Betriebsstätten: BFH-Urteil zur Lohnsteuer wird zur Kostenfalle
28.01.2026 - 10:52:12Deutsche Konzerne mit Auslandsniederlassungen geraten in eine steuerliche Zwickmühle. Ein Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Besteuerung entsandter Mitarbeiter zwingt sie zu aufwändigen Nachberechnungen – besonders bei der Versteuerung von Firmenwagen.
Das Urteil VI R 26/22 stellt klar: Eine ausländische Betriebsstätte kann kein „Arbeitgeber“ im Sinne von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sein. Konsequenz? Das deutsche Stammhaus bleibt der alleinige steuerliche Arbeitgeber für dorthin entsandte Mitarbeiter. Damit entfällt für sie der Schutz der 183-Tage-Regel für Aufenthalte in Deutschland.
Die Crux mit dem „wirtschaftlichen Arbeitgeber“
Bisher galt oft die Annahme: Wird ein Mitarbeiter an eine ausländische Niederlassung „ausgebucht“ und dort vergütet, ist diese sein Arbeitgeber. Das BFH-Urtil räumt mit dieser Praxis für reine Betriebsstätten auf. Anders sieht es bei rechtlich eigenständigen Tochtergesellschaften mit lokalem Arbeitsvertrag aus. Für sie gilt die Regelung nicht.
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Die Folge ist eine neue Steuerpflicht in Deutschland. Für jeden Tag, den ein im Ausland lebender Mitarbeiter hierzulande arbeitet, muss das deutsche Unternehmen Lohnsteuer auf den anteiligen Arbeitslohn abführen. Das betrifft auch Sachbezüge.
Firmenwagen: Die versteckte Steuerlast für 2026
Besonders brisant ist die Auswirkung auf Dienstwagen. Nutzt ein Mitarbeiter aus einer französischen Zweigstelle seinen Firmenwagen während eines Deutschland-Besuchs privat, muss der deutsche Arbeitgeber den geldwerten Vorteil für diese Tage versteuern.
Ein Beispiel: Verbringt der Mitarbeiter 20 Arbeitstage in Deutschland, muss das Stammhaus 20/220stel des jährlichen Fahrzeugvorteils (1%-Regel) der deutschen Lohnsteuer unterwerfen. Das gilt unabhängig davon, wo das Auto zugelassen ist. Für Personalabteilungen bedeutet das einen enormen Aufwand bei der Lohnabrechnung.
Dringender Handlungsbedarf für Unternehmen
Steuerberater raten zu sofortigen Maßnahmen für das laufende Jahr 2026:
- Strukturen prüfen: Identifizieren Sie alle Mitarbeiter in ausländischen Betriebsstätten ohne lokalen Arbeitsvertrag.
- Aufenthalte tracken: Führen Sie ein lückenloses Protokoll aller Arbeitstage dieser Mitarbeiter in Deutschland.
- Anteilige Berechnung: Die Lohnbuchhaltung muss den deutschen Anteil am Firmenwagen-Vorteil für diese Tage ermitteln.
- Lohnsteuer abführen: Das deutsche Unternehmen muss die Steuer für diesen Anteil einbehalten und abführen.
- Doppelbesteuerung vermeiden: Sorgen Sie mit ausländischen Steuerberatern für eine Anrechnung der deutschen Steuer im Wohnsitzland.
Ausblick: Komplexität nimmt zu
Das Urteil zeigt: Die Wahl der Rechtsform für Auslandsaktivitäten – Betriebsstätte oder Tochtergesellschaft – hat massive steuerliche Folgen. Mit der Zunahme grenzüberschreitender Arbeit wird die Lohnabrechnung für deutsche Konzerne noch komplizierter.
Erwartet wird nun eine Klarstellungsrichtlinie des Bundesfinanzministeriums zur Berechnung der anteiligen Sachbezüge. Bis dahin ist das BFH-Urteil bindendes Recht. Unternehmen, die die Steuer für 2025 nicht abgeführt haben, müssen mit Nachforderungen rechnen.
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