Bundesfinanzhof verschärft Regeln für Betriebsaufspaltung
27.01.2026 - 11:55:12Der Bundesfinanzhof (BFH) zieht die Schrauben bei der umstrittenen Betriebsaufspaltung an. Seine aktuellen Entscheidungen definieren neu, wann eine „sachliche Verflechtung“ vorliegt – mit weitreichenden Folgen für Tausende mittelständische Unternehmen und sogar öffentliche Körperschaften.
Was ist die Betriebsaufspaltung?
Das Konzept ist ein Dauerbrenner im deutschen Steuerrecht. Es greift, wenn eine Besitzgesellschaft wesentliche Betriebsgrundlagen an eine Betriebsgesellschaft vermietet und beide von denselben Personen kontrolliert werden. Die Konsequenz: Mieteinnahmen werden zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert und unterliegen der Gewerbesteuer. Der aktuelle Streitpunkt liegt im Detail: Wann ist eine vermietete Sache „wesentlich“ für den Betrieb?
Photovoltaik-Anlagen im Fokus
Ein Grundsatzurteil steht unmittelbar bevor. Der BFH verhandelt derzeit den Revisionsfall III R 12/25. Es geht um die Frage, ob bereits die Vermietung von Dachflächen für eine Photovoltaik-Anlage eine Betriebsaufspaltung auslösen kann.
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Das Finanzgericht Düsseldorf hatte 2025 zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden. Die Richter sahen den PV-Betrieb als „Randaktivität“ an, die Dachfläche somit nicht als wesentliche Betriebsgrundlage. Doch der BFH könnte diese Linie kippen. Seine Entscheidung wäre wegweisend: Fällt sie streng aus, droht Tausenden Mittelständlern mit Solaranlagen nachträgliche Gewerbesteuer in erheblicher Höhe.
Auch Kommunen sind betroffen
Die Schärfe der Regelung zeigt ein weiteres BFH-Urteil aus 2025 (Aktenzeichen I B 8/23). Der Gerichtshof bestätigte, dass auch eine Gebietskörperschaft wie eine Gemeinde als Besitzunternehmen fungieren kann. Konkret hatte eine Kommune ihr Glasfasernetz vermietet.
Die Botschaft ist klar: Das Institut der Betriebsaufspaltung kennt keine Ausnahmen. Kommunen und Stadtwerke müssen ihre Mietverträge für Infrastruktur kritisch prüfen, um unerwartete Steuerlasten zu vermeiden.
Steuerprüfungen werden härter
Die aktuelle Rechtsprechung hat direkte Auswirkungen auf laufende Betriebsprüfungen. Finanzbeamte prüfen die „funktionelle Bedeutung“ vermieteter Assets nun mit größerer Strenge. Was früher als nebensächlich galt – ein Homeoffice, eine Spezialmaschine oder eben eine Dachfläche – steht plötzlich auf dem Prüfstand.
Die Gefahr für Unternehmen: Wird eine Betriebsaufspaltung rückwirkend festgestellt, entfällt für die Besitzgesellschaft der erweiterte Grundstücksabzug. Die Folge sind hohe Nachzahlungen plus Zinsen. Steuerexperten raten deshalb zu akribischer Dokumentation: Warum ist ein vermieteter Gegenstand für den Geschäftsbetrieb nicht essenziell?
Was bedeutet das für Unternehmen?
Die Rechtslage bleibt bis zur finalen BFH-Entscheidung im Fall der PV-Anlagen unklar. Bis dahin gilt Vorsicht. Steuerberater empfehlen, in der Prüfungsverteidigung von einer weiten Auslegung der sachlichen Verflechtung auszugehen.
Unternehmen mit aufgespaltenen Strukturen sollten ihre Vermietungsverhältnisse dringend überprüfen. Hält die Argumentation, dass ein Asset dem Betrieb nicht sein prägendes Gepräge verleiht, den schärferen BFH-Maßstäben stand? Die jüngsten Urteile zeigen: Die Grenzen verschieben sich – und das Finanzamt schaut genauer hin.
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