehören:
* Verpflichtende Verifizierung: Emissionsdaten müssen nun von akkreditierten Drittstellen geprüft werden.
* Ende der Pauschalwerte: Die Möglichkeit, mit Standard-Emissionswerten zu rechnen, wird stark eingeschränkt. Unternehmen müssen echte Daten von ihren Lieferanten einholen.
* CBAM-Zertifikate: Das System für die Registrierung als „zugelassener CBAM-Deklarant“ ist nun vollständig aktiv. Die finanzielle Abgabe (das Einreichen von Zertifikaten) wird schrittweise eingeführt.

Die späte Veröffentlichung dieser Details stößt in der Industrie auf Kritik. Branchenverbände monieren, dass finale operative Regeln weniger als zwei Wochen vor Starttermin unnötige Compliance-Risiken schaffen.

Klarstellung: Schrauben sind schon drin, 50-Tonnen-Regel entlastet KMU

Die Flut an Dezember-Meldungen hat zu Verwirrung geführt. Zwei Punkte sind für Importeure entscheidend:

Der „Schrauben-Mythos“: Entgegen einiger Berichte sind Schrauben und Muttern (CN-Code 7318) nicht Teil der neuen Ausweitung. Sie stehen bereits seit 2023 im Anhang I der CBAM-Verordnung und unterliegen ab dem 1. Januar 2026 den endgültigen Regeln. Die neue Liste für 2028 zielt auf komplexere Güter ab.

Die 50-Tonnen-Schwelle: Eine wichtige Erleichterung für kleinere Unternehmen ist die „De-minimis“-Regel. Sie wurde bereits im Oktober 2025 im „Omnibus I“-Paket beschlossen und gilt ab dem kommenden Jahr. Importeure sind von den CBAM-Pflichten befreit, wenn ihr jährliches Importvolumen an CBAM-Waren unter 50 Tonnen liegt. Diese gewichtsbasierte Schwelle ersetzt eine frühere wertbasierte Grenze (ehemals 150 Euro) und entlastet vor allem kleine und mittlere Unternehmen (KMU), während 99 Prozent der eingebetteten Emissionen weiterhin erfasst werden.

Der Weg bis 2028: Komplexe Güter als Nagelprobe für den CBAM

Mit dem Vorschlag beginnt nun ein intensiver Gesetzgebungsmarathon. Die Einbeziehung von Fertigprodukten gilt als Nagelprobe für die Praxistauglichkeit des gesamten Instruments. Im Gegensatz zu Rohmaterialien besteht eine Waschmaschine aus Hunderten von Komponenten verschiedener Lieferanten. Die Forderung nach „echten Daten“ wird damit exponentiell schwieriger zu erfüllen.

„Die Einbeziehung komplexer Güter ist der Lackmustest für die Lebensfähigkeit des CBAM“, sagt Dr. Elena Weber, Handelsexpertin am Berliner Institut für Nachhaltigen Handel. „Wenn die EU das hinbekommt, ohne den Handel abzuwürgen, setzt sie einen globalen Standard. Wenn nicht, drohen 2028 erhebliche Lieferkettenstörungen.“

Unternehmen stehen vor einer zweigleisigen Aufgabe: Sie müssen die sofortige Compliance für 2026 sicherstellen und gleichzeitig den mühsamen Prozess der Datenerfassung für die Produkte starten, die 2028 dazukommen könnten. Die Uhr tickt.

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