Bundesfinanzhof: Parkkosten mindern nicht den geldwerten Vorteil
10.02.2026 - 09:52:12Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass von Arbeitnehmern gezahlte Parkplatzmieten den geldwerten Vorteil eines Dienstwagens nicht mindern. Die steuerliche Belastung für Millionen Dienstwagenfahrer steigt.
In einem Grundsatzurteil stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar: Die monatliche Miete für einen Stellplatz am Arbeitsplatz ist kein Nutzungsentgelt für den Firmenwagen. Damit kippt das Münchner Gericht eine bisher verbreitete Praxis in der Lohnbuchhaltung und schafft steuerliche Klarheit – zu Lasten der Arbeitnehmer. Das Urteil (Aktenzeichen VI R 7/23) hat unmittelbare Auswirkungen auf Gehaltsabrechnungen im ganzen Land.
Ein separates Wirtschaftsgut
Im Kern ging es um die Frage, ob die Parkgebühr die private Nutzung des Autos verteuert und somit den zu versteuernden Vorteil mindert. Der BFH sieht das anders. Die Richter des VI. Senats argumentieren, ein Parkplatz sei ein separates Wirtschaftsgut. Die pauschale 1-Prozent-Regel decke nur Kosten ab, die unmittelbar mit Betrieb und Bereitstellung des Fahrzeugs zusammenhängen – wie Wertverlust, Kraftstoff oder Versicherung.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen jetzt neu kalkulieren: Das BFH-Urteil macht die 1‑Prozent‑Regel oft teurer — aber welche Versteuerungsmethode ist für Ihren Firmenwagen wirklich günstiger? Mit dem kostenlosen Firmenwagenrechner können Sie in wenigen Angaben sofort vergleichen: 1‑Prozent‑Regel vs. Fahrtenbuch, inklusive Hybrid-/Elektro-Förderungen und Kilometerszenarien. So erkennen Sie, ob Nachzahlungen drohen oder ob ein kostenloser Stellplatz sinnvoll ist. Ideal für Lohnbuchhaltung, Steuerberater und Beschäftigte. In 3 Minuten die günstigste Versteuerung berechnen
Ein Stellplatz hingegen hänge von externen Umständen ab, etwa der örtlichen Infrastruktur. „Funktional zusammenhängend, steuerlich getrennt“ – so lässt sich die Logik des Gerichts zusammenfassen. Diese Unterscheidung ist entscheidend und beendet eine bisher von einigen Finanzgerichten geduldete Praxis.
Folgen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Die Konsequenzen sind weitreich. Lohnbuchhaltungen müssen umgehend angepasst werden.
Für Arbeitnehmer bedeutet das Urteil oft eine geringere Netto-Auszahlung. Der volle geldwerte Vorteil (1 Prozent des Listenpreises plus 0,03 Prozent pro Entfernungskilometer) muss nun ohne Abzug der Parkgebühr versteuert werden. Zusätzlich könnte der günstig überlassene Stellplatz selbst einen weiteren geldwerten Vorteil begründen, sofern sein Wert die monatliche Freigrenze von 50 Euro übersteigt.
Für Arbeitgeber entsteht ein erhebliches Haftungsrisiko. Wer weiterhin Parkkosten gegen den Fahrzeugvorteil verrechnet, riskiert Nachzahlungen bei einer Lohnsteueraußenprüfung. Steuerberater raten dringend, die Buchungscodes für „Dienstwagennutzung“ und „Stellplatzmiete“ sofort zu trennen.
Was bleibt abzugsfähig?
Nicht alle Kosten sind vom Urteil betroffen. Der BFH bestätigt, dass andere vom Arbeitnehmer getragene Aufwendungen sehr wohl den zu versteuernden Vorteil mindern können.
Dazu zählen insbesondere:
– Kraftstoffkosten, wenn der Mitarbeiter sie aus eigener Tasche bezahlt.
– Reinigung und Wartung des Fahrzeugs.
– Pauschale Nutzungsentgelte, die ausdrücklich für die Fahrzeugnutzung – nicht für den Parkplatz – erhoben werden.
Der Unterschied liegt im direkten Bezug zum Auto. Treibstoff ist essenziell für die Fortbewegung, ein gemieteter Stellplatz am Büro hingegen nicht.
Reaktionen und Ausblick
Die Reaktionen aus der Steuerberaterschaft fallen gemischt aus. Experten großer Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sehen zwar mehr Rechtssicherheit, bedauern aber die höhere Steuerlast für Beschäftigte.
Analysen von Fachverlagen wie Haufe deuten darauf hin, dass das Urteil in eine Reihe strengerer Auslegungen der 1-Prozent-Regel durch den BFH passt. Ziel sei es, die Steuerbasis zu schützen. Der einzig verbleibende Weg zu einer steuereffizienten Stellplatzüberlassung sei, den Parkplatz komplett kostenfrei anzubieten – vorausgesetzt, die 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge ist nicht anderweitig ausgeschöpft.
Unternehmen werden ihre Mobilitätsrichtlinien 2026 überarbeiten müssen. Vergütungsexperten erwarten einen Trend: Arbeitgeber könnten künftig auf die Erhebung von Parkgebühren verzichten, um bürokratischen Aufwand zu vermeiden und die Kosten als steuerfreien Zusatznutzen zu absorbieren.
Die Botschaft aus München ist eindeutig: Für den Fiskus sind Auto und Parkplatz zwei grundverschiedene Dinge.
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