Betriebsrenten: Höhere Freibeträge, aber Verzögerung für Geringverdiener
01.01.2026 - 11:43:11Arbeitnehmer profitieren ab sofort von gestiegenen steuerfreien Beitragsgrenzen für die bAV. Das neue BRSG II erleichtert automatische Einzahlungen, doch eine Förderung für Geringverdiener wurde verschoben.
Ab heute profitieren Millionen Beschäftigte von höheren Steuerfreibeträgen für die betriebliche Altersversorgung (bAV). Gleichzeitig tritt das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) in Kraft. Doch eine zentrale Förderung für Geringverdiener wurde auf 2027 verschoben.
Steuerfreie Beiträge steigen deutlich
Die Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Rechengrößen zum Jahreswechsel bringt sofort spürbare finanzielle Vorteile. Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung liegt 2026 bei 8.450 Euro monatlich. Das ist ein einheitlicher Wert für ganz Deutschland.
Diese Erhöhung wirkt sich direkt auf die staatlich geförderten Altersvorsorgebeiträge aus:
* Steuerfrei können Arbeitnehmer nun bis zu 8.112 Euro jährlich in Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds einzahlen. 2025 lag die Grenze noch bei 7.728 Euro.
* Sozialversicherungsfrei bleibt ein Beitrag von bis zu 4.056 Euro pro Jahr (rund 338 Euro monatlich).
Für gut verdienende Angestellte bedeutet das: Sie können einen größeren Teil ihres Bruttogehalts steuerbegünstigt fürs Alter zurücklegen. Der Staat subventioniert diese Vorsorge durch den Steueraufschub. Die monatliche Ersparnis bei den Sozialabgaben bleibt beträchtlich.
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BRSG II erleichtert automatische Einzahlung
Neben diesen rechnerischen Anpassungen tritt heute das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) offiziell in Kraft. Die Reform zielt darauf ab, die Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge, besonders in kleinen und mittleren Unternehmen, zu erhöhen.
Eine Kernneuerung ist die Erleichterung von „Opting-Out“-Modellen. Arbeitgeber und Betriebsräte können nun vereinbaren, dass Beschäftigte automatisch in eine Entgeltumwandlung einsteigen, sofern sie nicht ausdrücklich widersprechen. Bisher war dieser Mechanismus weitgehend tarifgebundenen Unternehmen vorbehalten. Branchenbeobachter erwarten, dass diese Regelung die Teilnahmequoten gerade bei jüngeren Mitarbeitern deutlich erhöht, die oft zögern, aktiv einen Vertrag abzuschließen.
Zudem modernisiert die Reform den Umgang mit Kleinstbeträgen. Die Grenze für einseitige Abfindungen durch den Arbeitgeber wurde angehoben. Bis zu einem monatlichen Rentenwert von etwa 59,33 Euro kann der Arbeitgeber die Ansprüche nun auszahlen und in die gesetzliche Rente oder einen anderen solventen Träger überführen – auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers.
Förderung für Geringverdiener lässt auf sich warten
Trotz der allgemeinen Anhebungen gibt es einen wichtigen Vorbehalt: Die direkte staatliche Zulage für Geringverdiener nach § 100 EStG wird nicht heute ausgeweitet.
Die im BRSG II beschlossene deutliche Erhöhung dieser Förderung tritt erst 2027 in Kraft. Die Einkommensgrenze für Anspruchsberechtigte bleibt 2026 bei 2.575 Euro Brutto monatlich stehen. Die geplante dynamische Anpassung auf knapp 2.900 Euro startet erst am 1. Januar 2027. Ebenso verschiebt sich die Erhöhung des maximalen Arbeitgeberzuschusses von 288 auf 360 Euro pro Jahr.
Die Verzögerung stößt auf geteiltes Echo. Während Wirtschaftsverbände die zusätzliche Vorlaufzeit zur Anpassung der Lohnsysteme begrüßen, kritisieren Sozialverbände den Aufschub. Geringverdienende seien bereits jetzt hohen inflationsbedingten Belastungen ausgesetzt und hätten von der erweiterten Unterstützung 2026 profitiert.
Hintergrund: Druck auf die gesetzliche Rente wächst
Die heutigen Änderungen erfolgen vor dem Hintergrund eines wachsenden Drucks auf die gesetzliche Rentenkasse. Angesichts des demografischen Wandels gewinnt die „zweite Säule“ der Altersvorsorge zunehmend an Bedeutung.
Marktanalysten sehen in der Anhebung des Freibetrags auf über 8.000 Euro eine lukrative Chance für Arbeitnehmer, ihre Rentenlücke zu schließen. Sie mahnen aber auch: Der Vorteil ist ein reiner Steuerstundungseffekt. Die Auszahlungen im Alter unterliegen in voller Höhe der Besteuerung.
Mit der Einführung der „Opting-Out“-Modelle nähert sich Deutschland internationalen Standards an, wie sie etwa aus Großbritannien oder den USA bekannt sind. Dort hat die automatische Einschreibung die Verbreitung betrieblicher Vorsorge erfolgreich gesteigert.
Der nächste große Meilenstein steht mit dem 1. Januar 2027 bevor. Dann tritt die zweite Phase des BRSG II in Kraft, und die dynamische Einkommensgrenze für Geringverdiener wird wahrscheinlich hunderttausende zusätzliche Beschäftigte förderberechtigt machen. Bis dahin liegt der Fokus 2026 auf der Nutzung der erweiterten steuerfreien Korridore und der Etablierung der neuen automatischen Einzahlungsmodelle in Betriebsvereinbarungen.
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