Bundesfinanzhof, Regeln

Bundesfinanzhof verschärft Regeln für Schenkungsteuer in Unternehmen

27.01.2026 - 20:36:12

Der Bundesfinanzhof entscheidet, dass für die Besteuerung einer mittelbaren Schenkung an Mitgesellschafter allein die objektive Werterhöhung zählt. Das Bewusstsein der Unentgeltlichkeit ist irrelevant.

Der Bundesfinanzhof (BFH) stellt den objektiven Tatbestand bei der Schenkungsteuer klar – und schließt damit eine gefährliche Steuerlücke für Gesellschafter. Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für Familienunternehmen und Kapitalgesellschaften.

Bewusstsein der Unentgeltlichkeit ist irrelevant

In einem aktuell veröffentlichten Urteil hat Deutschlands oberstes Finanzgericht eine zentrale Frage beantwortet: Für die Besteuerung einer mittelbaren Schenkung an Mitgesellschafter spielt es keine Rolle, ob der leistende Gesellschafter wusste, dass er etwas teilweise unentgeltlich gab. Maßgeblich ist allein die objektive Werterhöhung der Anteile der anderen Gesellschafter.

Damit widersprach der BFH einer früheren Entscheidung des Finanzgerichts Münster. Dort hatten die Richter noch ein „Bewusstsein zur Unentgeltlichkeit“ als notwendig erachtet. Diese subjektive Sichtweise ist nun vom Tisch. Die Rechtsprechung festigt den streng objektiven Charakter des Schenkungsteuertatbestands nach § 7 Abs. 8 ErbStG.

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Die Fiktion der Schenkung: So funktioniert § 7 Abs. 8 ErbStG

Die Vorschrift ist ein mächtiges Instrument zur Bekämpfung von Steuerumgehungen. Sie „fingiert“ eine Schenkung, wenn eine Leistung an eine Kapitalgesellschaft – etwa eine Einlage oder ein Forderungsverzicht – den Wert der Anteile der anderen Gesellschafter steigen lässt.

Anders als bei einer direkten Schenkung zwischen Privatpersonen braucht es hier keinen Schenkungswillen. Es reicht die bloße Tatsache der wirtschaftlichen Bereicherung. Als „Leistung“ gilt dabei jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das das Vermögen der Gesellschaft mehrt.

Typische Fallstricke für Gesellschafter

Die konsequente Linie des BFH zwingt Unternehmer und ihre Berater zu höchster Vorsicht. Jede Transaktion mit der eigenen Gesellschaft muss nun auf versteckte Schenkungen geprüft werden. Zu den größten Risikofällen zählen:

  • Verdeckte Einlagen: Die Übertragung von Vermögenswerten (z.B. Immobilien) an die Gesellschaft zu einem Preis unter dem Verkehrswert.
  • Forderungsverzichte: Ein Gesellschafter streicht ein Darlehen an die Gesellschaft, obwohl kein betrieblicher Grund vorliegt.
  • Vergünstigte Darlehen: Unverzinsliche oder extrem niedrig verzinste Gesellschafterdarlehen.
  • Anteilsverkäufe unter Wert: Wie im entschiedenen Fall kann der Verkauf eigener Anteile an die Gesellschaft zu einem zu niedrigen Preis eine Schenkung an die verbleibenden Gesellschafter auslösen.

Erhöhter Dokumentationsdruck in der Praxis

Für die betriebliche Realität bedeutet das Urteil einen erheblichen Mehraufwand. Argumente wie „Das war nicht so gemeint“ oder „Ich wusste von nichts“ ziehen vor dem Finanzamt nicht mehr.

Der Fokus muss vollständig auf die objektive Bewertung jeder Leistung gelegt werden. Vor jeder Transaktion ist eine sorgfältige Wertermittlung unerlässlich. Alle Vereinbarungen – insbesondere Kaufpreise und Darlehenskonditionen – müssen einem Fremdvergleich standhalten und lückenlos dokumentiert werden. Die Überprüfung von Gesellschafterverträgen und die Planung von Unternehmensnachfolgen gewinnen vor diesem Hintergrund weiter an Bedeutung.

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