Betriebsunfall, Privatrisiko

Betriebsunfall oder Privatrisiko? Neue Regeln für Firmenparkplätze

29.01.2026 - 06:15:11

Gerichte definieren 2026 präziser, wann Unfälle auf Parkplätzen oder im Homeoffice versichert sind. Arbeitgeber müssen ihre Verkehrssicherungspflichten erfüllen.

Ein Sturz auf dem vereisten Parkplatz – wer haftet? Aktuelle Gerichtsurteile und Gesetzesinitiativen bringen 2026 mehr Klarheit für Arbeitgeber und Beschäftigte.

Die Grenze zwischen versichertem Arbeitsunfall und privatem Risiko ist oft unscharf. Besonders auf dem Firmengelände stellt sich die Frage: Wann beginnt und endet der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung wirklich? Die Antwort entscheidet darüber, ob die Berufsgenossenschaft oder die private Krankenkasse für Behandlungskosten und Lohnausfall aufkommt. Für Unternehmen geht es um Haftungsfragen und konkrete Sicherungspflichten.

Wo der Versicherungsschutz beginnt und endet

Grundsätzlich gilt: Der Weg von der Haustür zur Arbeit ist durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Diese Regelung zum Wegeunfall steht im Sozialgesetzbuch. Betritt der Mitarbeiter das Betriebsgelände, um seine Tätigkeit aufzunehmen, spricht man von einem Arbeitsunfall. Der Firmenparkplatz liegt jedoch häufig in einer rechtlichen Grauzone.

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Die Rechtsprechung ist hier klar. Der Schutz besteht weiter, solange der Weg vom Auto zum Eingang dem direkten Arbeitsantritt dient. Entscheidend ist die sogenannte „Handlungstendenz“. Ein privater Umweg – etwa ein Abstecher zur Tankstelle – kann den Versicherungsschutz jedoch sofort beenden.

Neue Urteile schaffen präzise Grenzen

Die Gerichte definieren diese Grenzen Anfang 2026 immer schärfer. Ein richtungsweisendes Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg stellt klar: Ein Sturz im Treppenhaus des eigenen Wohnhauses ist kein Wegeunfall. Der Versicherungsschutz beginnt erst mit dem Verlassen des Gebäudes.

Diese strikte Auslegung hat Folgen. Sie unterstreicht, dass der exakte Unfallort entscheidend ist. Das gilt auch für das Homeoffice. Hier prüfen die Gerichte genau, ob die Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt einem betrieblichen Zweck diente. In einem spektakulären Fall sprang ein Mitarbeiter während einer Telefonkonferenz vor einem explodierenden E-Roller aus dem Fenster. Das Gericht sah darin ein „überragend wichtiges privates Motiv“ – und verweigerte den Schutz als Arbeitsunfall.

Pflichten der Arbeitgeber und neue Gesetze

Unabhängig vom Versicherungsstatus trifft den Arbeitgeber eine Verkehrssicherungspflicht. Er muss sein gesamtes Gelände, inklusive Parkplätze, sicher halten. Das bedeutet: Streupflicht bei Glätte, ausreichende Beleuchtung und das Beseitigen von Stolperfallen. Bei Verstößen kann der verunfallte Mitarbeiter Schadensersatz nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch verlangen.

Auch der Gesetzgeber ist aktiv. Im Januar 2026 diskutierte der Bundesrat einen Entwurf aus Nordrhein-Westfalen zum Bürokratieabbau im Arbeitsschutz. Ziel sind verschlankte Vorschriften bei gleichem Schutz. Zeitgleich traten Änderungen der DGUV Vorschrift 2 in Kraft. Sie passen Schwellenwerte für betriebsärztliche Betreuung an und erleichtern digitale Beratungen.

Was bedeutet das für die Praxis?

Der Trend ist eindeutig: Die Gerichte ziehen präzisere Linien, während die Eigenverantwortung der Unternehmen betont wird. Für Arbeitgeber heißt das: Interne Richtlinien und die physische Sicherheit des Geländes müssen regelmäßig überprüft werden.

Für Beschäftigte gilt: Nicht jeder Unfall auf dem Weg zur Arbeit ist automatisch versichert. Eine sorgfältige Dokumentation des Hergangs ist in jedem Fall unerlässlich. Mit der Zunahme flexibler Arbeitsmodelle wird diese rechtliche Abgrenzung auch künftig eine zentrale Rolle spielen.

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