CSRD, Betriebsräte

CSRD bringt Betriebsräte an ESG-Daten

08.01.2026 - 01:13:12

Die neue EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung erweitert die Informationsrechte von Wirtschaftsausschüssen in Konzernen erheblich und führt zu neuen Konflikten um Vertraulichkeit.

Die neuen EU-Nachhaltigkeitsregeln stärken die Rechte der Wirtschaftsausschüsse in deutschen Konzernen erheblich. Ab sofort haben sie umfassenden Zugang zu strategischen ESG-Daten.

Seit Januar 2026 ist die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) für große Unternehmen verbindlich. Diese muss den Jahresbericht für 2025 bereits erfüllen. Juristen und Gewerkschaften sind sich einig: Die traditionelle Trennung zwischen Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung ist damit aufgehoben. Umwelt-, Sozial- und Governance-Daten (ESG) gelten nun als „wirtschaftliche Angelegenheiten“ nach § 106 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG).

Das bedeutet eine fundamentale Verschiebung der Machtverhältnisse. Vor der Veröffentlichung müssen Konzerne ihren Wirtschaftsausschüssen nun Entwürfe der ESG-Berichte und die zugrundeliegenden Rohdaten vorlegen. Das betrifft sensible Informationen – von den Kosten der CO₂-Reduktion bis zu Sozialkennzahlen der Belegschaft.

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Doppelte Wesentlichkeit im Fokus

Der Kern des Wandels liegt in der Auslegung des Begriffs „wirtschaftliche Angelegenheiten“. Die CSRD verlangt eine doppelte Wesentlichkeitsanalyse. Unternehmen müssen also nicht nur darlegen, wie Nachhaltigkeitsrisiken ihre Bilanz beeinflussen. Sie müssen auch offenlegen, welche Auswirkungen ihre Geschäftstätigkeit auf Umwelt und Gesellschaft hat.

Für Wirtschaftsausschüsse ergeben sich daraus konkrete Prüfrechte. Sie können nun einsehen:
* Die Rohdaten hinter den wichtigsten ESG-Kennzahlen für 2025.
* Die Methodik der Wesentlichkeitsanalyse.
* Die geplanten Kosten zur Erreichung der Klimaziele 2030.
* Strategische Folgen der EU-Taxonomie für künftige Investitionen.

Besonders der „Soziale“ Pfeiler der ESG-Berichte birgt Zündstoff. Die Pflicht, über Arbeitsbedingungen, Entgeltgleichheit und Tarifbindung zu berichten, liefert Betriebsräten erstmals vergleichbare Daten für Benchmarking.

Konflikte um Vertraulichkeit vorprogrammiert

In diesen Wochen zeigen sich die ersten Reibungspunkte. Vorstände stufen detaillierte ESG-Strategiepapiere oft als Geschäftsgeheimnisse ein. Das BetrVG erlaubt eine Zurückhaltung von Informationen aber nur, wenn die Wettbewerbsfähigkeit objektiv gefährdet wäre – eine hohe Hürde.

Gewerkschaftsvertreter argumentieren scharf: Da die CSRD die Daten ohnehin öffentlich macht, entfalle das Geheimhaltungsargument gegenüber dem internen Kontrollgremium. Zudem fordern Wirtschaftsausschüsse Zugang zu den vorläufigen Befunden der externen Prüfer, die die Nachhaltigkeitsberichte testieren müssen.

Entlastung für KMU, Komplexität für Konzerne

Die legislative Landkarte wurde Ende 2025 durch das „Omnibus I“-Paket der EU noch einmal angepasst. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) an der Börse wurde die Pflicht zur Berichterstattung auf 2028 verschoben.

Diese Verschiebung schafft in Konzernstrukturen eine komplexe Gemengelage. Während der Gesamtbetriebsrat beim Mutterkonzern Zugang zu konsolidierten ESG-Daten hat, könnten sich kleinere Tochtergesellschaften mit dem Hinweis auf die spätere Frist sträuben. Juristen warnen jedoch: Sind die Daten der Tochter für den Konzernbericht wesentlich, behält der Gesamtbetriebsrat sein Auskunftsrecht.

Die kommenden Wochen werden zum Stresstest für die Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Betriebsrat. Die Qualität und der Zeitpunkt der bereitgestellten Informationen werden einen Präzedenzfall für alle künftigen Berichtszyklen schaffen. Bis Mitte 2026, wenn die ersten vollständigen CSRD-Berichte veröffentlicht sind, wird sich ein neuer Standard für Transparenz und Mitbestimmung in Deutschland etabliert haben.

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