Bürokratieabbau: Textform ersetzt Schriftform im Arbeitsrecht
20.01.2026 - 01:51:12Die Digitalisierung der Betriebsratsarbeit nimmt Fahrt auf. Seit Anfang 2025 erlaubt das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) in vielen Bereichen die moderne Textform statt der handschriftlichen Unterschrift. Diese Änderung soll Prozesse beschleunigen und die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Management effizienter gestalten.
Bislang verlangte das Gesetz für viele Erklärungen die klassische Schriftform – eine eigenhändige Unterschrift auf Papier. Das BEG IV hat dieses Erfordernis für zahlreiche Vorgänge im Betriebsverfassungsrecht auf die Textform herabgestuft. Diese ist bereits erfüllt, wenn eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger vorliegt, aus der der Absender hervorgeht.
In der Praxis bedeutet das: Rechtsverbindliche Mitteilungen können nun per E-Mail, SMS oder über Messenger-Dienste erfolgen. Ein physischer Austausch von unterschriebenen Dokumenten ist nicht mehr nötig. Diese Lockerung betrifft beispielsweise Erklärungen vor der Übernahme von Leiharbeitnehmern und vereinfacht so Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG erheblich.
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Grenzen der neuen Freiheit: Was schriftlich bleiben muss
Doch die neuen Regelungen haben auch klare Grenzen. Für einige besonders schwerwiegende Rechtsgeschäfte gilt weiterhin die strenge Schriftform. Dazu zählen vor allem Kündigungen und Aufhebungsverträge. Auch die meisten Befristungsabreden von Arbeitsverträgen – mit Ausnahme von Altersbefristungen – müssen nach wie vor handschriftlich auf Papier fixiert werden.
Diese Ausnahmen sollen den Schutz der Arbeitnehmer gewährleisten. Sie signalisieren: Der Gesetzgeber will zwar Bürokratie abbauen, aber nicht auf notwendige Formalia verzichten, die vor übereilten Entscheidungen schützen.
Digitaler Schub für die Mitbestimmung
Die Gesetzesänderung wird von Experten als längst überfälliger Schritt gewertet. Die Corona-Pandemie hatte schließlich gezeigt, wie gut digitale Kommunikationswege in der Betriebsratsarbeit funktionieren können. Das Auslaufen der damaligen Sonderregelungen wurde von vielen als Rückschritt empfunden.
Das BEG IV korrigiert diesen Kurs nun. Davon profitieren alle Beteiligten: Neben Betriebsräten und Arbeitgebern auch die Beschäftigten selbst. So reicht für die Aushangpflicht des Arbeitszeitgesetzes nun eine Bereitstellung im Intranet aus. Auch der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen kann in Textform erfolgen, was digitale Arbeitsverträge deutlich erleichtert.
Teil eines größeren Reformpakets
Die Lockerung der Formvorschriften ist kein Einzelphänomen. Sie ist ein zentraler Baustein im Gesamtkonzept der Bundesregierung zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts. Zusammen mit dem Wachstumschancengesetz soll das Bürokratieentlastungsgesetz Investitionen fördern und die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands sichern.
Die Bundesregierung schätzt, dass das gesamte Gesetzespaket die Wirtschaft jährlich um rund 944 Millionen Euro entlasten wird. Für Betriebsräte und Personalabteilungen bedeutet die Neuregelung jetzt vor allem eines: die Chance, festgefahrene Prozesse zu modernisieren und die betriebliche Mitbestimmung endgültig im digitalen Zeitalter anzukommen.
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