Betriebsratswahlen 2026: Neue Mitarbeiter in der Kündigungsfalle
30.01.2026 - 14:13:12Wenige Wochen vor den Betriebsratswahlen warnen Gewerkschaften vor einem gefährlichen Schutzlücke für neue Beschäftigte. Ein Gerichtsurteil bestätigt: Wer in der Probezeit eine Wahl initiiert, kann fast widerstandslos entlassen werden.
Mit dem offiziellen Start der Betriebsratswahlen 2026 am 1. März rücken die Vorbereitungen in deutschen Unternehmen in die heiße Phase. Doch parallel zur Mobilisierung der Belegschaften schlagen Gewerkschaften und Arbeitsrechtler Alarm. Der Grund: Eine folgenschwere Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts München aus dem August 2025 entzieht sogenannten „Vorfeld-Initiatoren“ in den ersten sechs Monaten ihres Jobs den besonderen Kündigungsschutz. Für neue Mitarbeiter, die sich für eine Betriebsratsgründung engagieren, wird das Engagement so zum existenziellen Risiko.
Die Falle der „Wartezeit“ für Wahl-Initiatoren
Im Kern des Streits steht das Zusammenspiel zwischen dem Betriebsrat-Modernisierungsgesetz und dem allgemeinen Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Das Modernisierungsgesetz sollte Initiatoren stärken und den Schutz explizit auf Vorbereitungshandlungen ausweiten. Doch für Beschäftigte in der Probezeit klafft eine Lücke.
Das Münchner Gericht urteilte (Az. 10 SLa 2/25), dass der besondere Kündigungsschutz nach § 15 KSchG während der gesetzlichen sechsmonatigen Wartezeit nicht greift. Praktisch bedeutet das: Ein Mitarbeiter, der in seinen ersten sechs Monaten eine Betriebsratswahl anstoßen will, kann mit einer zweiwöchigen Frist gekündigt werden – ohne dass der Arbeitgeber einen sozial gerechtfertigten Grund nennen muss. Selbst eine notariell beglaubigte Gründungserklärung ändert daran nichts. Der allgemeine Kündigungsschutz setzt erst nach einem halben Jahr ein.
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Gewerkschaften mobilisieren trotz Risiken
Angesichts dieser Rechtslage intensivieren die Gewerkschaften ihre Unterstützung. Die IG Metall rief diese Woche in einem dringenden Appell zur Teilnahme an den Wahlen auf und unterstützt allein in ihrem Bezirk Mitte Prozesse in über 120 Betrieben. Gleichzeitig raten die Gewerkschaften neuen Beschäftigten in Unternehmen, die erstmals einen Betriebsrat wählen, explizit zur Beratung in den örtlichen Geschäftsstellen.
Arbeitsrechtsexperten sehen dadurch einen strategischen Zwang: Initiativen sollten von Kollegen mit bestehendem Kündigungsschutz angeführt werden, nicht von Neueinsteigern. Die Gefahr des „Union Busting“ – also der gezielten Entlassung von Organisatoren in der Probezeit – bleibt in den Wochen bis zum 1. März eine der größten Sorgen der Arbeitnehmervertreter.
Rechtslage gibt Arbeitgebern Spielraum
Für Unternehmen eröffnet die aktuelle Interpretation erheblichen Handlungsspielraum, der von Arbeitnehmervertretern scharf kritisiert wird. Zwar ist die Behinderung einer Betriebsratswahl nach § 119 BetrVG eine Straftat. Den Beweis anzutreten, dass eine Kündigung in der Probezeit ausschließlich aus gewerkschaftsfeindlichen Motiven erfolgte, ist vor Gericht jedoch äußerst schwierig.
Rechtsanwälte großer Kanzleien weisen darauf hin, dass das „Verhinderungsverfahren“ für Kündigungen strikt an die Anwendbarkeit des KSchG gebunden ist. Innerhalb der Wartezeit behalten Arbeitgeber daher einen weiten Ermessensspielraum, solange die Kündigung nicht willkürlich oder aus anderen verbotenen Gründen diskriminierend ist.
Was bedeutet das für die Wahlphase?
Die Wahlperiode vom 1. März bis 31. Mai wird die erste reguläre sein, die die Grenzen des modernisierten Schutzes vollumfänglich testet. Beobachter rechnen mit einer Welle rechtlicher Auseinandersetzungen um die Definition von „Vorbereitungshandlungen“ und den Zeitpunkt von Kündigungen.
Für die Initiatoren vor Ort lautet die klare Botschaft: Die Dokumentation aller Schritte und notarielle Erklärungen sind wichtiger denn je. Doch das entscheidende Kriterium bleibt die Betriebszugehörigkeit. Der Weg zur demokratischen Mitbestimmung ist für neue Mitarbeiter im Frühjahr 2026 mit rechtlichen Hürden gepflastert. Die Gewerkschaften appellieren an die Solidarität der gesamten Belegschaft, um diese zu überwinden.
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