BFH-Urteil, Familienstiftungen

BFH-Urteil schützt ausländische Familienstiftungen vor Erbschaftsteuer

29.01.2026 - 13:17:12

Ein Bundesfinanzhof-Urteil befreit ausländische Familienstiftungen mit deutscher Verwaltung von der 30-Jahres-Steuer, während das Finanzministerium eine Verschärfung der Einkommensbesteuerung plant.

Ein Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs (BFH) sichert ausländischen Familienstiftungen mit deutscher Geschäftsleitung einen erheblichen Steuervorteil. Die Richter bestätigten, dass diese Stiftungen von der deutschen Ersatzerbschaftsteuer befreit sind – eine planerische Chance für Vermögensschutz, während das Finanzministerium gleichzeitig schärfere Regeln vorbereitet.

Urteil schafft Steuerschutz für „nichtrechtsfähige“ Stiftungen

Im Zentrum steht das BFH-Urteil zu einer Schweizer Familienstiftung mit Verwaltungssitz in Deutschland. Nach deutschem Recht unterliegen inländische Familienstiftungen alle 30 Jahre der Ersatzerbschaftsteuer. Das Gericht stellt nun klar: Diese Steuer gilt nur für juristische Personen nach deutschem Recht.

Der BFH wandte die sogenannte Sitztheorie an. Sie besagt, dass der Rechtsstatus eines Gebildes nach dem Recht des Landes bestimmt wird, in dem sich seine tatsächliche Geschäftsleitung befindet. Die Schweizer Stiftung wurde zwar von Deutschland aus verwaltet, aber nicht nach deutschem Recht neu gegründet. Damit gilt sie hierzulande als „nichtrechtsfähige Stiftung“.

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Folge: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erfasst solche Gebilde nicht. Die 30-Jahres-Steuer kann nicht erhoben werden. Für von Deutschen verwaltete Stiftungen aus Drittstaaten – vor allem außerhalb der EU – entsteht so ein wirksamer Steuerschutz.

Finanzministerium kontert mit Reform des Außensteuergesetzes

Während die Justiz eine Tür öffnet, will die Finanzverwaltung andere schließen. Der Fokus liegt nun auf der Reform des Außensteuergesetzes (AStG). Ein Referentenentwurf zur Änderung von § 15 AStG zirkulierte bereits Ende 2025; die Verbändeanhörung endete am 15. Januar 2026.

Ziel der geplanten Neuregelung ist es, die Zurechnungsbesteuerung zu verschärfen. Künftig soll das Einkommen ausländischer Familienstiftungen effektiv in Deutschland besteuert werden, wenn der Stifter oder die Begünstigten hierzulande steuerpflichtig sind.

Experten großer Wirtschaftsprüfungsgesellschaften deuten die Strategie so: Kann der Fiskus wegen des BFH-Urteils nicht auf das Vermögen zugreifen, wird er das Einkommen stärker besteuern. Der Entwurf sieht eine neue Niedrigsteuergrenze von 15% vor und will das AStG an EU-Richtlinien anpassen. Steuerberater warnen: Die jährliche Belastung auf zugerechnete Einkünfte könnte deutlich steigen.

Paradox: Drittstaaten-Stiftungen im Vorteil

Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen EU- und Drittstaaten-Stiftungen. Das BFH-Argument der „Nichtrechtsfähigkeit“ nützt vor allem Stiftungen aus Drittländern wie der Schweiz.

Stiftungen aus EU-Mitgliedstaaten genießen in Deutschland grundsätzlich die Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit. Sie bleiben damit „juristische Personen“ und unterliegen weiterhin der Ersatzerbschaftsteuer. Es entsteht ein paradoxer Zustand: Stiftungen aus Drittstaaten könnten steuerlich besser dastehen als EU-Pendants, weil das deutsche Recht ihre Rechtsfähigkeit nicht anerkennt.

Analysten halten weitere gesetzliche Korrekturen oder Klagen vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) für möglich. Vorerst aber gilt das BFH-Urteil als maßgebliche Richtlinie.

Ausblick: Planungssicherheit mit Risiken

Für Family Offices und vermögende Privatpersonen bietet das Jahr 2026 eine gemischte Lage. Der bestätigte Ausschluss von der Ersatzerbschaftsteuer ist ein großer Gewinn für die Vermögensnachhaltigkeit. Familienvermögen kann über ausländische Strukturen verwaltet werden, ohne die Gefahr einer alle 30 Jahre fälligen Steuer.

Doch Berater mahnen zur Vorsicht. Der Fokus liegt nun auf der finalen Fassung der § 15 AStG-Reform. Nach Ende der Anhörung wird noch im ersten Quartal 2026 mit einem Gesetzentwurf gerechnet. Vermögensplaner müssen die kapitalsteuerlichen Vorteile des BFH-Urteils gegen potenzielle ertragsteuerliche Nachteile der Reform abwägen.

Wichtig ist auch die Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt. Erst dann wird es für alle Finanzämter verbindlich. Bis der Gesetzgeber das Erbschaftsteuergesetz ausdrücklich auf nichtrechtsfähige Stiftungen erweitert, gilt die BFH-Entscheidung als klare – wenn auch möglicherweise temporäre – Ausnahme.

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