Brückentage, Unentschuldigtes

Brückentage: Unentschuldigtes Fehlen kostet Urlaubsgeld

26.12.2025 - 03:13:12

Unentschuldigtes Fehlen vor oder nach Feiertagen führt zum Verlust des Feiertagsentgelts. Ein aktuelles Urteil stuft reine Online-Klick-Atteste als unzureichend ein und kann Kündigungen rechtfertigen.

Wer die Weihnachtsfeiertage unerlaubt verlängert, riskiert seinen gesamten Urlaubsanspruch. Das warnt die Arbeitsrechtsprechung pünktlich zum Jahresende.

Heute enden die Weihnachtsfeiertage – und für viele Arbeitnehmer beginnt die Versuchung. Da der zweite Weihnachtstag dieses Jahr auf einen Freitag fiel, lockt der spontane Brückentag am Montag, dem 29. Dezember. Oder man hätte sich bereits am 23. Dezember “krank gemeldet”. Doch Arbeitsrechtsexperten schlagen Alarm: Unentschuldigtes Fehlen direkt vor oder nach einem Feiertag hat drastische finanzielle Konsequenzen.

Doppelte Strafe: Kein Gehalt für Feiertag und Brückentag

Die Rechtslage ist eindeutig und hart. Wer ohne gültige Entschuldigung am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Tag nach einem gesetzlichen Feiertag fehlt, verliert den Anspruch auf das Feiertagsentgelt für den gesamten Feiertagsblock. Diese Regelung aus § 2 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) wird von Arbeitgebern zunehmend streng durchgesetzt, um das “Ausdehnen” von Feiertagen zu unterbinden.

Der finanzielle Schlag trifft doppelt. Fehlt ein Mitarbeiter unentschuldigt am 23. oder 29. Dezember, verliert er nicht nur das Gehalt für diesen Tag, sondern auch die Vergütung für die Weihnachtstage am 25. und 26. Dezember. “Das Gesetz soll die willkürliche Verlängerung von Feiertagen verhindern”, erklären Rechtsexperten. Die Regel gilt unabhängig davon, ob das Fehlen vor oder nach den Feiertagen erfolgt – entscheidend ist das Fehlen einer anerkannten Entschuldigung.

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E-AU unter Beschuss: Kündigung nach “Klick-Attest”

Ein aktuelles Urteil verschärft die Lage für alle, die auf digitale Krankschreibungen setzen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm bestätigte kürzlich die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters, der sein Attest per Online-Fragebogen ohne jeglichen Arztkontakt besorgt hatte.

Der Fall eines IT-Beraters setzt einen wichtigen Präzedenzfall: Ein rein algorithmisch oder per Checkliste generiertes “Klick-Attest” besitzt nicht den hohen Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU). Der Arbeitgeber durfte das Attest ignorieren und die Abwesenheit als unentschuldigt werten.

“Die Digitalisierung des Arbeitsrechts hat Grenzen”, kommentieren Fachleute. “Ein Attest, das ohne professionelle ärztliche Beurteilung entsteht, ist kein ausreichender Nachweis für die Arbeitsunfähigkeit.” Diese Entscheidung ist hochaktuell für die Zeit nach Weihnachten 2025, in der die Verbreitung von Telemedizin zu Verwirrung führt: Legitime Videosprechstunden sind gültig, reine “Beleg-Besorgung” per Automatismus ist es nicht.

Von der Abmahnung bis zur fristlosen Kündigung

Die rechtlichen Folgen gehen über den finanziellen Verlust weit hinaus. Unentschuldigtes Fehlen stellt eine Vertragsverletzung dar. Die Standardreaktion ist zunächst eine Abmahnung. Sie dokumentiert das Fehlverhalten und warnt vor Konsequenzen bei Wiederholung.

In gravierenden Fällen – wie dem manipulierten Online-Attest – können Arbeitgeber jedoch direkt die fristlose Kündigung aussprechen, wenn das Vertrauensverhältnis als zerstört gilt. Der aktuelle Fall zeigt: Der Versuch, das System zu umgehen, kann teurer werden als der entgangene Brückentag.

Was Personalabteilungen jetzt prüfen müssen

Für HR-Verantwortliche ergeben sich klare Handlungsempfehlungen für die letzten Arbeitstage des Jahres:

  • Anwesenheit kontrollieren: Besonderes Augenmerk liegt auf dem 29. und 30. Dezember.
  • § 2 EFZG anwenden: Die Lohnbuchhaltung muss so eingestellt sein, dass bei unentschuldigtem Fehlen an den Rahmentagen das Feiertagsentgelt einbehalten wird.
  • Digitale Atteste prüfen: Elektronische Krankschreibungen (eAU) sollten auf ihre Herkunft überprüft werden. Stammen sie von seriösen Telemedizin-Anbietern oder von zweifelhaften Fragebogen-Portalen? Letztere können nach der Logik des LAG Hamm angefochten werden.

Der Trend für 2026 ist absehbar: Die Kontrolle von Brückentagen wird strenger, nicht lockerer. Die flächendeckende eAU gibt Arbeitgebern zwar schneller Daten an die Hand, zwingt sie aber auch, die Nuancen digitaler Nachweise zu verstehen. Weitere Gerichtsentscheidungen zur Telemedizin werden erwartet.

Die Botschaft zum Jahresausklang ist klar: Wer krank ist, geht zum Arzt – ob virtuell oder persönlich. Wer einfach mehr frei haben möchte, sollte unbezahlten Urlaub beantragen. Alles andere riskiert nicht nur das Feiertagsgeld, sondern im schlimmsten Fall den Job.

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