BFH-Urteil: Kein Ermessensspielraum für Corona-Verspätungszuschläge
30.01.2026 - 21:34:12Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Finanzämter mussten Verspätungszuschläge verhängen, wenn Steuerzahler die pandemiebedingt verlängerten Fristen für 2019 dennoch überschritten. Ein Absehen von der Sanktion war gesetzlich ausgeschlossen.
Der Fall: Zu späte Gewerbesteuererklärung 2019
Im konkreten Fall reichte ein steuerlich beratener Kläger seine Gewerbesteuererklärung für 2019 erst am 28. Dezember 2021 ein – weit nach Ablauf der bereits verlängerten Frist. Das Finanzamt setzte daraufhin einen Verspätungszuschlag für vier Monate fest. Der Steuerpflichtige klagte und berief sich auf die pandemiebedingten Belastungen sowie auf FAQ-Listen des Bundesfinanzministeriums, die eine mildere Handhabung nahezulegen schienen. Nach einer Niederlage vor dem Finanzgericht Düsseldorf ging der Fall zur Revision an den BFH (Az. X R 7/23).
Im Kern der Entscheidung steht eine klare rechtliche Unterscheidung. Der Gesetzgeber hatte die Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 per Gesetz verlängert. Der BFH stellt nun fest: Diese gesetzliche Regelung ist nicht mit einer individuellen behördlichen Fristverlängerung zu verwechseln.
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Laut Abgabenordnung ist ein Verspätungszuschlag zwingend festzusetzen, wenn die Frist überschritten wird. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Finanzbehörde selbst die Frist verlängert hat. Da die Verlängerung für 2019 jedoch vom Gesetzgeber kam, griff diese Ausnahme nicht. Die Finanzämter hatten somit keinen Ermessensspielraum.
Kein Schutz durch Ministeriums-FAQs
Besonders bedeutsam ist die Abfuhr für die Argumentation mit den FAQ-Listen des Finanzministeriums. Der Kläger sah darin eine Grundlage für eine milde Auslegung. Der BFH erteilt dieser Sicht eine Absage: Solche unverbindlichen Verwaltungsanweisungen können gesetzliche Vorgaben nicht aushebeln.
Ob aus ihnen generell ein Vertrauensschutz abgeleitet werden kann, ließ das Gericht offen. Im vorliegenden Fall war dies ohnehin irrelevant, da die zitierte FAQ-Fassung erst Monate nach Ablauf der Frist veröffentlicht wurde.
Analyse: Rechtssicherheit und klare Grenzen
Die Entscheidung schafft endgültige Klarheit in einer lange ungewissen Frage. Sie unterstreicht den Vorrang des Gesetzes vor Verwaltungsanweisungen und macht deutlich: Auch in Krisenzeiten gelten die formellen steuerrechtlichen Pflichten.
Für Steuerzahler und Berater ist das Urteil eine deutliche Mahnung. Die pandemiebedingten Fristverlängerungen waren ein finaler Termin. Die Hoffnung auf eine generelle Billigkeitsregelung hat sich für den Veranlagungszeitraum 2019 nicht erfüllt. Experten werten das Urteil als Stärkung der Rechtssicherheit, die jedoch die strikte Einhaltung von Fristen betont.
Ausblick: Richtungsweisend für Tausende Fälle
Mit diesem höchstrichterlichen Urteil ist die Rechtslage für Verspätungszuschläge bei den Steuererklärungen 2019 geklärt. Betroffene Steuerpflichtige können kaum noch auf einen erfolgreichen Einspruch hoffen. Die Entscheidung dürfte richtungsweisend für Tausende ähnlicher Fälle in Deutschland sein.
Offen bleiben weiterhin Fragen zur Ermessensausübung in anderen Konstellationen, etwa bei späteren Veranlagungszeiträumen, wo die Zuschlagsfestsetzung nicht zwingend ist. Über entsprechende Verfahren muss der BFH noch entscheiden.
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