Betriebsräte, Feiertagsruhe

Betriebsräte: Zwischen Feiertagsruhe und Dauereinsatz

25.12.2025 - 01:22:12

Während die meisten Betriebsräte ein Recht auf Nichterreichbarkeit an Feiertagen haben, läuft bei Tesla der Wahlkampf auf Hochtouren. Der Januar 2026 bringt neue Tarifrunden und Gesetzesänderungen.

Während viele Betriebsräte die gesetzliche Feiertagsruhe genießen, zeigt sich ein gespaltenes Bild: Grundsätzlich gilt ein Recht auf Abschalten, doch Konflikte wie bei Tesla in Grünheide verlangen auch zwischen den Jahren vollen Einsatz.

Recht auf Abschalten: Klare Grenzen an Weihnachten

Für die meisten Betriebsratsmitglieder bedeuten die Feiertage eine verdiente Pause. Nach aktuellen Hinweisen von IG Metall und DGB Rechtsschutz besteht keine Verpflichtung zur ständigen Erreichbarkeit „zwischen den Jahren“. Der Grundsatz lautet: „Das Amt ruht, wenn der Betrieb ruht.“ Es handelt sich um ein Ehrenamt (§ 37 BetrVG), das den Urlaubsanspruch nicht grundsätzlich verändert.

Ausnahmen gelten nur in dringenden Eilfällen, etwa wenn eine entscheidende Frist zur Kündigungsabwehr (§ 102 BetrVG) genau in die Feiertage fällt. Viele Gremien haben deshalb vorsorglich einen Ferienausschuss benannt oder Notfallkontakte bestimmt. Die Schwelle für solche Notfälle ist juristisch sehr hoch; Routineangelegenheiten rechtfertigen keine Störung der Ruhezeit.

Tesla-Konflikt: Wahlkampf trotz Festtagen

Ein krasser Gegensatz zur vorherrschenden Ruhe ist die Lage beim US-Elektroautobauer Tesla in Grünheide. Der Konflikt um die anstehenden Betriebsratswahlen hat sich unmittelbar vor Weihnachten deutlich verschärft. Während die Bänder stillstehen, läuft der organisatorische Kampf auf Hochtouren.

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Die IG Metall bereitet sich auf einen harten Wahlkampf Anfang 2026 vor, um die bisherige Mehrheit herauszufordern. Der Vorwurf: Die managementnahe Liste blockiere eine effektive Vertretung der Belegschaft. Für die Betriebsräte vor Ort bedeutet das weniger Besinnlichkeit, sondern strategische Vorbereitung auf entscheidende Januarwochen. Dieser Fall zeigt: In Krisen- oder Wahlphasen wird „Verfügbarkeit“ zu einer strategischen Frage, die über rein rechtliche Pflichten hinausgeht.

Feiertagsarbeit: Das Ost-West-Gefälle

Ob Betriebsräte erreichbar sein müssen, hängt oft davon ab, ob ihre Belegschaft im Einsatz ist. Neue Daten der Hans-Böckler-Stiftung belegen ein anhaltendes Ost-West-Gefälle bei der Feiertagsarbeit. Beschäftigte in Ostdeutschland arbeiten statistisch häufiger an Feiertagen als ihre Kollegen im Westen.

Diese strukturellen Unterschiede – bedingt durch andere Industriezweige und weniger gesetzliche Feiertage in einigen Bundesländern – wirken sich auf die Betriebsratsarbeit aus. Wo mehr gearbeitet wird, ist der betriebliche Bedarf an Erreichbarkeit naturgemäß höher. Für Betriebsräte, die an Feiertagen tatsächlich tätig werden, etwa für eine dringende Betriebsvereinbarung, ist der Rechtsrahmen klar: Sie haben Anspruch auf Freizeitausgleich und gegebenenfalls auf Feiertagszuschläge gemäß Tarifvertrag.

Immer-on-Kultur: Der Druck der Digitalisierung

Die Diskussionen finden vor dem Hintergrund einer sich verdichtenden Rechtslage zum Recht auf Nichterreichbarkeit statt. Nach Grundsatzurteilen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) 2023/2024 zur Arbeitszeiterfassung hat sich 2025 diese Rechtsprechung gefestigt.

Die Digitalisierung der Betriebsratsarbeit schafft jedoch eine Grauzone. Die technische Möglichkeit, rund um die Uhr erreichbar zu sein, erzeugt oft einen gefühlten Druck, ständig „online“ sein zu müssen. Die klaren Positionierungen der Gewerkschaften in diesem Dezember wirken dem entgegen. Sie bestärken Betriebsräte darin, die Geräte auch einmal auszuschalten, ohne Pflichtverletzungen befürchten zu müssen.

Ausblick 2026: Die Ruhe vor dem Sturm

Der 25. Dezember dürfte die Ruhe vor dem Sturm sein. Der Januar 2026 verspricht hohe Dynamik für die deutschen Arbeitsbeziehungen.

  1. Tesla-Wahlen: Die Eskalation vor Weihnachten deutet auf einen der meistbeachteten Arbeitskämpfe des Frühjahrs hin.
  2. Tarifrunden: Die Gewerkschaft ver.di bereitet schwierige Verhandlungen im Öffentlichen Dienst und anderen Branchen vor. Die Feiertagsruhe wird schnell Streikabstimmungen weichen.
  3. Neue Gesetze: Betriebsräte müssen Vorgaben aus dem „Rentenpaket“ und anderen Gesetzesänderungen vom Spätjahr 2025 umsetzen – eine Aufgabe, die unmittelbar nach den Feiertagen ansteht.

Die Botschaft an die zehntausenden ehrenamtlichen Betriebsräte ist für heute dennoch klar: Wenn kein akuter Notfall vorliegt, hat die Pflicht zur Erholung Vorrang.

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