Betriebsratsarbeit: BAG-Urteil schafft Klarheit bei kurzfristigen Ausfällen
11.02.2026 - 08:35:12Ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts erleichtert die Arbeit von Betriebsräten bei plötzlichen Verhinderungen. Die korrekte Ladung von Ersatzmitgliedern bleibt jedoch eine der kritischsten Aufgaben für den Vorsitzenden. Formfehler können hier die gesamte Beschlussfassung unwirksam machen – mit weitreichenden Konsequenzen für Betriebsvereinbarungen oder Personalentscheidungen.
Warum die formale Ladung so entscheidend ist
Die Handlungsfähigkeit eines Betriebsrats steht und fällt mit der Einhaltung formaler Vorschriften. Ein zentraler Punkt ist die korrekte Besetzung jeder Sitzung. Fällt ein ordentliches Mitglied aus, muss zwingend das richtige Ersatzmitglied nachrücken. Unterlässt der Vorsitzende dies oder lädt die falsche Person, sind alle in dieser Sitzung gefassten Beschlüsse „schwebend unwirksam“. Sie entfalten zunächst keine Rechtskraft und können im Nachhinein angefochten werden.
Die gesetzliche Grundlage bildet das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Es verpflichtet den Vorsitzenden, für eine rechtzeitige Einladung aller Mitglieder mit Tagesordnung zu sorgen. Diese strikten Regeln sollen die demokratische Legitimation und kontinuierliche Arbeitsfähigkeit des Gremiums sichern.
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Die Wahl des richtigen Ersatzmitglieds
Ein häufiger Fehler liegt in der falschen Auswahl. Es genügt nicht, irgendeinen Ersatz zu informieren. Welches Mitglied nachrückt, hängt vom ursprünglichen Wahlverfahren ab:
- Bei Personenwahl ist der Kandidat mit den nächsten meisten Stimmen an der Reihe.
- Bei Listenwahl rückt das nächste Ersatzmitglied von derselben Liste nach.
- Zusätzlich muss die Geschlechterquote beachtet werden. Fällt ein Mitglied des Minderheitengeschlechts aus, muss auch ein Ersatz desselben Geschlechts nachrücken, sofern vorhanden.
Das wegweisende Urteil für den Praxisalltag
Die größte Unsicherheit bestand bisher bei kurzfristigen, unvorhergesehenen Ausfällen. Hier hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Mai 2025 mit einem Grundsatzurteil (Az.: 1 AZR 35/24) für Klarheit gesorgt.
Die Kernaussage: Erfährt der Vorsitzende erst am Tag der Sitzung von einer Verhinderung, darf er in der Regel davon ausgehen, dass eine rechtzeitige Nachladung nicht mehr möglich ist. Der Sinn der Ladung – nämlich die Vorbereitungszeit für das Ersatzmitglied – wäre sonst nicht gewährleistet.
Dem Vorsitzenden wird damit ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Kann objektiv nicht mehr nachgeladen werden, ist die Sitzung dennoch beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Dies schützt die Handlungsfähigkeit des Gremiums bei plötzlichen Krankmeldungen.
Was Betriebsräte jetzt beachten müssen
Das Urteil ist eine Erleichterung, aber kein Freibrief. Die Pflicht zur fristgerechten Ladung bleibt bei frühzeitig bekannten Ausfällen wie Urlaub oder Fortbildung uneingeschränkt bestehen.
Für eine rechtssichere Praxis ist eine sorgfältige Dokumentation entscheidend. Der Vorsitzende sollte im Protokoll festhalten, wann er von der Verhinderung erfuhr und warum eine Nachladung nicht mehr zumutbar war. Dies dient als wichtiger Nachweis bei eventuellen Anfechtungen.
Mit Organisation Fehler vermeiden
Eine stabile Betriebsratsarbeit basiert auf klaren Prozessen. Diese Maßnahmen erhöhen die Rechtssicherheit:
- Aktuelle Nachrückerliste führen: Halten Sie eine Liste aller Ersatzmitglieder in der korrekten Reihenfolge vor, unterteilt nach Wahlverfahren und unter Beachtung der Quote.
- Kommunikation regeln: Schaffen Sie eine klare Pflicht für Mitglieder, geplante Abwesenheiten so früh wie möglich mitzuteilen.
- Schriftform wahren: Versenden Sie Einladungen stets schriftlich oder elektronisch nachweisbar mit vollständiger Tagesordnung.
- Fortbildung nutzen: Regelmäßige Schulungen zu formalen Anforderungen sind eine Investition in die Handlungsfähigkeit des gesamten Gremiums.
Letztlich ist formale Korrektheit kein Selbstzweck, sondern die Grundlage für eine starke und durchsetzungsfähige Interessenvertretung. Sie schützt die Beschlüsse und stärkt die Position gegenüber Arbeitgeber und Belegschaft.
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