Betriebsratswahlen, Phase

Betriebsratswahlen 2026: Die entscheidende Phase beginnt jetzt

17.01.2026 - 20:42:13

Die heiße Vorbereitungsphase für die Betriebsratswahlen 2026 ist eingeläutet. Ab dem 1. März startet der gesetzliche Wahlzeitraum, doch der wichtigste Schritt muss jetzt erfolgen: die rechtssichere Bestellung des Wahlvorstands. Wer diese Frist verpasst, riskiert eine anfechtbare Wahl oder sogar eine betriebsratslose Zeit.

Der amtierende Betriebsrat muss die Weichen für seine eigene Nachfolge stellen. Das Fundament dafür ist ein korrekt bestellter Wahlvorstand. Dieses Gremium organisiert die gesamte Wahl – von den Wählerlisten bis zur Stimmenauszählung. Fehler in dieser frühen Phase können den gesamten Prozess zum Scheitern bringen. Experten raten dringend, die notwendigen Beschlüsse jetzt zu fassen.

Die Einleitung des Verfahrens ist ein formaler Akt mit strengen Regeln. Gemäß § 16 BetrVG muss der amtierende Betriebsrat den Wahlvorstand spätestens zehn Wochen vor Ende seiner Amtszeit bestellen. Bei vereinfachten Wahlen verkürzt sich die Frist auf vier Wochen.

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Die Bestellung erfolgt per Beschluss in einer Betriebsratssitzung. Der Tagesordnungspunkt muss in der Einladung klar benannt sein. Der Vorstand besteht in der Regel aus drei wahlberechtigten Arbeitnehmern, die Zahl muss ungerade sein. Auch amtierende Mitglieder können berufen werden und später selbst kandidieren.

Was passiert, wenn niemand handelt?

Doch was, wenn der Betriebsrat untätig bleibt? Die Konsequenzen sind weitreichend. Zunächst geht die Zuständigkeit auf den Gesamt- oder Konzernbetriebsrat über. Bleiben auch diese Gremien passiv, kann das Arbeitsgericht auf Antrag von drei Arbeitnehmern oder einer Gewerkschaft einen Wahlvorstand einsetzen.

Das kann zu erheblichen Verzögerungen führen. Im schlimmsten Fall entsteht eine betriebsratslose Zeit, falls bis zum Amtsende keine Neuwahl stattfindet. Eine Lücke in der Mitbestimmung gilt es unter allen Umständen zu vermeiden – sie schwächt die Position der Belegschaft erheblich.

Erste Aufgaben: Vom Wahlausschreiben zur Wählerliste

Ist der Wahlvorstand bestellt, beginnt die Arbeit sofort. In der konstituierenden Sitzung werden Schriftführer gewählt und ein Zeitplan festgelegt. Zu den dringendsten Aufgaben gehören zwei Dokumente:

Die Wählerliste erfasst alle stimmberechtigten Kollegen. Parallel wird das Wahlausschreiben vorbereitet. Dieses offizielle Dokument muss spätestens sechs Wochen vor dem ersten Wahltag aushängen. Es enthält alle wesentlichen Informationen: Anzahl der zu wählenden Mitglieder, Fristen für Kandidaten und den Termin der Stimmabgabe.

Warum frühes Handeln klug ist

Das Gesetz gibt nur eine Mindestfrist vor. Bewährte Praxis ist jedoch eine viel frühere Bestellung – idealerweise bereits im Herbst 2025. Warum dieser Puffer? Er gibt den Mitgliedern Zeit für notwendige Schulungen.

In diesen Seminaren lernen sie das komplexe rechtliche Handwerkszeug. Nur so können sie formale Fehler vermeiden, die später zur Anfechtung der Wahl führen könnten. Nach Veröffentlichung des Wahlausschreibens beginnen weitere Fristen zu laufen, etwa für Einsprüche oder Kandidatenlisten.

Der Wahlvorstand prüft die Vorschläge, organisiert die Stimmabgabe und die Briefwahl, zählt öffentlich aus und gibt das Ergebnis bekannt. Seine Arbeit endet erst mit der Einladung zur ersten Sitzung des neuen Gremiums. Die kommenden Wochen zeigen, welche Betriebe vorbereitet sind – und wo es noch brennt.

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