Betriebsverfassung, Zutrittsrecht

Betriebsverfassung: Zutrittsrecht und Kündigungsschutz bleiben Dauerbrenner

24.01.2026 - 18:42:12

Das deutsche Betriebsverfassungsrecht steht vor altbekannten, aber ungelösten Konflikten. Aktuelle Analysen rücken zwei zentrale Streitpunkte in den Fokus: das umkämpfte Zutrittsrecht von Gewerkschaften und den teils brüchigen Kündigungsschutz für Betriebsratsgründer. Die Debatten zeigen das anhaltende Spannungsfeld zwischen Unternehmensinteressen und Arbeitnehmerrechten.

Gewerkschaften haben ein gesetzlich verankertes Recht, Betriebe zu betreten. Doch in der Praxis ist dieses Recht hart umkämpft. Arbeitgeber pochen auf ihr Hausrecht und wollen Besuche oft auf bestimmte Zeiten oder Räume beschränken – typischerweise das Betriebsratsbüro.

Rechtsanwalt Peter Berg stellt in einem aktuellen Kommentar klar: Das Einverständnis des Chefs ist keine Voraussetzung. Eine rechtzeitige Ankündigung reiche in der Regel aus. Eine pauschale Beschränkung auf das Betriebsratsbüro sei nicht ohne Weiteres zulässig.

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Die Gerichte setzen hier klare Grenzen. So entschied das Bundesarbeitsgericht im Januar 2025, dass es kein „digitales Zutrittsrecht“ gibt. Arbeitgeber müssen Gewerkschaften also keinen Zugang zu betrieblichen E-Mail-Systemen gewähren. Das physische Betretungsrecht bleibt der entscheidende Hebel – und damit auch der Hauptkonfliktherd.

Kündigungsschutz für Gründer: Starker Schutz mit Lücken

Wer einen Betriebsrat gründen will, genießt einen besonderen Kündigungsschutz. Doch dieser Schutz hat klare Grenzen, wie zwei gegensätzliche Urteile des Landesarbeitsgerichts München aus 2025 zeigen.

Im ersten Fall kassierte das Gericht im Juni 2025 die fristlose Kündigung eines Jurastudenten. Er hatte in einem Wirtshaus eine Betriebsratsinitiative gestartet. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Entlassung eine direkte Reaktion auf diese Initiative war – und nicht auf angebliche Arbeitsverweigerung. Der Student erhielt Schadensersatz.

Ganz anders entschied dasselbe Gericht nur zwei Monate später. Es verweigerte einem Sicherheitsmitarbeiter den Sonderkündigungsschutz. Seine notariell beglaubigte Gründungsabsicht half ihm nicht: Der besondere Schutz gilt nicht während der Probezeit. Zudem hatte er seine Absicht nicht fristgerecht geltend gemacht.

Die Botschaft ist klar: Der Schutz ist stark, aber an formale Voraussetzungen und den Status des Arbeitsverhältnisses geknüpft. Ein formeller Fehler kann ihn zunichtemachen.

Praxisrelevanz: Was Unternehmen und Arbeitnehmer wissen müssen

Für die betriebliche Praxis ergeben sich klare Handlungsempfehlungen. Unternehmen tun gut daran, faire Besuchsregeln für Gewerkschaftsvertreter zu etablieren. Pauschale Verbote sind rechtlich kaum haltbar und provozieren nur Konflikte.

Bei Betriebsratsgründungen ist höchste Sensibilität geboten. Jede Kündigung im zeitlichen Zusammenhang mit einer solchen Initiative wird von den Gerichten unter die Lupe genommen. Schon der Anschein einer Maßregelung kann die Kündigung unwirksam machen.

Arbeitnehmer, die einen Betriebsrat gründen wollen, müssen die Formalien genau beachten. Nur so sichern sie ihren Schutzstatus ab. Fehler in der Prozedur können fatale Folgen haben.

Ausblick: Digitalisierung fordert das Recht heraus

Die Diskussion um ein digitales Zutrittsrecht zeigt, wohin die Reise geht. Die Digitalisierung der Arbeitswelt stellt das Betriebsverfassungsrecht vor neue Fragen. Bisher sind die Gerichte zurückhaltend. Doch der Druck wird steigen, die Mitbestimmungsrechte an eine vernetzte, dezentrale Arbeitsrealität anzupassen.

Die Rechtsprechung zum Kündigungsschutz bleibt ebenfalls relevant. Sie legt das Fundament für gelebte Mitbestimmung in den Betrieben. Die Arbeitsgerichte werden auch künftig die Balance finden müssen – zwischen dem Schutz der Arbeitnehmer und den betrieblichen Erfordernissen der Unternehmen.

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