Betriebsratswahlen, Chefetage

Betriebsratswahlen 2026: Wer zählt noch zur Chefetage?

02.02.2026 - 12:25:12

Gerichtsurteile definieren den Status leitender Angestellter neu und stärken die Mitbestimmung. Die korrekte Einordnung wird für die anstehenden Wahlen entscheidend.

Die bevorstehenden Betriebsratswahlen stellen eine zentrale Frage: Wer ist in modernen Matrix-Organisationen noch ein leitender Angestellter? Neue Gerichtsurteile und Analysen ziehen die Grenzen enger – und könnten die Macht der Arbeitnehmervertretung ausweiten.

Matrix-Organisationen verwischen traditionelle Hierarchien

Am 1. März 2026 beginnen in Deutschland die regulären Betriebsratswahlen. Die Aufstellung der Wählerlisten wird dieses Jahr zur Gretchenfrage. Im Fokus stehen Führungskräfte in komplexen Matrix-Strukturen. Ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (7 ABR 28/24) hat hierfür neue Maßstäbe gesetzt.

Rechtsexperten betonen: Manager, die fachlich an eine Einheit, disziplinarisch aber an eine andere berichten, könnten nun in mehreren Betrieben wahlberechtigt sein. Entscheidend ist die tatsächliche Eingliederung in die Arbeitsprozesse eines bestimmten Standorts. Das traditionelle Kriterium der Eigenverantwortung verliert an Gewicht. Wer also stark in Teamabläufe eingebunden ist, könnte trotz Führungsrolle plötzlich ein Stimmrecht für den Betriebsrat haben.

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Gesetzeswirrwarr: Sozialrecht vs. Arbeitsrecht

Die Unsicherheit geht über die Wahlen hinaus. Wie die Frankfurter Allgemeine Zeitung kritisiert, klaffen die Definitionen des Arbeitnehmerbegriffs im Arbeits- und Sozialrecht auseinander. Ein Manager kann arbeitsrechtlich als Arbeitnehmer gelten – mit Kündigungsschutz und Betriebsratsanspruch. Im Sozialrecht hingegen wird derselbe Mitarbeiter unter Umständen strenger beurteilt.

Diese Diskrepanz schafft erhebliche Rechtsunsicherheit für Unternehmen. Die Forderung nach einer gesetzlichen „Agenda 2030“ zur Harmonisierung wird lauter. Denn wann jemand von der Sozialversicherungspflicht befreit ist, deckt sich nicht automatisch mit der Einstufung als leitender Angestellter.

Praxischaos für Personalabteilungen

Für die HR-Praxis sind die Folgen akut. Die korrekte Einordnung des Personals ist entscheidend, um Anfechtungen der Wahl zu vermeiden. Wird eine Führungskraft fälschlich als leitend eingestuft und nicht auf die Liste gesetzt – oder umgekehrt –, kann das gesamte Wahlergebnis angefochten werden.

Die Devise lautet jetzt: Nicht der Vertrag oder der Titel zählt, sondern die tatsächliche operative Verantwortung in jedem einzelnen Betrieb. Besonders bei Personalentscheidungen wie Einstellungen und Kündigungen bleibt die Eigenverantwortung der Goldstandard. Doch wo Matrix-Strukturen oder Genehmigungsvorbehalte diese Autorität verwässern, tendieren Gerichte zunehmend zur Einstufung als normaler Arbeitnehmer. Das stärkt den Einfluss der Betriebsräte in bisher ungekannte Höhen.

Trend: Der schrumpfende Sonderstatus der Chefs

Die Entwicklungen Anfang 2026 setzen einen Trend fort: Der Sonderstatus leitender Angestellter wird immer enger ausgelegt. Die Eigenverantwortung wird am Maßstab digitaler, agiler Arbeitswelten gemessen, in denen Entscheidungen oft kollektiv oder algorithmisch gestützt getroffen werden.

Dieser Trend spiegelt breitere EU-Richtlinien zu Transparenz und Arbeitnehmerrechten wider. Ohne gesetzliche Klarstellung werden die Gerichte den Graubereich weiter fallweise ausfüllen – oft mit überraschenden Ergebnissen für Arbeitgeber. Besonders betroffen sind Fremdgeschäftsführer und Interim-Manager, deren Status zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit schwebt.

Was auf Unternehmen zukommt

Für Frühjahr 2026 werden zahlreiche Status-Streitigkeiten während der Wahlphase (März bis Mai) erwartet. Die Arbeitsgerichte müssen sich auf eine Flut von Klagen zur Statusfeststellung einstellen.

Bis zu einer möglichen Gesetzesreform bleibt Unternehmen nur eins: Sie müssen die konkreten Entscheidungsbefugnisse ihrer Führungskräfte akribisch dokumentieren. Entscheidend sind reale Machtkompetenzen, nicht bloß Titel. Nur so überstehen Firmen sowohl Wahlanfechtungen als auch Prüfungen der Sozialversicherungsträger.

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