Deutschland-Ticket 2026: So bleibt der 63-Euro-Fahrschein ein attraktiver Mitarbeiter-Benefit
27.01.2026 - 03:00:12Das beliebte Deutschland-Ticket bleibt auch 2026 ein zentraler Baustein für die Mitarbeitermobilität. Für Personalabteilungen und Lohnbuchhalter ist die korrekte steuerliche Behandlung des 63-Euro-Tickets entscheidend. Die bestehenden Regelungen des Bundesfinanzministeriums bieten einen klaren und stabilen Rahmen. Unternehmen können das Ticket so als attraktiven, steuerbegünstigten Vorteil anbieten – wenn sie die Details kennen.
Die zentrale Vorschrift ist § 3 Nr. 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Danach sind Zuschüsse des Arbeitgebers oder die direkte Bereitstellung des Tickets als Jobticket steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung: Die Leistung wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht. Eine reine Gehaltsumwandlung ist hier ausgeschlossen.
Die Steuerfreiheit gilt für Barzuschüsse zu einem privat gekauften Ticket ebenso wie für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung als Sachbezug. Der große Vorteil: Die Begünstigung ist nicht auf Fahrten zur Arbeit beschränkt. Auch wenn das Ticket ausschließlich privat im gesamten Bundesgebiet genutzt wird, bleibt der Vorteil für den Arbeitnehmer steuerfrei.
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Die strategische Wahl: Anrechnung oder Pauschalversteuerung?
Obwohl der Zuschuss für den Arbeitnehmer steuerfrei ist, hat er Konsequenzen für die Steuererklärung. Die steuerfreien Leistungen mindern den als Werbungskosten abziehbaren Betrag der Entfernungspauschale. Der Arbeitgeber muss die Summe im Jahr gewährter Zuschüsse in der Lohnsteuerbescheinigung ausweisen.
Als Alternative können Arbeitgeber die Zuschüsse mit einem Pauschalsteuersatz von 25 Prozent versteuern (zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer). Das bringt einen entscheidenden Vorteil für den Arbeitnehmer: Der Zuschuss bleibt für ihn steuerfrei, wird aber nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet. Sein Werbungskostenabzug bleibt in voller Höhe erhalten. Zudem ist dies die einzige steuerlich geförderte Möglichkeit für eine echte Gehaltsumwandlung.
Attraktives Jobticket-Modell und die 50-Euro-Grenze
Besonders lohnend ist das klassische Jobticket-Modell. Leistet der Arbeitgeber mindestens 25 Prozent Zuschuss, gewähren Verkehrsunternehmen einen zusätzlichen Rabatt von 5 Prozent. Bei 63 Euro Ticketpreis bedeutet das: Der Arbeitgeber zahlt mindestens 15,75 Euro, der Rabatt beträgt 3,15 Euro. Der Mitarbeiter trägt so maximal nur noch 44,10 Euro selbst.
Eine vollständig steuerfreie Überlassung als reiner Sachbezug ist nicht mehr möglich, da der Ticketpreis von 63 Euro die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro übersteigt. Unternehmen können den übersteigenden Betrag aber pauschal versteuern oder eine Zuzahlung vom Arbeitnehmer verlangen.
Pflichten für Arbeitgeber: Dokumentation ist entscheidend
Unabhängig vom gewählten Modell gelten wichtige Dokumentationspflichten. Die gewährten Zuschüsse oder der Wert des Sachbezugs müssen im Lohnkonto erfasst werden. Als Nachweis für die entstandenen Kosten müssen Belege wie Rechnungen aufbewahrt werden. Diese sind für Prüfungen durch Finanzamt oder Sozialversicherungsträger essenziell. Die korrekte Ausweisung in der jährlichen Lohnsteuerbescheinigung ist zwingend erforderlich.
Strategische Entscheidung statt rechtlicher Unsicherheit
Die aktuellen Rahmenbedingungen zeigen: Das BMF-Regelwerk ist flexibel genug, um das Deutschland-Ticket auch ohne neue Verordnung zu integrieren. Die Herausforderung für Unternehmen liegt weniger in rechtlicher Unsicherheit als in der strategische Wahl des passenden Modells. Die Abwägung zwischen direkter Steuerbefreiung mit Anrechnung und Pauschalversteuerung ohne Anrechnung bestimmt den Vorteil für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die korrekte Umsetzung in der Gehaltsabrechnung ist dabei der Schlüssel zum rechtssicheren Vorteil.
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