Bundesfinanzhof stärkt Rechte von Unternehmen bei Verlustrücktrag
21.01.2026 - 23:44:12Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die steuerlichen Spielräume für Kapitalgesellschaften erweitert. Ein Verlustrücktrag ist auch nach einem Gesellschafterwechsel möglich. Diese Entscheidung sorgt für mehr Planungssicherheit bei Unternehmenskäufen und Sanierungen.
Klare Absage an die Finanzverwaltung
Im Zentrum des Urteils stand die Auslegung des § 8c Körperschaftsteuergesetz (KStG). Diese Regel soll verhindern, dass Unternehmen hauptsächlich gekauft werden, um ihre angesammelten Verlustvorträge steuerlich zu nutzen. Ein sogenannter schädlicher Anteilserwerb liegt vor, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 Prozent der Anteile wechseln. Bisher gingen dann alle nicht genutzten Verluste unter.
Die Finanzverwaltung vertrat eine strenge Linie. Sie lehnte nicht nur den Verlustvortrag in die Zukunft, sondern auch den Verlustrücktrag in das Vorjahr ab, wenn im selben Jahr ein Gesellschafterwechsel stattfand. Diese Praxis hat der BFH nun gestoppt.
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Warum der Rücktrag anders zu bewerten ist
Mit seinem Urteil vom 16. Juli 2025 (Az. I R 1/23) zog der BFH eine klare Trennlinie. Die Richter betonten: Der Zweck des Gesetzes ist es, die Nutzung “fremder” Verluste durch neue Eigner zu unterbinden.
Bei einem Rücktrag wird jedoch ein im laufenden Jahr entstandener Verlust in ein Vorjahr verrechnet. In diesem Vorjahr war die Gesellschafterstruktur noch unverändert. Die wirtschaftliche Identität zwischen Verlust und dem verrechneten Gewinn bleibt somit gewahrt. Ein Verbot des Rücktrags lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten.
Mehr Liquidität für M&A und Sanierungen
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung. Sie schafft vor allem in kritischen Phasen Planungssicherheit und verbessert die Liquidität.
Besonders bei Sanierungen oder Unternehmenskäufen (M&A) entstehen häufig Anlaufverluste. Bislang bestand die Gefahr, dass diese Verluste nach einem Anteilseignerwechsel nicht mit Gewinnen des Vorjahres verrechnet werden konnten. Das bedeutete den Verzicht auf mögliche Steuerrückerstattungen. Dieses Risiko ist nun deutlich reduziert.
Der BFH bestätigt mit seinem Spruch die Rechtsauffassung, die bereits von vielen Finanzgerichten und der Fachliteratur vertreten wurde. Er stellt sich damit klar gegen die bisherige Verwaltungspraxis.
Was kommt als Nächstes?
Die Finanzverwaltung muss nun reagieren. Erwartet wird, dass das Bundesfinanzministerium sein umstrittenes Schreiben aus dem Jahr 2017 anpasst und die neue Rechtsprechung für verbindlich erklärt.
Bis dahin könnten sich einzelne Finanzämter zwar noch auf die alte Auffassung berufen. Steuerpflichtige haben mit dem BFH-Urteil im Rücken jedoch gute Argumente. Unternehmen und ihre Steuerberater sollten prüfen, ob in der Vergangenheit ungerechtfertigte Ablehnungen vorlagen. Sofern die Bescheide noch anfechtbar sind, eröffnen sich neue Möglichkeiten.
Unabhängig von diesem Urteil bleibt die grundsätzliche Diskussion um die Verfassungsmäßigkeit des § 8c KStG beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Für den Moment aber verschafft der Richterspruch aus München den Unternehmen eine wichtige finanzielle Atempause.
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