Betriebsratswahlen, Schadensersatz-Klagen

Betriebsratswahlen 2026: Unternehmen drohen Schadensersatz-Klagen

05.02.2026 - 11:46:12

Höchstrichterliche Urteile machen Arbeitgeber für diskriminierende Überstundenregelungen bei Teilzeitkräften haftbar. Betriebsräte stehen unter Druck, bestehende Vereinbarungen vor der Wahl zu prüfen.

Die Vorbereitungen für die Betriebsratswahlen 2026 starten unter einem Damoklesschwert. Höchstrichterliche Urteile machen Arbeitgeber für diskriminierende Überstundenregelungen bei Teilzeitkräften haftbar – mit teuren Folgen.

Die neue Schadensersatz-Falle für Arbeitgeber

Das Arbeitsrecht für Teilzeitbeschäftigte hat sich grundlegend gewandelt. Maßgeblich sind Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Sie bewerten gängige Überstundenpraktiken nun als Diskriminierung.

Jahrzehntelang zahlten viele Unternehmen Überstundenzuschläge für Teilzeitkräfte erst, wenn diese die Wochenstunden eines Vollzeitmitarbeiters überschritten. Diese Praxis ist heute rechtswidrig. Teilzeitkräfte haben ab der ersten Stunde über ihrer individuellen Arbeitszeit Anspruch auf Zuschlag. Die Nichtzahlung verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Betroffene können neben Nachzahlungen auch eine Entschädigung für erlittene Diskriminierung verlangen.

Für Betriebsräte entsteht enormer Handlungsdruck. Wer jetzt diskriminierende Klauseln in Betriebsvereinbarungen übersieht, riskiert den Vertrauensverlust der Belegschaft – pünktlich zur heißen Wahlphase.

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Die rechtliche Grundlage: BAG und EuGH sind eindeutig

Den Ausschlag gaben Grundsatzurteile wie das des BAG (Az. 8 AZR 370/20). Die Richter folgten der EuGH-Linie: Die alte Praxis benachteiligt Teilzeitkräfte unzulässig. Da in Branchen wie Pflege und Handel überwiegend Frauen in Teilzeit arbeiten, liegt zudem eine mittelbare Geschlechterdiskriminierung vor.

Die finanzielle Brisanz: In einem Präzedenzfall sprach das Gericht der Klägerin neben den ausstehenden Lohnzahlungen eine Entschädigung nach § 15 AGG zu. Dieser „strafende“ Charakter verändert die Risikokalkulation für Unternehmen. Jede betroffene Teilzeitkraft kann nun theoretisch Schadensersatz für die erlittene Benachteiligung geltend machen.

Betriebsräte in der Pflicht und unter Druck

Das Thema Teilzeit-Mitbestimmung wird zum zentralen Wahlkampfthema 2026. Der Betriebsrat hat nach dem Betriebsverfassungsgesetz ein Mitbestimmungsrecht bei der Lohnstruktur und Arbeitszeitverteilung.

Arbeitsrechtsexperten beobachten, dass amtierende Gremien jetzt unter Hochdruck bestehende Vereinbarungen prüfen. Ein Betriebsrat, der eine diskriminierende Regelung duldet, gefährdet seine Glaubwürdigkeit vor der Wahl.

Gleichzeitig verschafft das Mitbestimmungsrecht den Arbeitnehmervertretern neues Verhandlungsgewicht. Sie können etwa neue Schichtpläne blockieren, bis ein diskriminierungsfreies Bonussystem eingeführt ist. Aus der Praxis wird berichtet, dass Tarifverhandlungen im Einzelhandel und in der Logistik aktuell genau an dieser Frage festhängen.

Politisches Framing vs. rechtliche Realität

Die rechtliche Verschärfung trifft auf eine hitzige politische Debatte. Konservative Kreise diskutierten zuletzt über eine Einschränkung des Rechts auf Teilzeit, die von Kritikern als Kampf gegen „Lifestyle-Teilzeit“ verunglimpft wird.

Gewerkschaften wie Verdi halten dagegen. Ihr Argument: Der Fokus muss auf fairer Bezahlung liegen. Der Grundsatz der verhältnismäßigen Behandlung (pro rata temporis) ist europarechtlich nicht verhandelbar. Die aktuelle Welle an Schadensersatzforderungen unterstreicht diese Position praktisch: Unabhängig von der politischen Rhetorik verhängen die Gerichte harte finanzielle Sanktionen für die Behandlung von Teilzeitkräften als Arbeitnehmer zweiter Klasse.

Drei Schritte zur Risikominimierung

Wahlvorstände stellen diese Woche die Kandidatenlisten auf. Das Teilzeit-Thema wird die Betriebsversammlungen dominieren. Rechtsexperten raten Arbeitgebern zu drei Sofortmaßnahmen:

  1. Sofortprüfung: Alle Vergütungsregelungen müssen daraufhin überprüft werden, ob Überstundenzuschläge unmittelbar nach Überschreiten der individuellen Arbeitszeit fällig werden.
  2. Aktive Einigung: Statt auf Einzelklagen zu warten, sollte mit dem Betriebsrat eine Gesamtlösung für vergangene Unstimmigkeiten verhandelt werden.
  3. Vereinbarungen aktualisieren: Betriebsvereinbarungen müssen den pro-rata-Grundsatz explizit abbilden, um vor Beginn der neuen Betriebsratsperiode im Frühjahr 2026 Rechtssicherheit zu schaffen.

Die ersten Wahlaushänge in den Pausenräumen sind plakatiert. Die Botschaft ist klar: Die Ära des billigen Überstundenausgleichs für Teilzeitkräfte ist vorbei. Die Rechnung für vergangene Diskriminierung wird jetzt präsentiert.

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