DGUV, Vorschrift

DGUV Vorschrift 2: Entlastung für Tausende kleine Betriebe tritt in Kraft

01.01.2026 - 07:01:12

Die reformierte DGUV Vorschrift 2 vereinfacht den Arbeitsschutz für Betriebe mit bis zu 20 Mitarbeitern, erlaubt Tele-Betreuung und erweitert den Zugang zum Sifa-Beruf.

BERLIN/BONN – Ab sofort gelten in Deutschland deutlich vereinfachte Regeln für den Arbeitsschutz in kleinen Unternehmen. Die heute in Kraft getretene, überarbeitete DGUV Vorschrift 2 hebt die Schwelle für die vereinfachte Regelbetreuung von 10 auf 20 Beschäftigte an. Diese zentrale Änderung entlastet zehntausende kleine und mittlere Unternehmen (KMU) von bürokratischem Aufwand. Gleichzeitig modernisiert die Novelle den Zugang zu Sicherheitsexpertise durch Digitalisierung und neue Berufszugänge.

Die von Berufsgenossenschaften wie der BGN (Nahrungsmittel und Gastgewerbe) oder der BG RCI (Rohstoffe und chemische Industrie) beschlossene Aktualisierung strukturiert die betriebliche Sicherheitsorganisation für Firmen mit 11 bis 20 Mitarbeitern grundlegend neu.

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Kern der Reform: Doppelt so viele Betriebe profitieren

Herzstück der Neuregelung ist die Anpassung in Anlage 1. Bisher fielen Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten automatisch in das aufwändigere Standardmodell (Regelbetreuung nach Anlage 2). Ab sofort gilt die vereinfachte Betreuung für Betriebe mit bis zu 20 Mitarbeitern.

Was sich für Betriebe mit 11-20 Beschäftigten ändert:

  • Weniger Bürokratie: Starre Mindest-Einsatzzeiten für Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifa) und Betriebsärzte entfallen.
  • Risikobasierter Ansatz: Der Umfang der Betreuung orientiert sich nun primär an der Gefährdungsbeurteilung und ist anlassbezogen.
  • Pragmatischer Fokus: Statt stundenweiser Dokumentation steht der tatsächliche betriebliche Bedarf im Vordergrund.

Experten sehen darin eine längst überfällige Anpassung an die Realität kleiner Betriebe. Starrer Zeitvorgaben führten oft zu einer reinen Papiervorschrift, statt zu echter Sicherheit. Für Tausende Unternehmen bedeutet der Wechsel ab sofort den Sprung aus dem Regelwerk für “Großbetriebe” in das für “Kleinbetriebe”.

Digitalisierung hält Einzug: Tele-Betreuung wird erlaubt

Erstmals integriert die DGUV Vorschrift 2 auch die Digitalisierung formell in den Arbeitsschutz. Die aktualisierte Regelung erlaubt ausdrücklich Tele-Betreuung per Video oder Telefon.

  • Remote-Anteil: Grundsätzlich dürfen bis zu ein Drittel (33%) der Grund- und betriebsspezifischen Betreuung remote erfolgen.
  • Ausnahmen: In begründeten Einzelfällen sind bis zu 50% möglich.
  • Voraussetzung: Die Fachkräfte müssen die Betriebsstätte jedoch zuvor persönlich vor Ort kennenlernen. Eine rein digitale Betreuung “aus der Ferne” ist nicht zulässig.

Dieser Schritt soll helfen, den Fachkräftemangel im Arbeitsschutz zu adressieren. Experten können durch weniger Reisezeiten effizienter arbeiten.

Qualitätssicherung: Neue Mindestanteile und mehr Berufe

Während die Regelung Flexibilität schafft, zieht sie bei größeren Unternehmen (über 20 Beschäftigte) und für die Qualifikation der Experten die Zügel an.

Neue 20%-Mindestquote

Für Betriebe in der Standardbetreuung (Anlage 2) wurde die Zeitberechnung vereinheitlicht. Bisher gab es komplexe Formeln für die Aufteilung zwischen Betriebsarzt und Sifa.
* Neue Regel: Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit müssen jeweils mindestens 20% der errechneten Grundbetreuungszeit übernehmen.
* Ziel: Keine der beiden Disziplinen soll marginalisiert werden. Ein ausgewogener Ansatz ist jetzt verbindlich.

Breiterer Zugang zum Sifa-Beruf

Um dem Personalmangel zu begegnen, erweitert die Vorschrift die Zugangsvoraussetzungen zur Fachkraft für Arbeitssicherheit. Absolventen der Biologie, Physik oder Arbeitspsychologie können sich nun nach entsprechender Zusatzqualifikation zur Sifa ausbilden lassen. Bisher war diese Rolle weitgehend Ingenieuren, Technikern oder Meistern vorbehalten. Dieser interdisziplinäre Ansatz trägt modernen Risiken wie psychischer Belastung oder ergonomischen Herausforderungen Rechnung.

Pflicht zur Fortbildungsdokumentation

Als weitere Qualitätsmaßnahme wird die Dokumentation von Fortbildungen verpflichtend. Dienstleister müssen in ihren Jahresberichten nun absolvierte Schulungen auflisten. Das gibt Unternehmen mehr Transparenz über die Expertise ihrer beauftragten Spezialisten.

Was die Reform für die Praxis bedeutet

Die heutige Inkraftsetzung markiert eine strategische Wende im deutschen Unfallversicherungssystem. Durch die Anhebung der Grenze auf 20 Beschäftigte erkennen DGUV und Berufsgenossenschaften die begrenzten Ressourcen kleiner Betriebe an.

Erwartete Auswirkungen:
* Kostensenkung: Kleine Betriebe mit 11-20 Mitarbeitern dürften direkte Compliance-Kosten durch wegfallende Mindeststunden sparen.
* Stärkung von Kompetenzzentren: Auch das alternative Betreuungsmodell via Kompetenzzentren – oft eine kostengünstige Option – steht nun mehr Firmen bis zur 20-Personen-Grenze offen.

Experten warnen jedoch: “Vereinfacht” heißt nicht “dereguliert”. Die Pflicht zur fundierten Gefährdungsbeurteilung bleibt unverändert der Grundpfeiler. Die Verantwortung des Unternehmers, zu erkennen, wann er Expertenhilfe benötigt, wächst.

Für Betriebsinhaber ist der erste Schritt nun, die aktuelle Mitarbeiterzahl zu prüfen. Liegt sie bei 20 oder weniger, sollten sie umgehend ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder ihren Sicherheitsdienstleister kontaktieren, um das Betreuungsmodell anzupassen. Die Branche erwartet eine Übergangsphase, in der Verträge an die neuen 20%-Quoten und Tele-Beratungsoptionen angepasst werden.

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