Drohnenüberwachung, Urteile

Drohnenüberwachung: Neue Urteile erhöhen Haftungsrisiken massiv

26.01.2026 - 11:33:12

Höchstgerichtsurteile verschärfen Datenschutz für mobile Aufnahmen. Drohnenbetreiber müssen Transparenzpflichten erfüllen und riskieren Schadensersatzklagen bei Verstößen.

Die Rechtslage für mobile Überwachung in Deutschland hat sich durch jüngste Höchstgerichtsurteile grundlegend verschärft. Unternehmen und private Drohnenpiloten sehen sich mit deutlich gestiegenen Haftungsrisiken konfrontiert. Auslöser sind ein wegweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Informationspflichten und eine restriktive Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durch den Bundesgerichtshof (BGH).

EuGH verschärft Transparenzpflichten bei mobiler Aufzeichnung

Die Rechtsprechung des EuGH (Rechtssache C-422/24) stellt die Branche vor praktische Herausforderungen. Das Gericht hat klargestellt, dass Betreiber mobiler Aufzeichnungsgeräte – dazu zählen auch kamerabestückte Drohnen – betroffene Personen zum Zeitpunkt der Erhebung umfassend informieren müssen. Ein bloßer Hinweis auf einer Website genügt nicht, wenn die beobachtete Person davon keine Kenntnis hat.

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„Für Drohnenpiloten bedeutet das eine erhebliche Hürde“, analysieren Datenschutzexperten. Im Gegensatz zu stationären Überwachungskammern bewegen sich Drohnen dynamisch. Die neue Rechtsprechung verlangt technisch anspruchsvolle Lösungen: Betreiber müssen ihre Aufzeichnungstätigkeit signalisieren und Privacy-Informationen unmittelbar zugänglich machen. Wer das nicht schafft, verstößt gegen Artikel 13 DSGVO – und riskiert nicht nur Bußgelder, sondern zunehmend auch zivilrechtliche Schadensersatzklagen.

BGH: Schon „Kontrollverlust“ über Daten begründet Schadensersatz

Das zivilrechtliche Risiko wird durch die jüngste BGH-Rechtsprechung zusätzlich verschärft. Der Bundesgerichtshof hat sich der weiten Auslegung des Begriffs „immaterieller Schaden“ durch den EuGH angeschlossen. Entscheidend ist nun die Feststellung, dass bereits der „Kontrollverlust“ über die eigenen personenbezogenen Daten einen entschädigungspflichtigen Schaden nach Artikel 82 DSGVO darstellen kann.

Für die Drohnenüberwachung hat das weitreichende Konsequenzen. Wird eine Person ohne Rechtsgrundlage – etwa wirksame Einwilligung oder überwiegendes berechtigtes Interesse – und ohne korrekte Transparenz aufgezeichnet, erleidet sie diesen „Kontrollverlust“. Nach neuer Rechtslage kann das allein einen Geldanspruch begründen, selbst wenn die Aufnahmen nie veröffentlicht oder kommerziell genutzt wurden.

Die Falle der Panoramafreiheit

Komplexer wird die Lage durch ein weiteres BGH-Urteil von Ende 2024 (Az. I ZR 67/23), das in der Compliance-Beratung Anfang 2026 weiterhin intensiv diskutiert wird. Das Gericht entschied, dass die sogenannte Panoramafreiheit nicht für Aufnahmen mit Drohnen gilt.

Die Begründung: Dieses urheberrechtliche Privileg decke nur Perspektiven ab, die von öffentlichem Grund ohne Hilfsmittel zugänglich sind. Drohnen hingegen erfassen Blickwinkel, die dem Durchschnittsfußgänger verwehrt bleiben. Drohnenbetreiber können sich also nicht auf diese Ausnahme berufen, wenn sie urheberrechtlich geschützte Werke wie Architektur oder Kunstinstallationen abfilmen. In Kombination mit den DSGVO-Vorgaben entsteht eine doppelte Haftungslage: mögliche Urheberrechtsverletzungen plus DSGVO-Schadensersatz für Privacy-Verstöße.

Branchenreaktionen: Vom „Wilden Westen“ zur strengen Compliance

Die Gleichzeitigkeit dieser Urteile löst bei gewerblichen Drohnenbetreibern – von der Immobilienwirtschaft über das Baugewerbe bis zur Landwirtschaft – ein Umdenken aus. Der „Wilde Westen“ der Luftaufnahmen ist definitiv vorbei.

Wesentliche Compliance-Maßnahmen für 2026:

  • Proaktive Transparenz: Sichtbare Markierungen an Drohnen, Signalfarben oder Vorabinformationen via lokaler Apps sollen die Transparenzanforderungen erfüllen – auch wenn rechtliche Sicherheit noch fehlt.
  • Strenge Flugzonen: Betriebshandbücher werden aktualisiert, um die Aufzeichnung von Personen strikt zu vermeiden. Das Argument des „berechtigten Interesses“ (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO) wird vor Gericht immer schwerer durchsetzbar.
  • Datenminimierung: Technologien zur Echtzeit-Unkenntlichmachung von Gesichtern und Kennzeichen direkt auf dem Gerät („on the edge”) wandern vom optionalen Extra zur Pflicht. Wer keine personenbezogenen Daten speichert, erschwert Schadensersatzklagen erheblich.

Ausblick: Bagatellgrenze als letzter Puffer?

Trotz der verbraucherfreundlichen Tendenz bleibt ein letzter Puffer für Unternehmen. Zwar gilt „Kontrollverlust“ nun als Schaden, doch Gerichte ringen noch um die angemessene Höhe der Entschädigung. Aktuelle Urteile deuten auf vergleichsweise geringe Beträge bei Bagatellverstößen hin – etwa zwischen 100 und 500 Euro.

Die eigentliche Gefahr liegt jedoch in der Masse. Ein einzelner Drohnenflug über einer Veranstaltung oder einem Wohngebiet könnte theoretisch Hunderte Einzelklagen auslösen. Rechtsexperten rechnen für 2026 mit einem Anstieg von Musterverfahren oder gebündelten Klagen gegen Betreiber, die sich nicht an die verschärften Transparenz- und Datenschutzstandards anpassen.

Die Botschaft der Justiz ist eindeutig: Der Luftraum ist kein rechtsfreier Raum. Die Privatsphäre der Menschen am Boden hat jetzt einen einklagbaren Preis.

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