EU-Deforestation-Verordnung: Neue Fristen und weniger Bürokratie
04.01.2026 - 13:12:12Brüssel verschafft Unternehmen mehr Zeit und weniger Papierkram. Die umstrittene EU-Verordnung gegen Entwaldung tritt mit einem Jahr Verspätung und erleichterten Regeln in Kraft.
Die Änderungsverordnung EU 2025/2650 ist seit dem 26. Dezember 2025 in Kraft. Sie verschiebt die Fristen deutlich: Große und mittlere Unternehmen müssen nun bis zum 30. Dezember 2026 nachweisen, dass ihre Produkte nicht mit Entwaldung in Verbindung stehen. Kleinst- und kleine Unternehmen (KMU) haben sogar bis zum 30. Juni 2027 Zeit.
Der Aufschub soll zwei Probleme lösen: Das zentrale EU-Informationssystem für die Meldungen braucht mehr Zeit für den Vollbetrieb. Zudem müssen die Risikobewertungen für Herkunftsländer noch verfeinert werden. Für die Lieferketten bedeutet dies endlich klare Planung.
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Entlastung für den Handel
Ein zentraler Punkt der Neuregelung entlastet den heimischen Handel erheblich. Downstream-Operatoren – also Händler und Verteiler innerhalb der EU, die nicht selbst importieren – sind von der lästigsten Pflicht befreit.
Sie müssen keine eigenen Sorgfaltspflicht-Erklärungen (Due Diligence Statements) mehr abgeben, wenn ein vorgelagerter Lieferant bereits eine gültige Erklärung für die Ware vorgelegt hat. Stattdessen genügt es künftig, die Referenznummer dieser Erklärung zu erfassen und aufzubewahren.
Diese Vereinfachung beendet eine Doppelbelastung. Bislang drohte jeder Akteur in der Kette, für dieselbe Ware separate Erklärungen einreichen zu müssen. Jetzt liegt die Hauptlast beim „ersten Operator“, typischerweise dem Importeur. Für deutsche Einzelhändler und Distributoren fällt damit ein erheblicher bürokratischer Aufwand weg.
Kommission prüft weitere Vereinfachungen
Mit dem Inkrafttreten der Verordnung hat die EU-Kommission automatisch eine Vereinfachungsprüfung angestoßen. Sie muss bis zum 30. April 2026 abgeschlossen sein. Ziel ist es, die administrativen Auswirkungen auf Unternehmen, insbesondere KMU, zu bewerten.
Stehen die aktuellen Erleichterungen? Oder sind weitere Maßnahmen nötig, um die Verordnung praxistauglich zu machen, ohne ihre Umweltziele zu gefährden? Die Prüfung wird sich voraussichtlich auf drei Punkte konzentrieren:
* Die Effizienz des Informationssystems für Sammelmeldungen.
* Die praktische Anwendung der „Nicht-Risiko“-Länderkategorie.
* Mögliche weitere Ausnahmen für Händler mit geringen Umsatzvolumina.
Sollte die Prüfung übermäßige Belastungen identifizieren, kann die Kommission noch vor den neuen Fristen weitere Gesetzesänderungen vorschlagen.
Atempause für die Wirtschaft – aber keine Ruhe
Die Reaktionen aus der Wirtschaft auf die Verschiebung und Vereinfachungen sind überwiegend erleichtert. Juristen der Kanzlei Bird & Bird warnen jedoch vor falscher Sicherheit. Die Befreiung für nachgelagerte Händler sei zwar eine „erhebliche Reduzierung der Verwaltungslast“. Dennoch müssten Unternehmen sicherstellen, dass ihre internen Systeme die Referenznummern in der Lieferkette korrekt verfolgen und prüfen können.
Experten betonen, dass die erste Jahreshälfte 2026 ein entscheidendes Zeitfenster ist. Unternehmen sollten der Kommission konkrete Beweise für praktische Umsetzungsprobleme liefern. Das Ergebnis der Prüfung im April könnte die endgültigen Compliance-Regeln maßgeblich beeinflussen, die ab Dezember verbindlich werden.
Der unmittelbare Druck des ursprünglichen Januar-Termins ist gewichen. Ersetzt wird er durch ein Übergangsjahr, das für den Test der Systeme und die Feinjustierung der Sorgfaltspflicht-Prozesse genutzt werden sollte.
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