Betriebsverfassungsrecht: Digitales Zugangsrecht für Gewerkschaften in der Prüfung
12.01.2026 - 18:31:12Die Bundesregierung will Gewerkschaften den digitalen Zugang zu Betrieben ermöglichen – doch Datenschutzbedenken bremsen das Vorhaben aus.
Wie die Bundesregierung heute bestätigte, hält sie an dem Ziel fest, das traditionelle Zutrittsrecht von Gewerkschaften auf die digitale Welt auszuweiten. Eine entsprechende Gesetzesänderung wird derzeit geprüft. Das Vorhaben soll der veränderten Arbeitsrealität mit Homeoffice und dezentralen Strukturen Rechnung tragen. Gleichzeitig wirft es komplexe datenschutzrechtliche Fragen auf, die durch ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) Anfang 2025 zusätzlich an Brisanz gewonnen haben.
Ein Vorhaben mit Sprengkraft
Die Absicht, ein digitales Zugangsrecht für Gewerkschaften zu schaffen, ist bereits im Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung verankert. Ein erster konkreter Vorschlag fand sich überraschend in einem Referentenentwurf zum Bundestariftreuegesetz im Herbst 2024. Dieser sah vor, den „Zugang zum Betrieb“ im Betriebsverfassungsgesetz um die „im Betrieb zur Kommunikation verwendeten Informations- und Telekommunikationstechnologien“ zu erweitern.
Besonders brisant war eine geplante Ergänzung: Der Arbeitgeber sollte auf Verlangen die betrieblichen E-Mail-Adressen der Beschäftigten herausgeben müssen. Dieser Punkt stellt den Kern der Auseinandersetzung dar, da er direkt die informationelle Selbstbestimmung der Mitarbeiter und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) berührt. Datenschützer warnen vor einem pauschalen Verstoß gegen die DSGVO.
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BAG-Urteil als entscheidende Hürde
Eine zentrale Rolle spielt eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom Januar 2025. Das Gericht urteilte, dass Gewerkschaften nach geltendem Recht keinen Anspruch auf die Herausgabe von Mitarbeiter-E-Mail-Listen zu Werbezwecken haben. In dem zugrundeliegenden Fall hatte eine Gewerkschaft diese Listen von einem großen Sportartikelhersteller gefordert.
Das BAG betonte jedoch auch, dass die Koalitionsfreiheit der Gewerkschaften grundsätzlich auch ein digitales Zugangsrecht umfasse. Die Richter verwiesen den Ball an den Gesetzgeber: Ohne eine explizite gesetzliche Grundlage sei die Herausgabe von E-Mail-Adressen unzulässig. Genau diese Lücke will die Bundesregierung nun schließen.
Der Balanceakt zwischen Rechten und Schutz
Die größte Herausforderung ist die Wahrung des Mitarbeiter-Datenschutzes. Die Weitergabe von E-Mail-Adressen stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar, die strengen DSGVO-Regeln unterliegt. Arbeitgeber argumentieren zudem, dass dies ihre IT-Sicherheit gefährden und Betriebsgeheimnisse preisgeben könnte.
Die Bundesregierung hat signalisiert, diese Bedenken ernst zu nehmen. In einer aktuellen Stellungnahme heißt es, dass bei der Gesetzesausgestaltung die „widerstreitenden Grundrechte aller relevanten Akteure“ berücksichtigt werden sollen. Auch „berechtigte Sicherheitsinteressen des Arbeitgebers“ sollen einfließen.
Digitale Realität trifft auf analoges Recht
Die Debatte ist symptomatisch für den Wandel der Arbeitswelt. Während Arbeitnehmer früher am Schwarzen Brett erreicht wurden, findet die Kommunikation heute maßgeblich über digitale Kanäle wie E-Mail oder Microsoft Teams statt.
Gewerkschaften argumentieren, dass ihr gesetzlicher Auftrag ohne digitalen Zugang ins Leere läuft, besonders bei hoher Homeoffice-Quote. Arbeitgeberverbände hingegen befürchten eine Flut unerwünschter Werbung in betrieblichen Postfächern. Das BAG hat bereits klargestellt, dass die Nutzung bekannter E-Mail-Adressen durch Gewerkschaften zulässig ist. Der aktuelle Vorstoß zielt jedoch auf die erstmalige Beschaffung dieser Adressen ab.
Komplexes Verfahren mit offenem Ausgang
Die Prüfung markiert den Beginn eines langwierigen Gesetzgebungsverfahrens. Der kommende Entwurf wird intensiv zwischen Koalition, Sozialpartnern und Datenschutzbehörden diskutiert werden.
Mögliche Kompromisse könnten datenschutzkonformere Wege sein: Etwa vom Arbeitgeber weitergeleitete Informationsschreiben oder geschützte Bereiche im Firmen-Intranet. Klar ist, dass eine Neuregelung gemäß Koalitionsvertrag kommen wird. Die genaue Ausgestaltung bleibt jedoch ein Balanceakt zwischen Tarifautonomie in der digitalen Welt und dem Schutz persönlicher Daten von Millionen Beschäftigten. Bis dahin gilt die vom BAG gezogene Grenze.
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